Kann sie denn auch Strafen verhängen?
Ja, sie darf Zwangsgelder verhängen oder bei feststehenden Verstößen gegen die Berufspflicht kann sie den Steuerberater rügen.
Tut ihm das weh?
Eine Abschrift dieser Rüge wird an die Staatsanwaltschaft und an das zuständige Gericht für berufsgerichtliche Verfahren übersandt. Diese entscheiden dann, ob ein Gerichtsverfahren, dass Sanktionen bis hin zu mit Geldbußen und Berufsverbot verhängen kann, eröffnet wird.
Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
- Arbeitslosengeld/ Elterngeld/ Kurzarbeitergeld
- Krankengeld / Mutterschaftsgeld
bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, private Versicherungsrenten)
- bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
- jährliche Rentenbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B.: Bausparvertrag): Anlage VL
Belege über Nebeneinkünfte
Quelle: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Jahreszinsbescheinigungen, etwa von Bausparkassen, Banken, Fondsgesellschaften
Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer)
Belege über Verkauf von Aktien / Grundstücken / Vermögenswerten etc.
bis 14 Jahre: Betreuungskosten z. B. Gebühren für Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter
über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge, Immatrikulationsbescheinigung bei Studium
im Ausland: Familienstandsbescheinigung
Belege über Schulgeld, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung des Kindes, Waisenrentenbescheinigung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gewerkschaftsbeiträge, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung
Bewerbungskosten (z. B. Kopier-, Porto-, und Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Reisekosten: Erhöhte Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten (z. B. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Außendienst)
Winterbeschäftigungsumlage
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
- Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
- Sammelbeförderung z. B. Werkbus (TÜV-Bericht / ASU / Inspektionsrechnungen immer aufheben wg. km-Stand)
- Unfallkosten PKW
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Druckerpatronen, Büromaterial, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
doppelte Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer)
Steuerberatungskosten
Fortbildungskosten (Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für ein Zweitstudium)
Arbeitszimmer (sofern der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz stellt)
beruflich veranlasste Umzugskosten (Spediteur, Umzugshelfer, Renovierungskosten, Anschlussgebühren, etc.)
rankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Physiotherapie)
Fahrtkosten zum Arzt (Anzahl der Fahrten und km)
Scheidungskosten / Beerdigungskosten
Kosten für Haushaltshilfe
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid über Unfallrente)
Unterhaltsleistungen Kinder / Ehefrau / Eltern / Großeltern / Lebensgefährte/in
Krankenversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Riester-Rente
Rürup-Rente (Basisrente)
Versicherungsbeiträge (z. B. Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-, Unfallversicherung)
Krankenversicherung: Nachweis Basistarif, Beitragserstattungen
Spendenbescheinigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Reinigung, Gartenpflegearbeiten (wie z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden), Schneeräumen
Umzugsdienstleistungen (Umzugsspedition)
Pflege von kranken Personen
Handwerkerleistungen:
Arbeiten an Haus oder Wohnung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger)
Hinweis: Alle Arbeiten müssen im oder am Haus bzw. an Wohnung vorgenommen worden sein
Voraussetzungen:
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten - keine Leihgebühr für Maschinen
Hinweis: Kontoauszüge müssen die Bezahlung per Überweisung belegen
Vermieter:
- Kaufvertrag, Makler-, Auflassungsgebühr, Grunderwerbssteuer, Notarkosten
- Bau-, Reparaturrechnungen, Zinsbescheinigungen
Sonderabschreibung:
- für ein Baudenkmal, Gebäudesanierung
Gibt es Situationen, in denen anwaltliche Hilfe gebraucht wird?
Ein Fachanwalt, nicht der Haus- und Hofanwalt, ist zu erwägen, wenn der Steuerberater entweder auf die Nachfragen des Mandanten nicht reagiert oder wenn es erkennbar aus Gründen, die durch den Steuerberater zu vertreten sind, zu Schäden beim Steuerpflichtigen kommt. Zum Beispiel durch Strafzuschläge, Schätzbescheide, Zinsfestsetzungen. Oftmals enthalten die Steuerbescheide diesbezügliche Hinweise, wie „Weil die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden ….“ oder „(…) war nicht zu berücksichtigen, weil verspätet eingereicht“.
Angenommen, der Steuerberater hatte zu Beginn des Mandats eine Abschlagszahlung auf sein Honorar gefordert, wie viel davon darf er im Streit einbehalten?'
Er darf von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Er ist auch dann angemessen, wenn er seiner Höhe nach die voraussichtlichen entstehenden Gebühren und Auslagen voll abdeckt. Allerdings sollte der Mandant von seinem Steuerberater bei der Erstberatung darauf hingewiesen werden. Der Mandant sollte ohne weiteres auch nach einer zumindest vorläufigen Einschätzung der Honorarhöhe anfragen.
