Die Abgabe der Steuererklärung für 2014 duldet keinen Aufschub mehr. Weil der 31. Mai auf einen Sonntag fällt, müssen die Steuererklärungen spätestens am 1. Juni beim zuständigen Finanzamt eingehen.
Da hilft es auch nichts, dass die Finanzämter nach Softwareproblemen derzeit mit der Bearbeitung etwa zwei Monate im Rückstand sind. In den Amtsstuben stapeln sich die Steuererklärungen; auch wer besonders früh dran war, muss vielerorts auf seinen Steuerbescheid warten. An der Abgabefrist ändert das aber nichts.
Denn in der Regel verschicken die Finanzämter bereits einige Wochen nach Verstreichen der Frist ihre ersten Mahnschreiben, wenn die Steuererklärung nicht eingegangen ist – meist noch ohne einen Versäumniszuschlag. Wer schnell wenigstens den Pflichtteil der Steuererklärung abgibt und in den folgenden Wochen verbliebene Formulare und vor allem Belege nachreicht, sollte ohne Geldbuße davonkommen.
Wer bei der Steuer bummelt, zahlt drauf
Steuerzahler sollten den Bogen jedoch nicht leichtfertig überspannen. Sonst drohen Versäumniszuschläge, Verzugszinsen und zudem die Steuerschätzung seitens des Finanzamts – und die fällt in der Regel für den Steuerzahler ungünstiger aus, als mit rechtzeitiger Steuererklärung.
Wann und in welcher Höhe die Finanzbeamten Versäumniszuschläge fordern, liegt in ihrem Ermessen. Maximal darf der Zuschlag zehn Prozent der Steuerschuld, höchstens aber 25.000 Euro betragen.
Das Ausfüllen der Steuererklärung auf den letzten Drücker ist auch eine potenzielle Fehlerquelle, die den Steuerzahler bares Geld kosten kann. Viele Fragen stellen sich dem Steuerpflichtigen erst, wenn die Steuererklärung fast fertig ist.
Hier ein paar Tipps, wie der Schnellschuss doch noch gelingt, ohne dass Steuervorteile verloren gehen:
Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
- Arbeitslosengeld/ Elterngeld/ Kurzarbeitergeld
- Krankengeld / Mutterschaftsgeld
bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, private Versicherungsrenten)
- bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
- jährliche Rentenbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B.: Bausparvertrag): Anlage VL
Belege über Nebeneinkünfte
Quelle: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Jahreszinsbescheinigungen, etwa von Bausparkassen, Banken, Fondsgesellschaften
Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer)
Belege über Verkauf von Aktien / Grundstücken / Vermögenswerten etc.
bis 14 Jahre: Betreuungskosten z. B. Gebühren für Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter
über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge, Immatrikulationsbescheinigung bei Studium
im Ausland: Familienstandsbescheinigung
Belege über Schulgeld, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung des Kindes, Waisenrentenbescheinigung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gewerkschaftsbeiträge, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung
Bewerbungskosten (z. B. Kopier-, Porto-, und Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Reisekosten: Erhöhte Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten (z. B. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Außendienst)
Winterbeschäftigungsumlage
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
- Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
- Sammelbeförderung z. B. Werkbus (TÜV-Bericht / ASU / Inspektionsrechnungen immer aufheben wg. km-Stand)
- Unfallkosten PKW
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Druckerpatronen, Büromaterial, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
doppelte Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer)
Steuerberatungskosten
Fortbildungskosten (Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für ein Zweitstudium)
Arbeitszimmer (sofern der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz stellt)
beruflich veranlasste Umzugskosten (Spediteur, Umzugshelfer, Renovierungskosten, Anschlussgebühren, etc.)
rankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Physiotherapie)
Fahrtkosten zum Arzt (Anzahl der Fahrten und km)
Scheidungskosten / Beerdigungskosten
Kosten für Haushaltshilfe
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid über Unfallrente)
Unterhaltsleistungen Kinder / Ehefrau / Eltern / Großeltern / Lebensgefährte/in
Krankenversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Riester-Rente
Rürup-Rente (Basisrente)
Versicherungsbeiträge (z. B. Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-, Unfallversicherung)
Krankenversicherung: Nachweis Basistarif, Beitragserstattungen
Spendenbescheinigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Reinigung, Gartenpflegearbeiten (wie z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden), Schneeräumen
Umzugsdienstleistungen (Umzugsspedition)
Pflege von kranken Personen
Handwerkerleistungen:
Arbeiten an Haus oder Wohnung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger)
Hinweis: Alle Arbeiten müssen im oder am Haus bzw. an Wohnung vorgenommen worden sein
Voraussetzungen:
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten - keine Leihgebühr für Maschinen
Hinweis: Kontoauszüge müssen die Bezahlung per Überweisung belegen
Vermieter:
- Kaufvertrag, Makler-, Auflassungsgebühr, Grunderwerbssteuer, Notarkosten
- Bau-, Reparaturrechnungen, Zinsbescheinigungen
Sonderabschreibung:
- für ein Baudenkmal, Gebäudesanierung
Auf das Minimum beschränken
Wenn die Zeit bis zur Abgabe schwindet, kann die Minimalisten-Strategie helfen. Der Steuerpflichtige beschränkt seine Steuererklärung zunächst auf das Allernötigste und reicht später fehlende Steuerformulare und vor allem Belege nach.
Zwingend notwendig ist für Angestellte die Abgabe des Mantelbogens und der Anlage N. Eltern müssen zudem die Anlage Kind ausfüllen. Wer viel für die zusätzliche Altersvorsorge und Versicherungsschutz ausgibt, sollte möglichst auch die Anlage Vorsorgeaufwand bis zum Stichtag ausfüllen.
Zusammen oder getrennt?
Paare, die zum Beispiel kurz vor dem Abgabetermin noch nicht sicher sind, ob für sie bei der Steuererklärung eine Zusammen- oder Getrenntveranlagung günstiger ist, können dies zum einen mit jedem Steuerprogramm durchspielen und die günstigere Variante wählen. Zum anderen können sie es auch noch ändern, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat ist das in der Regel ebenso problemlos möglich, wie eine Korrektur der Angaben in der Steuererklärung.
Ausgaben zur Vorsorge richtig eintragen
Bei einer eilig ausgefüllten Steuererklärung sollten Arbeitnehmer neben den Angaben im Mantelbogen und den Eckdaten aus der Lohnsteuerbescheinigung vor allem die größeren Posten im Blick haben. Dazu zählen zweifellos die Vorsorgeaufwendungen für Alter, Krankheit und Pflege.
Haben Sie eine Riester-Rente, eine betriebliche Altersversorgung oder eine Lebensversicherung, um später Ihre gesetzliche Rente aufzupeppen? Der Gesetzgeber stellt seit Jahren stufenweise auf eine nachgelagerte Besteuerung der Renten um. Das bedeutet, dass auf die später ausgezahlte Rente eine Einkommensteuer fällig wird. Im Gegenzug gewährt der Fiskus Steuervorteile auf die Einzahlungen während des Berufslebens.
Die private Altersvorsorge lohnt sich daher vor allem, wenn in der Ansparphase die Steuervorteile mit der jährlichen Steuererklärung auch geltend gemacht werden. Dazu sind jedoch weitere Anlagen zur Steuererklärung notwendig.
Aufwendungen falsch eingetragen? Leider Pech gehabt
Grundsätzlich gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rente, Rürup-Rente, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie weitere Versicherungsbeiträge in die Anlage Vorsorgeaufwand. Dort werden sie als Sonderausgaben berücksichtigt.
Das hat aber so seine Tücken. Denn die Vorsorgeaufwendungen sind an unterschiedlichen Stellen in der Steuererklärung geltend zu machen. Wer falsch einträgt, hat das Nachsehen, denn die Finanzämter lassen die Eintragungen meist ohne weiteren Hinweis unberücksichtigt.
Wie die Vorsorgebeiträge genau zu erfassen sind, welche Höchstbeträge gelten und wo Beiträge zu Riester-Verträgen eingetragen werden, erfahren sie in den nachfolgenden Stichworten:
Wo Vorsorgebeiträge in der Steuererklärung einzutragen sind
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelt das Finanzamt als Sonderausgaben. Hier wird der Arbeitnehmeranteil geltend gemacht, der auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist. Eingetragen werden sie in der Anlage Vorsorgeaufwand. Alleinstehende können für 2015 maximal 17.738 Euro geltend machen, Verheiratete höchstens 35.475 Euro.
