Dauert die Dienstreise mehrere Tage, kann der Arbeitgeber mit der Spesenabrechnung für den An- und Abreisetag pauschal je 12 Euro erstatten. Dies ist unabhängig davon, wann Mitarbeiter die Dienstreise am ersten Tag begonnen und am letzten Tag beendet haben – ein wesentlicher Vorteil für Mitarbeiter.
Beispiel: Ein Mitarbeiter fährt mit seinem Privatwagen an drei Tagen zu mehreren Kunden. Er legt insgesamt 800 Kilometer zurück. Der Start ist am ersten Tag um 17 Uhr. Am dritten Tag kommt er um 18 Uhr zurück.
800 Kilometer, je 30 Cent | 240 Euro |
Verpflegungspauschale | |
1. Tag | 12 Euro |
2. Tag | 24 Euro |
3. Tag | 12 Euro |
Übernachtung Hotel (Rechnung) | 120 Euro |
insgesamt | 408 Euro |
Bei Reisen ins Ausland gelten je Land besondere Pauschalen. Die Sätze veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jeweils Anfang des Jahres (Suchbegriff „Auslandsreisen“ eingeben).
Die Verpflegungspauschalen akzeptiert das Finanzamt nur in den ersten drei Monaten der Auswärtstätigkeit. Bei gewöhnlichen Dienstreisen spielt das keine Rolle, bei längerem Einsatz, auf Montage etwa, durchaus. Wird der Aufenthalt um mehr als vier Wochen unterbrochen, laufen die drei Monate erneut. Der Grund hierfür ist nach neuem Reisekostenrecht unerheblich.
Essenseinladung abziehen
Mitarbeiter, die auf Dienstreisen zum Essen eingeladen werden, müssen sich diesen geldwerten Vorteil bei ihrer Spesenabrechnung anrechnen lassen. Das neue Reisekostenrecht legt hierfür 4,80 Euro für ein Frühstück und 9,60 Euro je Mittag- oder Abendessen fest.
Doppelhaushalt absetzen
Einfacher ist die Neuregelung auch für die doppelte Haushaltsführung. Mitarbeiter, die am Arbeitsort eine Zweitwohnung haben und am Wochenende zur Familie pendeln, können ab 2014 bis 1.000 Euro für Zweitwohnung und Nebenkosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer absetzen. Ob die Wohnungsmiete der ortsüblichen entspricht oder welche Größe die Zweitwohnung hat, spielt keine Rolle mehr.
„Insgesamt betrachtet bringt das neue Reisekostenrecht einige Vereinfachungen, schafft aber mit dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte mögliches neues Streitpotenzial mit den Finanzämtern“, so Steuerberater Wagenbauer. „Unternehmer, aber auch Mitarbeiter sollten sich dadurch nicht beirren lassen.“ Im Zweifel hilft der Steuerberater.