Steuerbescheid Vertippt ist nicht verloren

Steuerzahler haben ab diesem Jahr länger Zeit, Tipp- und Schreibfehler in ihrer Steuererklärung zu korrigieren und in der Folge auch den Steuerbescheid zu ändern. Profitieren sie davon, müssen sie den Fehler beweisen.

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Fehler können auch nach Jahren noch korrigiert werden, aber der Profiteur hat die Beweislast. Quelle: dpa

Berlin Ihren Steuerbescheid sollten Sie recht gründlich lesen – schließlich geht es für Sie um bares Geld. Wenn Ihnen also das Finanzamt Post ins Haus schickt, sollten Sie sich in aller Ruhe hinsetzen und den Bescheid mit Ihrer Steuererklärung vergleichen. Gehen Sie vor allem die einzelnen Zahlen, die der Sachbearbeiter errechnet hat, genau durch und lesen Sie die „Erläuterungen zur Festsetzung“. Hier finden Sie Hinweise darauf, warum das Finanzamt gegebenenfalls einzelne Werbungskosten, Betriebsausgaben oder andere Aufwendungen nicht anerkannt hat.

Als kleine Checkliste sollten Sie beim Prüfen des Steuerbescheids diese Fragen für sich beantworten:

  • Stimmt der Gesamtbetrag der Einkünfte, also die Summe von Lohn oder Rente und anderen Einkommen?
  • Hat der Sachbearbeiter alle Werbungskosten richtig addiert oder fehlt etwas?
  • Sind beim Punkt „Sonderausgaben“ die Aufwendungen für Altersvorsorge berücksichtigt?
  • Hat das Finanzamt mögliche „Außergewöhnliche Belastungen“ in der beantragten Höhe anerkannt, also beispielsweise Krankheitskosten oder die Ausgaben für ein Pflegeheim?
  • Sind alle Freibeträge – etwa für Kinder – enthalten?
  • Hat das Finanzamt alle Daten von Dritten – also auch Krankenkassen oder der Rentenversicherung – korrekt übernommen?

Wenn Sie auf diese Weise Fehler finden, die sich nicht durch die Erläuterungen aufklären lassen, müssen Sie nicht gleich Einspruch einlegen. Bei einfachen Rechen- oder Schreibfehlern genügt es, wenn Sie einen formlosen Antrag auf schlichte Änderung stellen.

Bislang betrafen solche schlichten Änderungsanträge vor allem offensichtliche Fehler der Finanzverwaltung. Zum Jahreswechsel ist jedoch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ in Kraft getreten – mit einigen Erleichterungen für den Steuerpflichtigen. Unter anderem ist die Abgabenordnung um eine neue Korrekturvorschrift für Steuerbescheide ergänzt worden: Der neue Paragraf lautet nun:

„Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.“ (§ 173a AO)


Kein Ermessen der Finanzverwaltung

Derartige Änderungen sind bei allen Steuerbescheiden möglich, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind. Haben Steuerpflichtige beispielsweise bis zum 2. Januar 2017 die letzte Chance genutzt, um ihre Steuererklärung 2012 einzureichen, können sie mit dem entsprechenden Steuerbescheid 2017 bereits von der Neuregelung profitieren. Es spielt übrigens keine Rolle, ob der Steuerpflichtige eine elektronische Steuererklärung eingereicht oder eine Papiererklärung abgegeben hat.

Sind die Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt, liegt es nicht im Ermessen der Finanzverwaltung, den Steuerbescheid zu korrigieren: Der Bescheid ist in diesen Fällen zugunsten - oder zuungunsten – des Steuerpflichtigen zu ändern. Ob der Steuerpflichtige sich bei der Steuererklärung vertippt oder verrechnet hat, muss der jeweils Begünstigte nachweisen. Das bedeutet, dass die Finanzbehörde die Beweislast trägt, wenn der Bescheid zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden soll. Der Steuerpflichtige muss Schreib- oder Rechenfehler nachweisen, wenn es um Änderungen zu seinen Gunsten geht.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Anwendungsschreiben erklärt, was genau Schreib- und was Rechenfehler sind. Schreibfehler sind demnach vor allem Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Als Rechenfehler betrachtet die Finanzverwaltung Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei Prozentrechnung.

Praxistipp:

Bislang hatten Sie für einen Antrag auf schlichte Änderung lediglich vier Wochen Zeit. Nach dem neuen Gesetz dürfen Sie bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist eine Korrektur verlangen. Diese Frist beträgt in der Regel vier Jahre. Die Festsetzungsfrist endet in Fällen solcher Änderungen keinesfalls vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, der aufgrund der fehlerhaften Steuererklärung ergangen ist.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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