Quelle: MLP, eigene Recherche; Stand: Februar 2016
Auch die Beiträge zur staatlich geförderten Rürup-Rente gehören zu den Sonderausgaben und sind in der Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 7 einzutragen. Es gilt weiterhin der Maximalbetrag von 17.738 Euro für Singles und 35.475 Euro für Verheiratete. Ist die Basis-Rente an eine Berufsunfähigkeitsversicherung gekoppelt – ein beliebtes Kombimodell der Versicherer, um Steuervorteile auch für diese Vorsorgeart zu nutzen -, sind die Beiträge dafür ebenfalls bei der Basisrente in Zeile 7 der Anlage Vorsorgeaufwand zu erfassen. Werden sie in Zeile 49 eingetragen (wo der Berufsunfähigkeitsschutz eigentlich hingehört), geht der Steuervorteil je nach Einkommenshöhe unter Umständen verloren. Das Finanzamt informiert den Steuerzahler nicht über diesen Irrtum.
Beiträge bis zu 2100 Euro können Riester-Sparer seit 2008 steuersenkend ansetzen. Nur so kommen sie in den vollen Genuss der staatlichen Förderung für die private Vorsorge. Die Beiträge zum Riester-Vertrag gehören in die Anlage AV zur Steuererklärung, die speziell für Riester-Verträge angeboten wird. Da im Rahmen der Riester-Förderung entweder Steuervorteile oder staatliche Zuschüsse gewährt werden, prüft das Finanzamt automatisch, was für den Steuerzahler günstiger ist – weshalb dieser Vorgang auch „Günstigerprüfung“ genannt wird. Um die maximale Förderung zu erhalten, müssen mindestens vier Prozent des Bruttolohns des Vorjahres in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.
Wer zusätzliche Altersvorsorge über seinen Arbeitgeber betreibt, muss in der Steuererklärung nichts eintragen. Da die Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen werden, haben Arbeitnehmer schon einen Vorteil, da das zu versteuernde Einkommen in Höhe der Beiträge sinkt und auch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf anfallen. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind sozialabgaben- und steuerfrei, sofern Höchstbeträge nicht überschritten werden. Bei einer Direktversicherung liegt das Maximum bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. 2015 entsprach das 2.976 Euro. Andere Durchführungswege können den steuer- und sozialabgabenfreien Förderbetrag noch erhöhen.
Was Steuerpflichtige in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, sollten sie in der Anlage Vorsorgeaufwand in den Zeilen 12 bis 45 eintragen. Bis zur Höhe der Basisabsicherung – dem Mindeststandard für gesetzlichen und private Versicherungen können die Beiträge steuermindernd wirken. Dabei können unverheiratete Angestellte und Beamte bis zu 1900 Euro, Verheiratete oder Lebenspartner (gemeinsame Veranlagung) und Selbstständige bis zu 2800 Euro geltend machen. Wer mehr zahlt, kann auch den Gesamtbetrag ansetzen. Auch die Versicherungsbeiträge für Ehepartner und Kinder sollten in der Steuererklärung erfasst sein.
Sind die steuerlichen Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft, sollten auch Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall oder eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherungen in den Zeilen 49 und 50 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Bis zum Erreichen von 17.738 Euro (Singles) bzw. 35.475 Euro für Verheiratete hilft das, die Steuerlast zu minimieren.
Werbungskosten schnell überschlagen
Ein weiterer großer Posten sind die Werbungskosten, also die beruflich veranlassten Ausgaben, die sämtlich in der Anlage N erfasst werden. Wessen berufsbezogene Ausgaben sich überschlägig auf weniger als 1000 Euro für das Jahr 2014 summieren, kann sich jede weitere Rechnerei sparen. Das Finanzamt berücksichtigt ohnehin 1000 Euro pauschal für jeden Arbeitnehmer. Jeder Euro mehr senkt allerdings die Steuerlast. Insbesondere Pendler übertreffen die Pauschale schon ab einem Arbeitsweg von 15 Kilometern für die einfache Strecke.
Wer zur Berufsausübung an anderen Orten arbeitet, zu Bewerbungsgesprächen reist oder auch auswärts übernachtet, kann die Kosten, die sein Arbeitgeber nicht erstattet, ebenfalls unter den Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören Fahrt- und Flugkosten inklusive Park- und Mautgebühren, Mietwagenkosten, Ausgaben für Hotelübernachtungen oder auch die Miete für eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz. Für letztere und Hotelkosten können Arbeitnehmer bis zu 1000 Euro im Monat absetzen.
