Steuer-Tipp Tausche Anleihe gegen Gold – steuerfrei

Wer Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen besitzt, kann sie gegen die entsprechende Menge physisches Gold eintauschen. Doch die Finanzämter fordern dafür Abgeltungsteuer. Finanzgerichte sehen das aber anders.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Gold gilt als sicherer Hafen in Finanzkrisen. Quelle: dpa

Düsseldorf Angesichts der enormen Verwerfungen an den Finanzmärkten haben viele Anleger in den vergangenen Jahren ihr Heil im Gold gesucht. In Krisen gilt es als sicherer Hafen für Vermögen. Die Möglichkeiten, in das gelbe Metall zu investieren, sind vielfältig: durch den Kauf von Barren oder Münzen, Goldminenaktien oder Zertifikate. Eine weitere Variante sind Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen.

Bei diesen Wertpapieren handelt es sich um auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihen, die an der Börse gehandelt werden. Was kompliziert klingt, ist eigentlich ganz einfach: Mit dem Kauf erwerben die Anleger einen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold. Jede Xetra Gold Schuldverschreibung räumt dem Anleger also das Recht ein, vom Emittenten die Lieferung eines Gramms Gold zu verlangen. Und genau davon machte ein Anleger im Streitfall Gebrauch.

Der Streitfall

Der Kläger, der die Papiere im Krisenjahr 2009 erworben hatte, ließ sich im Jahr 2011 drei Mal die entsprechende Menge Gold ausliefern. Nach der Lieferung erlebte er aber eine böse Überraschung.

Denn seine Bank wertete die Ausübung der Lieferansprüche entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung als Einkünfte aus Kapitalvermögen und wies in der Aufstellung der Erträge steuerpflichtige Gewinne in Höhe von rund 211.000 Euro aus, für die der Anleger 25 Prozent Abgeltungsteuer zahlen sollte.

Da das Finanzamt den Einspruch zurückwies, reichte der Anleger Klage beim Finanzgericht Münster ein. Denn seiner Ansicht nach lag kein Verkauf der Papiere vor, sondern lediglich ein Tausch des Anspruchs in physisches Gold. Deshalb könne erst der spätere Verkauf des Goldes zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, sofern der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr erfolge.



Anleger sollten Einspruch einlegen


Das Finanzgericht Münster (Az.: 12 K 3284/13 E) folgte dieser Argumentation. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stellt nach Ansicht der Richter keine Veräußerung dar. Es liege auch kein Austauschvertrag vor, bei dem ein Vertragspartner eine Geldleistung schulde, während der andere eine Pflicht zur Lieferung beziehungsweise Rechtsübertragung habe. Vielmehr höre die Inhaberschuldverschreibung mit der Rückgabe auf zu existieren.

Im Gegenzug werde der Emittent der Anleihe mit der Auslieferung des Goldes von seiner Verpflichtung zur Leistung, also Gold zu liefern, befreit. Da die Inhaberschuldverschreibung nur das Recht auf Lieferung einer bestimmten Menge physischen Goldes beinhalte, handele es sich auch nicht um eine steuerpflichtige „sonstige“ Kapitalforderung.

Praxistipp

Da die Auffassung der Richter und der Finanzverwaltung grundsätzlich auseinandergehen, ließ das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Dennoch spricht viel dafür, dass sich das Urteil durchsetzen wird. Betroffene Anleger sollten bei ähnlichen Steuerbescheiden auf jeden Fall Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zum Urteil des BFH beantragen.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%