Ergibt sich bei der Abwicklung des Auftrags eine voraussichtlich höhere Vergütung als der bisherige Vorschuss, können weitere Vorschüsse verlangt werden Der Gesamtvorschuss darf einbehalten und auf das Gesamthonorar angerechnet werden, wenn der Auftrag abgewickelt wurde und damit ein Anspruch auf das Gesamthonorar besteht.
Wie muss ein Steuerberater nachweisen, dass er ein höheres Honorar aufgrund höheren Aufwands fordern kann?
Das kommt auf die Art der Vergütung an. Grundsätzlich unterscheidet man nach Wert- und Zeitgebühren. Der Wert richtet sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, zum Beispiel bei einer Einkommensteuererklärung nach der Summe der Einkünfte und zum zweiten nach der Schwierigkeit des Falles.
Das klingt aber sehr flexibel.
Da es bei Wertgebühren stets eine Spanne gibt – zum Beispiel bei der Einkommensteuererklärung von 10 Prozent bis 60 Prozent einer Gebühr, die sich aus dem Gegenstandswert, erhält der Steuerberater bei einem durchschnittlichen Fall die so genannte „Mittelgebühr“.
Der Steuerberater hat die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem Umfang und Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Mandanten und auch nach dem für ihn bestehenden Haftungsrisiko zu bemessen. Er muss seinem Mandanten darüber eine nachvollziehbare Begründung auf Basis dieser Kriterien geben.
Und die Zeitgebühr?
Das ist einfacher: Da muss der Steuerberater eine Zeitaufschreibung vorlegen, die in ebenfalls nachvollziehbarer Weise Art, Gegenstand und Umfang der jeweiligen Tätigkeit dokumentiert.
Was kann der Mandant machen, wenn sein Steuerberater das Mandat hinwirft?
Die beiden haben in der Regel einen so genannten Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Wegen dessen Charakterisierung als „Dienste höherer Art“ dürfen beide Beteiligte jederzeit auch ohne einen besonders schwerwiegenden Grund kündigen. Aber das gilt dann nicht für den Steuerberater, wenn seine Kündigung „zur Unzeit“ erfolgt. Das heißt, wenn der Mandant durch die Kündigung einen Schaden erleidet, insbesondere, weil ein Fristablauf ansteht und keine Chance besteht, die Arbeiten rechtzeitig durch einen anderen Steuerberater erledigen zu lassen. Dann macht sich der Steuerberater schadensersatzpflichtig. Da ist oft ein Anwalt nötig.
Was kann der Mandant machen, wenn der Steuerberater seine Unterlagen nur unvollständig herausrückt? Was, wenn er sagt, er habe sie nie bekommen?
Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, wenn er Unterlagen auf Aufforderung ohne Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts - auch nicht nach Beendigung des Auftrags – nicht herausgibt. Dann kann der Mandant über die zuständige Steuerberaterkammer den Weg bis hin zur Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens vor dem entsprechenden Landgericht gehen.
Wenn der Steuerberater sagt, er habe die Unterlagen nie bekommen, liegt die Beweislast aber beim Mandanten. Deshalb ist es immer ratsam zu dokumentieren, welche Unterlagen er eingereicht hat.
Was kann der Mandant machen, wenn das Finanzamt drängt, aber er so schnell keinen neuen Steuerberater findet, der den Fall übernimmt?
Als erstes sollte er dem zuständigen Finanzbeamten die Situation schildern. Oft genügt dafür ein Telefonanruf. Meist gewährt das Finanzamt eine Fristverlängerung. Die Erfahrung zeigt, dass einem solchen Hinwerfen häufig eine Vorgeschichte vorausgeht, zum Beispiel liefert der selbe Steuerberater auch bei anderen Mandanten nicht fristgerecht ab. Oder es wurden von dem Steuerberater in dieser Sache bereits wiederholt Fristverlängerungsgesuche gestellt, oft mit nur allgemeinen Angaben. Wichtig ist aber auch, dass sich der Mandant sofort um einen neuen Steuerberater kümmert. Der sollte dann unbedingt unmittelbar nach der Mandatierung mit dem Finanzamt in Kontakt treten und die Vertretung anzeigen.
Worst-case-Szenario: Das Finanzamt räumt keine Fristverlängerung ein. Was dann?
Dann darf das Finanzamt je nach Sachlage ein Zwangsgeld androhen oder verhängen oder einen Schätzbescheid erlassen.. Den sollte der Steuerpflichtige innerhalb der Zahlungsfrist begleichen, aber sich einen Einspruch offen halten. So hat er Zeit, einen neuen Steuerberater zu suchen.
Muss denn der neue Steuerberater prüfen, ob sein Vorgänger Fehler gemacht hat?
Nein, er ist nicht automatisch verpflichtet, die Vorarbeiten des früheren Beraters auf Haftungsfälle hin zu überprüfen. Oftmals fehlen ihm dazu auch ausreichende Angaben aus den vorhandenen Unterlagen. Sollte der Mandant also konkrete Anhaltspunkte für einen Pflichtverstoß haben und er möchte das klären, dann muss er seinen neuen Berater darauf auch ansprechen.