Das sind die wichtigsten Formulare
Der Mantelbogen bildet die Basis der Einkommensteuererklärung. Hier tragen Steuerpflichtige auf vier Seiten allgemeine Informationen zu ihrer Person ein und geben Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Steuerermäßigungen an.
Detaillierte Angaben zum Einkommen sowie Werbungskosten können in der Anlage N vermerkt werden. Für viele Arten von Werbungskosten gibt es hier separate Felder, beispielsweise für die Entfernungspauschale, Fortbildungskosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Mit dieser einseitigen Anlage können beispielsweise erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage abgegeben werden.
Hier können Steuerzahler Vorsorgeaufwendungen angeben. Dazu zählen Beiträge zur Altersvorsorge und zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Für Angaben zu Riester-Verträgen dient die einseitige Anlage AV.
Auch die Kosten für ein Zweitstudium und/oder Ausgaben für ein Arbeitszimmer lassen die Werbungskosten schnell über die Pauschale klettern. Ein häusliches Arbeitszimmer kann aber nur geltend machen, wer von seinem Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz gestellt bekommt.
Wer studiert, sollte sie Ausgaben dafür auf jeden Fall eintragen. Bis der Bundesgerichtshof darüber geurteilt hat, ob Ausgaben auch für ein Erststudium steuerlich anzuerkennen sind, wahren Steuerzahler ihre Ansprüche, wenn sie die Ausgaben dafür in der Steuererklärung angeben. Der Steuerbescheid bleibt dann in diesem Punkt unter Vorbehalt.
Kinder senken die Steuerlast
In die Anlage Kind gehören grundsätzlich Ausgaben für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr. Dazu zählen etwa Kosten für die Tagesmutter oder Kita-Gebühren. Das Finanzamt berücksichtigt zwei Drittel der Ausgaben, maximal 4000 Euro im Jahr für jedes Kind.
Schulgeld wird zu 30 Prozent anerkannt, höchstens aber 5000 Euro. Alleinerziehende sollten unbedingt den Entlastungsbeitrag von 1308 Euro mit diesem Formular beantragen.
Unterhalt, Spenden und Kirchensteuer
Wer Unterhalt an seinen Ex-Partner zahlt, gespendet hat oder Kirchensteuer zahlt, muss dies im Mantelbogen in den Zeilen 40 bis 56 angeben. Hier werden „Weitere Sonderausgaben“ eingetragen. Das kann sich lohnen. Unterhaltszahlungen werden etwa bis zu einem Betrag von 13.805 Euro angerechnet, Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten kommen noch hinzu.
Aber Achtung: Der Unterhalt für nahe Angehörige wie erwachsene Kinder oder die bedürftigen Eltern gehören zu den „außergewöhnlichen Belastungen" und gehören in die Zeilen 67 bis 69 des Mantelbogens. Dort werden auch Krankheitskosten erfasst. Dazu zählen etwa eine Kur, ein Klinikaufenthalt oder Zuzahlungen für Medikamente.
Allerdings erkennt das Finanzamt die „außergewöhnlichen Belastungen" nur an, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Die liegt je nach Einkommen zwischen einem und sechs Prozent vom zu versteuernden Einkommen. Die Grenzen sind allerdings umstritten und Gegenstand von Klagen. Wer sicher gehen will, gibt alles an und erhebt anschließend Einspruch gegen den Steuerbescheid, um seine Steuervorteile rückwirkend erst nach einem positiven Urteil geltend zu machen.
Letzter Ausweg: Fristverlängerung für die Steuer
Haushaltshilfe und Handwerkerrechnungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen drücken die Steuerlast direkt: Vom Arbeitslohn eines Handwerkers, der Putzhilfe oder der Babysitterin erstattet das Finanzamt 20 Prozent. Für Minijobber sind das maximal 510 Euro im Jahr, für Handwerker 1200 Euro und bis zu 4000 Euro für andere Helfer.
Wer alle Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung übertragen hat und Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, Kinderbetreuung und Dienstleistungen im Haushalt angibt, sollte sich die wesentlichen Steuervorteile bereits gesichert haben.
Wer so eine Minimalerklärung per Post oder elektronisch an das Finanzamt übermittelt hat, sollte jedoch zügig weiter in die Details einsteigen, Belege sortieren und alles an das Finanzamt nachreichen.
So lange arbeiten wir nur für den Staat
Zählt man alle Abgaben, direkten und indirekten Steuern zusammen, lässt sich ausrechnen, bis zu welchem Tag im Jahr wir statistisch gesehen nur für Staat und Sozialkassen arbeiten. Im Schnitt aller Einkommensgruppen ist dieser „Steuerzahlergedenktag“, wie ihn der Steuerzahlerbund getauft hat, 2013 am 8. Juli.
1960: 27. Mai
1970: 9. Juni
1980: 3. Juli
1990: 24. Juni
2000: 19. Juli
2010: 29. Juni
2011: 5. Juli
2012: 8. Juli
2013: 8. Juli
Quelle: Bund der Steuerzahler
... zahlt ein Hartz-IVEmpfänger mit einem Regelsatz von 382 Euro, an den Staat
... arbeiten ein Ehepaar oder ein Alleinverdiener mit zwei Kindern mit einem Haushaltseinkommen von 4190 Euro, für den Staat
... arbeitet ein Ehepaar als Doppelverdiener im Eigenheim mit zwei Kindern und einem Haushaltseinkommen von 13.630 Euro, für den Staat
... arbeitet ein Single mit einem Haushaltseinkommen von 5760 Euro, für den Staat
... arbeitet ein Unternehmer mit 100 Millionen Euro Umsatz und 5,4 Millionen Euro Gewinn vor Steuern, für den Staat
Das geht zur Not auch noch, wenn der Steuerbescheid vorliegt. Vier Wochen lang können Steuerzahler ihre Erklärung noch ohne Sanktionen problemlos korrigieren und komplettieren. Für den Berichtigungsantrag – im amtsdeutsch als „Antrag auf schlichte Änderung“ bezeichnet – genügt schon ein Telefonat mit dem Steuerbeamten. Der Steuerzahler muss nur präzise mitteilen, welche Einträge er wie geändert haben möchte und entsprechende Belege beibringen.
Letzter Ausweg: Abgabefrist ausdehnen
Wer es partout nicht schafft, sollte spätestens im Juni formlos eine „stillschweigende Fristverlängerung“ beantragen. In dem Schreiben ist die Verspätung zu begründen und ein Termin für die späteste Abgabe der Steuererklärung zu nennen, zum Beispiel drei Monate später. Die Finanzämter akzeptieren das meist, ohne explizit auf solch einen Antrag zu reagieren – eben „stillschweigend“.
Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einschalten
Wer trotz möglicher Fristverlängerung keine Chance sieht, seine Steuererklärung rechtzeitig abzugeben, sollte jetzt noch schnell einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einschalten. Denn die Profis haben für die Erstellung Ihrer Steuererklärung per se bis zum 31. Dezember Zeit.
Die Kosten für die professionelle Hilfe sind allerdings schon seit 2006 nicht mehr ohne weiteres von der Steuer absetzbar. Damit die Steuerberatungskosten, Fahrten zum Steuerberater, Telefonkosten, Steuersoftware, Steuerliteratur oder Ausgaben für Porto und Kopien absetzbar sind, müssen sie beruflich bedingt sein. Privat veranlasste Steuerberatungskosten erkennen die Finanzämter nicht an.
Absetzbar ist zum Beispiel die Unterstützung eines Steuerberaters beim Ausfüllen der Anlage N. Hilft er jedoch beim Ausfüllen des Mantelbogens, der Anlagen Kind, Unterhalt oder Vorsorgeaufwand, akzeptieren die Finanzbehörden dies nicht als beruflich veranlasst. Lediglich wer vermietet oder verpachtet, Kapitalerträge oder Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft hat oder Renten bezieht, kann seine Steuerberatungskosten geltend machen. Steuerberater geben deshalb in ihren Rechnungsposten an, welche absetzbar sind und welche nicht.
Wer also einen Steuerprofi nur zu Rate zieht, um Zeit für die Steuererklärung zu gewinnen, zahlt am Ende womöglich drauf – es sei denn, der Fachmann entdeckt Steuervorteile, die dem Laien entgangen wären. Daher dürfte für die meisten selbst eine Steuererklärung auf den letzten Drücker günstiger sein.