Verliebe dich oft, verlobe dich selten, heirate nie - so lautet der Titel eines Romans von Felicitas von Lovenberg. Die Frage nach dem Warum beantwortet die Autorin direkt im Klappentext: "Das glückliche Paar vor dem Traualtar, Happy End, und dann der Abspann. So funktioniert die Liebe im Kino. Nur: Was kommt eigentlich danach? Man ahnt, dass es künftig bergab geht mit der Romantik, spätere Scheidung nicht ausgeschlossen."
Damit hat sie nicht unrecht. Laut Statistik wird in Deutschland jeder dritte Ehe geschieden. Allein im vergangenen Jahr gab es 187.600 Scheidungen. "Gerade nach Weihnachten und im Sommer nach der Urlaubszeit haben Scheidungsanwälte alle Hände voll zu tun", sagt Rechtsanwältin Vera Knatz von der Frankfurter Kanzlei Becker Knatz Rechtsanwälte. Also immer dann, wenn Paare quasi gezwungen waren, Zeit miteinander zu verbringen. Anscheinend funktionieren viele Ehen nur, wenn sich die Partner ausreichend aus dem Weg gehen können.
Zeitpunkt der Trennung ist entscheidend bei der Aufteilung des Vermögens
Drum prüfe, wer sich ewig bindet, denn eine Scheidung ist teuer - von den emotionalen Belastungen einmal ganz abgesehen. Einer repräsentativen Umfrage zufolge hat nur jeder vierte finanzielle Vorkehrungen für den Fall einer Trennung getroffen. Kommt es dann zur Scheidung, ist das Geschrei groß. Denn Gerichts- und Anwaltskosten sind bei der Trennung oft nur ein kleiner Punkt auf der Rechnung. "In der Regel werden Ehen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Gütertrennung gibt es meistens nur, wenn zum Beispiel eine Firma vorhanden ist, die vor Schaden bewahrt werden soll", sagt Christian Stern-Eilers, Fachanwalt für Familienrecht bei der Düsseldorfer Kanzlei Haas & Partner.
Um diese Kosten kommen Sie bei einer Scheidung nicht herum
Abhängig vom Streitwert der Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten aus. Der Streitwert errechnet sich aus der dem monatlichen Nettoeinkommen des Paares sowie dem gemeinsamen Vermögen.
Beide Einkommen werden zusammengerechnet und mit drei multipliziert. Von diesem Betrag werden pro unterhaltspflichtigem Kind noch einmal 255 Euro abgezogen. Verdient sie also 2000 Euro und er 3000 Euro, wäre die entsprechende Summe 15.000 Euro. Hat das Paar zwei Kinder, läge der Streitwert nach Einkommen also bei 14.500 Euro.
Zu dem Streit- oder Verfahrenswert kommt in der Regel noch der Wert des Versorgungsausgleichs hinzu. Beim Versorgungsausgleich geht es um die während der Ehe geschlossenen Absicherungen für das Alter. Dazu gehören beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge oder private Lebensversicherungen. Pro Police kommen zum Streitwert zehn Prozent des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute hinzu.
Bei der Beispielfamilie mit 5000 Euro gemeinsamen monatlichen Einkommen, wären das also jeweils 1500 Euro pro Vertrag. Der Mindestwert des Versorgungsausgleichs beträgt 1000 Euro.
Ist sich das Paar nicht einig, spielt bei der Berechnung des Streitwertes oft auch das Vermögen eine Rolle. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 61.355 Euro, der bei der Rechnung berücksichtigt wird.
Wenn ein Paar ein Vermögen von mehr als 61.355 Euro pro Person und Kind besitzt, wird der darüber liegende Betrag mit zehn Prozent eingerechnet.
Wenn das Beispielpaar mit den zwei Kindern ein Vermögen von 300.000 Euro besitzt, werden von diesem Betrag also vier mal 61.355 Euro abgezogen. 300.000 Euro abzüglich 245.420 Euro wären dementsprechend 54.580 Euro oberhalb der Freigrenze. Davon zehn Prozent, also 5.458 Euro, werden auf den einkommensabhängigen Streitwert aufgeschlagen. In diesem Fall betrüge der Streitwert also insgesamt 19.958 Euro (plus mindestens 1000 Euro für den Versorgungsausgleich).
Manche Richter sind bereit, den tatsächlichen Streitwert um 30 Prozent zu reduzieren, wenn sich das Paar einvernehmlich trennt und es keine Streitereien um Unterhalt oder das Sorgerecht für die Kinder gibt.
Die Gerichtskosten einer Scheidung sind - verglichen mit den Anwaltskosten - eher gering. Wer Prozesskostenhilfe bekommt, muss die Gerichtskosten gar nicht tragen. Ansonsten gilt: Beide Partner müssen die Kosten zu gleichen Teilen zahlen. Wer den Scheidungsantrag eingereicht hat, muss seine Hälfte allerdings schon zu Beginn des Verfahrens einzahlen.
Nach der Gerichtskostentabelle müsste die Beispielfamilie mit zwei Kindern, zusammen 5000 Euro monatlichem Nettoeinkommen und einem Vermögen von 300.000 Euro (Streitwert von rund 20.000 Euro) 576 Euro Gerichtskosten pro Person zahlen.
Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert der Scheidung. Bei einem Streitwert zwischen 22.000 und 25.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 686,00 Euro. Wohlgemerkt, die einfache. Wie weit es nach oben gehen darf, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Das bedeutet, dass es bei den meisten Ehen keinen Vertrag gibt, der das Ende einer Beziehung regelt. Jeder verfügt weiter über sein Kapital, seine angeschafften Güter, sein Vermögen. Kommt es zur Trennung, findet ein "Zugewinnausgleich" statt. Dann kommen alle während der Ehe hinzugewonnenen Vermögenswerte auf den Tisch und anschließend wird halbe-halbe gemacht. In diesem Fall wird bei einer Scheidung festgestellt, wer welches Vermögen zu Beginn der Ehe hatte und wie hoch das Vermögen bei Ende der Beziehung gewesen ist. Die Differenz muss der vermögendere der beiden Partner dem anderen auszahlen.