Hat der Mann beispielsweise 300.000 Euro in die Ehe eingebracht und besaß zum Zeitpunkt der Trennung 400.000 Euro, besteht eine Differenz von 100.000 Euro. Die Hälfte davon, also 50.000 Euro, stehen der Ehefrau dann als Zugewinnausgleich zu. Dementsprechend "wichtig ist, dass sich beide über den Zeitpunkt der Trennung einig werden. Auch von diesem Zeitpunkt hängt ab, wer welchen Zahlungsanspruch hat", erklärt Rudolf Haibach, Fachanwalt und Mitglied des Deutschen Anwaltvereins sowie der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht.
Frau und Kindern kann Nutzungsrecht zugesprochen werden
Neben dem Streit um Zugewinn, Kinder, Sorgerecht und Unterhalt kämpfen Ex-Partner besonders häufig um das steingewordene Vermögen. Was wird aus dem Haus oder der Eigentumswohnung? Gesetzliche Regeln, wie mit der gemeinsamen Immobilie bei einer Scheidung verfahren wird, gibt es nicht, sagt Knatz. "Wer im Grundbuch steht, der ist Eigentümer und Eigentum bleibt Eigentum." Allerdings besteht die Möglichkeit, dass dem Partner, der die Kinder behält, die Nutzung des Hauses auf eine bestimmte Zeit zugesprochen wird.
Diese Scheidungskosten können Sie von der Steuer absetzen
Die Anwalts- und Gerichtskosten können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht machen werden.
Von den Kosten, die von der Steuer absetzbar sind, wird allerdings eine zumutbare Belastung von einem bis sieben Prozent der Einkünfte abgezogen.
Der Unterhalt für den Ex-Partner und die Kinder ist genauso absetzbar wie die Kosten zur Klärung und Regelung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder und die Kosten, die bei der Festsetzung der elterlichen Unterhaltspflichten und dem vereinbarten Versorgungsausgleich entstehen.
Bei niedrigen Unterhaltszahlungen spricht das Finanzamt von einer außergewöhnlichen Belastung, hohe Zahlungen werden als Sonderausgabe abgesetzt, wenn der Unterhaltsempfänger dem zustimmt.
Der Fiskus erkennt aber nicht nur die freiwillige oder gerichtlich festgelegte Unterhaltszahlung an. Auch Beiträge zur Kranken-, Renten-, Berufs- und Erwerbslosenversicherung, die für den Ex-Partner gezahlt werden, können abgesetzt werden. Dazu kommen die Ausgaben für Schul-, Fort- und Berufsausbildung der Kinder sowie alle Sonder- und Ausgleichszahlungen für die Unterbringungen in einem Alten- oder Pflegewohnheim.
Auch sämtliche Kosten für die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und Hausrats können von der Steuer abgesetzt werden. Schließlich können auch alle Kosten geltend gemacht werden, die bei der Klärung der Rechtsverhältnisse der gemeinsamen Wohnung entstehen.
Zahlt der eine Partner dem anderen keinen Unterhalt, sondern überlässt ihm statt dessen das gemeinsame Häuschen, kann sogar das abgesetzt werden. Gleiches gilt auch für andere Sachwerte wie beispielsweise ein Auto. Allerdings wird der aktuelle Wert der Sache, nicht der Kaufwert berücksichtigt.
In die Ehe eingebrachte Gegenstände fallen zwar nicht in die Aufteilungsmasse, ist aber ein Partner existenziell auf die Nutzung der Wohnung angewiesen, wird ihm Nutzungsrecht zugesprochen - egal, wem die Immobilie gehört. Wie lange diese genau dauert, hängt vom Einzelfall ab. Natürlich lässt sich die Nutzung der Immobilie im Falle einer Scheidung auch im Ehevertrag festhalten. "Was im Ehevertrag steht, ist grundsätzlich bindend, so lange der Vertrag wirksam ist", sagt Haibach von der Gießener Kanzlei Haibach. Aber: "Mindestens die Hälfte der Eheverträge sind unwirksam." Das treffe besonders auf die Verträge zu, die älter als fünf Jahre sind. Deshalb sollten gerade Unternehmer ihren Ehevertrag vom qualifizierten Anwalt prüfen lassen. Haibach rät außerdem dazu, den Vertrag möglichst von einem Notar aufsetzen zu lassen, der auch Fachanwalt für Familienrecht ist.
Eheverträge, die Regeln über eine Immobilie enthalten, sind aber eher die Ausnahme. Wenn es eine gemeinsame Immobilie gibt, bleiben den Eheleuten nach einer Trennung mehrere Möglichkeiten: