Soziales Netzwerk BGH stellt Zugriffsverbot der Erben auf Facebook-Konto infrage

Dürfen Erben auf das Facebook-Konto eines Verstorbenen zugreifen? Das soziale Netzwerk will das verhindern. Der BGH urteilt im Juli.

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Ob ein Facebook-Konto nach dem Ableben vererbt werden kann, ist derzeit noch fraglich. Quelle: AP

Karlsruhe Im Streit über den Zugang der Eltern auf ein Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter könnte der Bundesgerichtshof (BGH) womöglich zugunsten der Eltern entscheiden. Das zeichnete sich am Donnerstag in der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe ab.

Das Urteil wird jedoch erst am 12. Juli verkündet. Im konkreten Fall geht es um den Tod einer 15-Jährigen, die 2012 aus ungeklärten Umständen von einem Auto erfasst wurde und tödlich verunglückte.

Die Mutter, die zusammen mit dem Vater Erbin ist, hält eine Selbsttötung der Jugendlichen für möglich. Um Klarheit zu gewinnen, will sie Zugang zu dem Facebook-Konto erhalten. Sie kennt zwar die Zugangsdaten ihrer verstorbenen Tochter, weil das Konto aber zwischenzeitlich auf den sogenannten Gedenkzustand geschaltet wurde, konnte sie es aber nicht mehr nutzen. Die Inhalte des Kontos bestehen aber weiterhin.

Facebook verweigert den Zugang, dagegen klagt die Mutter. Während das Landgericht Berlin der Mutter Recht gab, bestätigte das Kammergericht Berlin die Weigerung von Facebook und begründete dies mit dem Fernmeldegeheimnis und Datenschutz Dritter.

Der BGH wird den Fall nun in letzter Instanz entscheiden. Der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann sagte in seiner Einführung, entscheidend sei wohl, ob der Zugang zu elektronischen Daten vom Erbrecht erfasst sei. Grundsätzlich gehe laut Gesetz alles an den Erben über, was dem Erblasser gehört habe.

Es könnten allerdings durch Vereinbarung Dinge ausgeschlossen werden. Ob der Vertrag mit Facebook die Unvererbbarkeit des Kontoinhalts zur Folge hat, ist nach den einführenden Worten des Vorsitzenden allerdings fraglich.

Auch der Vertrauensschutz der Kommunikationspartner führe nicht automatisch dazu, dass Erben das Konto nicht einsehen dürften, sagte Herrmann. Als Vergleich verwies er auf Briefe, die ein Verstorbener von Dritten erhalten hat. Laut Gesetz fielen auch diese in das Erbe. Die Frage sei, ob das bei digitaler Kommunikation anders sei.

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