Rückerstattung EuGH stärkt Kundenrechte beim Online-Matratzen-Kauf

Online-Matratzen-Kauf: EuGH stärkt Kundenrechte Quelle: imago images

EU-Richter haben einem Mann aus Deutschland Recht gegeben, der eine online gekaufte Matratze zurückgeben wollte, obwohl die Schutzfolie entfernt wurde. Der Online-Shop darf die Rücknahme nicht verweigern, so das Urteil.

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m Internet gekaufte Matratzen dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurückgegeben werden, obwohl ihre Schutzfolie schon entfernt worden ist. Ähnlich wie bei Kleidungsstücken könne der Verkäufer die Matratze reinigen oder desinfizieren und wieder verkaufen, erklärten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-681/17). Hygiene- und Gesundheitserfordernisse würden dadurch nicht eingeschränkt.

Hintergrund war ein Fall aus Deutschland. Ein Mann hatte eine Matratze gekauft und wollte sie kurz darauf wieder zurückgeben. Weil er die Schutzfolie entfernt hatte, weigerte sich der Online-Shop, sie zurückzunehmen. Dagegen klagte der Käufer und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Versandkosten von knapp 1200 Euro. Der Bundesgerichtshof hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen.

Die obersten EU-Richter befanden nun weiter, dass selbst bei direktem Kontakt einer Matratze mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden könne, dass der Unternehmer die Ware mit einer Reinigung oder Desinfektion für Dritte wiederverwendbar machen könne. Ein und dieselbe Matratze werde nämlich auch von aufeinanderfolgenden Hotelgästen verwendet, zudem gebe es einen Markt für gebrauchte Matratzen.

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