Belegstapel Nummer vier umfasst die sogenannten „Außergewöhnlichen Belastungen“. So bezeichnen die Finanzbehörden zum Beispiel Ausgaben zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Gesundheit, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Wer etwa eine neue Brille gekauft hat, Ausgaben für Medikamente, Zahnersatz, Klinikaufenthalt, eine Haushaltshilfe oder Fahrtkosten zum Arzt hatte, kann diese ansetzen. Steuerzahler, die aufgrund einer Behinderung zusätzliche Ausgaben haben, können diese hier ebenfalls geltend machen. Auch die Kosten einer Scheidung sowie Unterhaltszahlungen an Kinder, Ehefrau oder andere nahestehende Personen gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Wer mit diesen Ausgaben nicht den Eigenanteil – im Finanzdeutsch zumutbare Belastung genannt – übertraf, konnte sich das Sammeln der Belege bislang sparen. Dieser Eigenanteil errechnet sich abhängig von Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder und kann zwischen einem und sieben Prozent des Bruttojahreseinkommens betragen. Für ein Paar mit einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro und zwei Kindern beträgt er etwa 1500 Euro (drei Prozent), für einen Alleinstehenden ohne Kinder bei gleichem Einkommen hingegen 3500 Euro.
Bislang war es sinnvoll, Ausgaben dieser Kategorie möglichst in einem Jahr zu bündeln, um die Eigenanteil-Hürde zu überwinden und wenigstens die darüber hinaus gezahlten Maßnahmen steuersenkend anzusetzen. Jetzt besteht jedoch die Hoffnung, dass die individuell unterschiedliche Grenze ganz fällt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) muss darüber urteilen, ob der zumutbare Eigenanteil verfassungsgemäß ist. Wer sich auf die laufenden Verfahren (VI R 32/13 und VI R 33/13) beruft, kann seine außergewöhnlichen Belastungen angeben und profitiert vom Steuervorteil, sollte das Urteil zugunsten der Steuerzahler ausfallen. Lehnt das Finanzamt die außergewöhnlichen Belastungen ab, sorgt ein Einspruch mit Hinweis auf das laufende Verfahren dafür, dass der Steuerbescheid nur vorläufig ergeht und nach der Urteilsverkündung noch angepasst werden kann. Steuerzahler profitieren dann ganz automatisch von einem Urteil zu ihren Gunsten.
Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht
Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.
Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).
Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.
Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.
Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Montblanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.
Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)
Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.
Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.
Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.
Sonderausgaben dank Altersvorsorge und Versicherungen
Auf Belegstapel Nummer fünf sollten die Sonderausgaben gesammelt werden. Dazu zählen die Ausgaben für erste eigene Berufsausbildung oder das Erststudium, wie schon im Zusammenhang mit den Ausgaben für im Haushalt lebende Kinder erläutert. Darüber hinaus sind hier vor allem Aufwendungen für Altersvorsorge, Beiträge zur Kranken-, Haftpflicht-, Kfz- und Unfallversicherung sowie Spenden geltend zu machen.
„Aus der Praxis wissen wir, dass unter den Sonderausgaben häufig die Vorsorgeaufwendungen, also etwa Beiträge zu Rürup-, Riester-, Kranken- und Pflegeversicherungen, falsch eingetragen werden. Weiter werden die entstanden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in dem gebotenen Umfang geltend gemacht.“, berichtet Nöll.
Die steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen ist tatsächlich kompliziert. Zahlungen an die gesetzliche Rentenkasse sowie zu berufsständischen Versorgungswerken akzeptiert das Finanzamt problemlos.
Das sind die wichtigsten Formulare
Der Mantelbogen bildet die Basis der Einkommensteuererklärung. Hier tragen Steuerpflichtige auf vier Seiten allgemeine Informationen zu ihrer Person ein und geben Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Steuerermäßigungen an.
Detaillierte Angaben zum Einkommen sowie Werbungskosten können in der Anlage N vermerkt werden. Für viele Arten von Werbungskosten gibt es hier separate Felder, beispielsweise für die Entfernungspauschale, Fortbildungskosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Mit dieser einseitigen Anlage können beispielsweise erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage abgegeben werden.
Hier können Steuerzahler Vorsorgeaufwendungen angeben. Dazu zählen Beiträge zur Altersvorsorge und zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Für Angaben zu Riester-Verträgen dient die einseitige Anlage AV.
Verträge für die private Altersvorsorge akzeptiert das Finanzamt unter den Sonderausgaben aber nur dann, wenn am Ende der Laufzeit zwingend eine monatliche Rente ausgezahlt wird. Bei anderen Verträgen kommt es auf die vertragliche Gestaltung an. Besteht die Option auf eine Einmalzahlung bei Renteneintritt – etwa bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung –, handelt es sich in den Augen der Finanzbehörden nicht um eine steuerrelevante Altersvorsorge.
Riester-Verträge oder Rürup-Renten erfüllen die Kriterien per Gesetz und senken daher die Steuerlast. Derzeit können 78 Prozent der Rürup- oder Rentenversicherungsbeiträge und 100 Prozent der Riester-Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Alleinstehende können bis zu 15.600 Euro, Zusammenveranlagte maximal 31.200 Euro steuermindernd angeben. Dafür besteuert der Fiskus zunehmend die Auszahlungen in der Rentenphase. Schon jetzt sind Riester-Renten voll steuerpflichtig.