Sachbezüge als Gehaltsplus Darf‘s ein bisschen Smartphone sein?

Es muss keine Gehaltserhöhung sein, auch über Sachleistungen freuen sich viele Angestellte. Steuerlich ist das jetzt noch interessanter.

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Statt Gehaltsplus können Chefs ihren Mitarbeitern auch ein Smartphone überlassen. Quelle: Reuters

Cottbus Ob Handy oder PC, Tablets oder Software-Zubehör: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern betrieblich genutzte Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte steuerfrei überlassen. Wieviel der Arbeitnehmer das jeweilige Gerät privat nutzt, ist gleichgültig. Auch das Verhältnis von beruflich zur privaten Mitbenutzung interessiert das Finanzamt nicht. Der geldwerte Vorteil muss selbst dann nicht versteuert werden, wenn Sie das Telefon, das der Chef zur Verfügung gestellt hat, ausschließlich privat nutzen und dieser die Gesprächsgebühren bezahlt.

Für Arbeitgeber sind derartige Gehaltsextras seit 2018 noch interessanter. Denn wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, geht das Finanzamt davon aus, dass die gekauften Wirtschaftsgüter sich aufgrund ihres niedrigen Werts schnell abnutzen. Daher können Unternehmer diese Investitionen auch sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen.

Bis Ende 2017 lag die Grenze dafür bei 410 Euro. Zum Jahresbeginn wurde der Betrag auf 800 Euro netto aufgestockt. Bis zu dieser Summe können seit dem 1. Januar 2018 Anschaffungen also sofort, vollständig und im gleichen Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Die Neuregelung gilt erstmals für Gegenstände, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft werden. Ist das jeweilige Gerät also nicht teurer als 800 Euro netto und selbstständig nutzbar, kann es sofort im gleichen Jahr abgeschrieben werden.

Zu den Geräten, die Angestellte steuerbefreit erhalten können, zählen beispielsweise

  • Computer
  • Notebooks
  • Smartphones
  • Tablets
  • Softwareprogramme
  • Virenscanner
  • Beamer
  • Zubehör wie Ladegeräte oder Router
  • Drucker
  • Monitore

Dagegen sind E-Book-Reader, Smart-TV-Geräte oder Spielekonsolen nicht begünstigt, weil es sich nicht um betriebliche Geräte des Arbeitgebers handelt. Ob der geldwerte Vorteil zusätzlich zum Gehalt erbracht wird oder im Tausch gegen reduzierten Arbeitslohn, spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gelten andere Regeln: Hier sind derartige Sachbezüge nur sozialversicherungsfrei, wenn es sich um zusätzliche Leistungen handelt.

Für den Steuerbonus ist außerdem eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag notwendig. Dies geht zum Beispiel mit einem Passus, dass der Arbeitnehmer ein Smartphone, das ihm sein Chef überlässt, für berufliche und private Zwecke unentgeltlich nutzen kann.

Das Gerät muss aber Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Das heißt, dass der Arbeitnehmer es zurückgeben muss, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet. Wenn Ihnen Ihr Chef das Gerät schenken möchte, muss er es mit 25 Prozent pauschal versteuern. Gleiches gilt, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Zuschuss zu Ihren Internetkosten zahlt. Um das Ganze für beide Seiten einfach zu halten, erlaubt das Finanzamt, dass monatlich ein Betrag bis zu 50 Euro als Zuschuss gezahlt werden darf.

Für den Mitarbeiter ist der Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber muss die Summe pauschal versteuern. Einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer einmal im Jahr eine Erklärung unterschreibt, mit der er bestätigt, dass ihm durch die Internetnutzung diese Kosten entstehen.

Praxistipp:

Wenn der Arbeitgeber betrieblich genutzte elektronische Geräte überlässt, ist der steuerfreie geldwerte Vorteil ist nicht begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer und andere Personen – etwa der Ehepartner, die Freundin oder Familienangehörige – das Gerät ausschließlich privat nutzen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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