




Die Bargeldfahnder beim deutschen Zoll sind bisweilen nicht zu beneiden. Immer wieder müssen sie ihren Verdächtigen sehr nahe kommen; zu den beliebtesten Verstecken von Schwarzgeldanlegern, die ihr Geld zurück in die Heimat schmuggeln, gehören schließlich Unterhosen und Dekolletés.
Manchmal werden die Kontrolleure aber auch eine Etage tiefer fündig. Wie im November an der Grenze zu Luxemburg, wo ein Rentner bei einer Kontrolle durch ausgebeulte halbhohe Lederschuhe auffiel. Und siehe da: Als der 73-jährige Bayer die Treter auszog, kamen auf jeder Seite 50.000 Euro zum Vorschein.
Solche Funde sind derzeit an der Tagesordnung. „Wir stellen ein hohes Bargeldaufkommen an der luxemburgischen Grenze fest“, sagt Diana Weis vom Hauptzollamt Saarbrücken. Zudem steigt nach einhelligen Angaben von Steuerstrafanwälten die Zahl derer, die ihr Luxemburger Vermögen nicht heimlich heimschaffen, sondern per Selbstanzeige legalisieren wollen.
Während alle Welt noch über die Schweiz diskutiert, hat also ein Exodus deutscher Schwarzgeldanleger aus dem Großherzogtum begonnen. Kein Wunder – schließlich will Luxemburg sein Bankgeheimnis, das bereits in mehreren Schritten aufgeweicht wurde, faktisch endgültig abschaffen. Aber was ändert sich genau? Und wie berechtigt ist die Nervosität der Schwarzgeldanleger kurz vor dem Jahreswechsel?
Was Steuerhinterzieher bei Selbstanzeigen jetzt beachten sollten
Der Fall des Bayern-Präsidenten Uli Hoeneß hat eindrucksvoll gezeigt: Schon jetzt ist es schwierig, eine wirksame Selbstanzeige abzugeben. Denn der Gesetzgeber stellt an diese Selbstanzeige strenge Anforderungen. Werden die nicht erfüllt, ist es vorbei mit der Straffreiheit. Zudem droht eine weitere Verschärfung der Kriterien. Laut Koalitionsvertrag erwägt Schwarz-Rot eine Verlängerung der Verjährung. Was ist im Detail zu beachten?
Wer Schwarzgeld in Luxemburg bunkert, muss zunächst die Kapitalerträge des unverjährten Zeitraums – in der Regel die vergangenen zehn Jahre – penibel auflisten. Das ist oft schwierig, vor allem, wenn Anleger – wie Uli Hoeneß – fleißig mit Wertpapieren gezockt und viele steuerpflichtige Spekulationsgewinne erzielt haben. Da die Koalition darüber nachdenkt, die Verjährungsfristen bei diesen „Auslandssachverhalten“ zu verlängern, könnte es künftig noch aufwendiger werden, sich reinzuwaschen. Steuerberater und Rechtsanwälte klatschen schon in die Hände, ihnen winken neue Einnahmen.
Zudem müssen Betroffene Beträge auflisten, die sie durch andere Delikte hinterzogen haben. Denn seit 2012 sind „Teil-Selbstanzeigen“ verboten. Kommt also später raus, dass Anleger nicht nur Zinsen in Luxemburg hinterzogen, sondern auch anderswo illegal getrickst haben – etwa durch Schwarzeinnahmen in der Firma –, ist die Selbstanzeige unwirksam. Und Steuerpflichtige werden nachträglich bestraft.
Immerhin: Zu melden sind nur Delikte, die ein und dieselbe Steuerart betreffen. Da mit einem Schwarzgelddepot in Luxemburg Einkommensteuer – auch die Abgeltungsteuer gehört formal in diese Steuerkategorie – hinterzogen wurde, müssen Anleger die Vergangenheit also ausschließlich auf weitere Einkommensteuersünden abklopfen.
Bislang müssen Anleger bei der Suche nach weiteren Delikten neben dem Luxemburger Schwarzgelddepot nur fünf Jahre zurückgehen – und nicht zehn. Doch Schwarz-Rot in Berlin erwägt laut Koalitionsvertrag, in diesem Bereich künftig detaillierte Angaben für die vergangenen zehn Jahre zu fordern: „Der Steuerpflichtige sollte, um Straffreiheit für die letzten fünf Jahre zu erlangen, auch für die weiter zurückliegenden fünf Jahre alle Angaben berichtigen, ergänzen oder nachholen“, heißt es darin. Es wäre also ein noch besseres Erinnerungsvermögen gefragt.
Superstichtag 1. Januar 2014
In der Tat: Für alle, die nach Silvester noch geheimes Geld in Luxemburg liegen haben, steigt das Risiko – und zwar aus zwei Gründen.
- Der Kleinstaat kooperiert bald enger mit deutschen Finanzbeamten. „Das neue Steuerabkommen mit Luxemburg, das Ende September in Kraft getreten ist, wird ab dem 1. Januar angewendet“, erklärt Jesco Idler, Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn.
Das bedeutet: Wenn Fahnder einen Verdächtigen im Visier haben und in Luxemburg nach Konten fragen, werden sie in aller Regel die Daten bekommen. Womöglich sind sogar die effektiven „Gruppenanfragen“ zulässig. Dabei nennen Beamte keinen Verdächtigen, sondern definieren ein Verhalten, das für Hinterzieher typisch ist – und erhalten dann die Namen all derer, die ins Raster passen.
So könnten Beamte zum Beispiel nach den Namen von Anlegern fragen, die nicht selbst Depotinhaber sind, sondern eine diskrete Stiftung zwischengeschaltet haben. „Es ist zwar umstritten, ob Gruppenanfragen vom Abkommen gedeckt sind“, sagt Idler. „Aber die deutschen Behörden dürften es in jedem Fall versuchen, zumal solche Anfragen seit 2012 dem OECD-Standard entsprechen, an den auch Luxemburg gebunden ist.“
- Doch um manche Daten müssen sich Fahnder in Zukunft gar nicht mehr bemühen – Luxemburg liefert sie automatisch. Das ist der zweite Grund, warum die Nervosität vor dem Jahreswechsel steigt. Betroffen sind Anleger mit Lebensversicherungen, Anleihen und Sparkonten.