Irren ist menschlich, das gilt auch für Steuerzahler und Finanzbeamte. Wer beim Ausfüllen seiner Steuererklärung etwas vergisst, falsch einträgt oder keine Belege beifügt, dürfte nach Erhalt des Steuerbescheids enttäuscht sein. Oder sogar verärgert, wenn der zuständige Finanzbeamte bestimmte Ausgaben nicht anerkannt oder sich verrechnet hat. Dieser Ärger muss aber nicht sein.
Gegen einen Steuerbescheid Einspruch zu erheben und ihn zu korrigieren, ist heutzutage ganz alltäglich, relativ unbürokratisch möglich und im Normalfall mit keinerlei Kosten verbunden. Die Chancen für Korrektur des Bescheids stehen sogar außerordentlich gut: Wie das Bundesfinanzministerium der Nachrichtenagentur AFP mitteilte, führen zwei Drittel der Einsprüche gegen einen Steuerbescheid tatsächlich zu dessen Änderung.
Laut Bundesfinanzministerium gingen im vergangenen Jahr rund 3,5 Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern ein, fast ein Fünftel weniger als im Vorjahr. Dadurch gelang es den Steuerbehörden, mehr als eine Million Einsprüche abzuarbeiten, die sich zuvor aufgestaut hatten. Die 4,2 Millionen erledigten Einsprüche führten wie erwähnt in zwei Dritteln der Fälle zu einer Änderung des Steuerbescheids, im Beamtendeutsch als Abhilfe bezeichnet. Rund 1,5 Millionen Einsprüche konnten nicht abgearbeitet werden, weil höchstrichterliche Urteile zu strittigen Steuerfragen noch nicht vorlagen.
Einen Monat zeit für den Einspruch
Wer in diesen Tagen seinen Steuerbescheid erhält und Fehler – ganz gleich, ob eigene oder seitens des Finanzamts - darin entdeckt, kann innerhalb einer einmonatigen Frist Einspruch dagegen erheben. Das Einspruchsverfahren können selbst Steuerzahler nutzen, die noch gar keine Steuererklärung abgegeben haben – was laut Bundesfinanzministerium häufig vorkommt. Sie müssen dann mit dem Einspruch eine vollständige Steuererklärung einreichen. Liegt der Fehler im Detail, ist der Einspruch schriftlich zu begründen.
Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt am vierten Tag nach dem auf dem Steuerbescheid genannten Datum. Wichtig ist, dass der Einspruch vollständig erfolgt, also alle entdeckten Fehler in einem Einspruch erläutert werden. Lückenhafte Einsprüche können dazu führen, dass weitere Einsprüche nicht mehr zulässig sind. Das hat der Bundesfinanzhof Ende 2014 entschieden (Aktenzeichen VI R 80/13). Demnach ist ein weiterer Einspruch zulässig, wenn bereits eine Teileinspruchsentscheidung ergangen ist.
Auch ein vorsorglicher Einspruch ist möglich. Eine Begründung des Einspruchs ist aber möglichst rasch nachzureichen. Dieser Schritt ist nur dann sinnvoll, wenn sonst die Frist zu verstreichen droht. Nach dem vorsorglichen Einspruch wird das Finanzamt in aller Regel Begründung und Belege einfordern, die wiederum innerhalb einer gesetzten Frist vom Steuerpflichtigen beizubringen sind.
Der Steuerbescheid sollte immer gründlich geprüft werden
Es ist also sinnvoll, den Steuerbescheid bei Erhalt gründlich und vollständig zu prüfen und dann innerhalb der Frist den alle Fehler umfassenden Einspruch beim Finanzamt einzureichen. Ist die Frist abgelaufen oder wurde vom Finanzamt über einen Teil der Einsprüche bereits entschieden, bleibt dem Steuerzahler nur noch die Anfechtung des Steuerbescheids vor Gericht. Das aber kann langwierig und kostspielig sein.
Laut Bundesfinanzministerium passiert es häufig, dass der Steuerpflichtige erst im Einspruchsverfahren überhaupt eine Steuererklärung abgibt oder neue Belege einreicht. Dementsprechend selten sind Klagen gegen das Finanzamt. 2014, so berichtet AFP, führten lediglich 62.000 Einsprüche zu einem Gerichtsverfahren. Für eine gerichtliche Anfechtung eines Steuerbescheids haben Steuerzahler nach Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit, bevor der Bescheid endgültig rechtskräftig und unanfechtbar ist.
Ist der Steuerbescheid nur vorläufig ergangen, etwa weil höchstrichterliche Urteile noch ausstehen oder das Finanzamt mit Korrekturen rechnet und den Bescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen hat. Punkte, die mit diesem Vermerk versehen sind, kann der Steuerzahler ganz unbürokratisch korrigieren lassen.
Auf der einen Seite ist der Steuerpflichtige zu Korrekturen verpflichtet, wenn seine Angaben zu seinen Gunsten falsch waren. Das Finanzamt wird dann eine Steuernachzahlung nebst Strafzinsen verlangen. Irrt sich auf der anderen Seite jedoch das Finanzamt, obwohl die Steuererklärung korrekt war, gibt es keine Korrekturpflicht. Wer die zu hohe Steuerrückzahlung behält und das Finanzamt nicht darauf hinweist, macht sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig und muss auch nicht mit Geldbußen rechnen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.