Sozialwohnungen Bindung an Sozialmieten ist laut BGH zeitlich begrenzt

Der BGH hat einer Klage stattgegeben, die in den Vorinstanzen abgelehnt wurde. Sie ist bedeutsam für Wohngesellschaften, die verbilligt Sozialwohnungen vermieten.

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BGH-Urteil: Bindung an Sozialmieten ist zeitlich begrenzt Quelle: dpa

Karlsruhe Die Verpflichtung von Wohnungseigentümern, staatlich geförderte Sozialwohnungen verbilligt zu vermieten, kann nicht unbegrenzt gelten. Vielmehr endet die Bindung, wenn die gewährten finanziellen Vorteile aufgebraucht sind, in der Regel nach 15 Jahren. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag verkündet.

Im konkreten Fall hatte die Stadt Langenhagen (bei Hannover) einer Baugesellschaft 1995 ein Grundstück verkauft sowie günstige Kredite gewährt. Im Gegenzug wurden 52 Sozialwohnungen errichtet und die Stadt ließ sich vertraglich zusichern, dass die Sozialbindung des Wohnraums unbefristet besteht und die Wohnungen nur an Mieter mit Berechtigungsschein vermietet werden.

Als eine Wohnungsgesellschaft das Gebäude aufkaufte, wollte sie sich von der unbefristeten Bindung lösen und klagte auf Unwirksamkeit der unbefristeten Vereinbarung. Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, gab der BGH ihr nun statt. Die unbefristete notarielle Vereinbarung sei unwirksam. Dass die Stadt neben günstigen Krediten auch das Grundstück an die Gesellschaft verkaufte, könne zwar eine Verlängerung der Bindung rechtfertigen, mehr aber nicht.

Zur Begründung verwies der BGH auf das Wohnungsbaugesetz, das eine Befristung vorsehe. Die ende jedenfalls dann, wenn die staatlich gewährten Vorteile aufgebraucht seien. Wie hoch diese im konkreten Fall zu bewerten sind, muss nun das Oberlandesgericht (OLG) Celle feststellen. Davon hängt ab, ob die Sozialbindung entfällt. Der Fall wurde deshalb vom BGH noch einmal an das OLG Celle zurückverwiesen.

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