Steuererklärung 2015 Steuerrückzahlung leicht gemacht

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Außergewöhnliche Belastungen: Eigenanteil vor Gericht

Belegstapel Nummer vier umfasst die sogenannten „Außergewöhnlichen Belastungen“. So bezeichnen die Finanzbehörden zum Beispiel Ausgaben zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Gesundheit, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Wer etwa eine neue Brille gekauft hat, Ausgaben für Medikamente, Zahnersatz, Klinikaufenthalt, eine Haushaltshilfe oder Fahrtkosten zum Arzt hatte, kann diese ansetzen. Steuerzahler, die aufgrund einer Behinderung zusätzliche Ausgaben haben, können diese hier ebenfalls geltend machen. Auch die Kosten einer Scheidung sowie Unterhaltszahlungen an Kinder, Ehefrau oder andere nahestehende Personen gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen.

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Wer mit diesen Ausgaben nicht den Eigenanteil – im Finanzdeutsch zumutbare Belastung genannt – übertraf, konnte sich das Sammeln der Belege bislang sparen. Dieser Eigenanteil errechnet sich abhängig von Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder und kann zwischen einem und sieben Prozent des Bruttojahreseinkommens betragen. Für ein Paar mit einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro und zwei Kindern beträgt er etwa 1500 Euro (drei Prozent), für einen Alleinstehenden ohne Kinder bei gleichem Einkommen hingegen 3500 Euro.

Bislang war es sinnvoll, Ausgaben dieser Kategorie möglichst in einem Jahr zu bündeln, um die Eigenanteil-Hürde zu überwinden und wenigstens die darüber hinaus gezahlten Maßnahmen steuersenkend anzusetzen. Jetzt besteht jedoch die Hoffnung, dass die individuell unterschiedliche Grenze ganz fällt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss darüber urteilen, ob der zumutbare Eigenanteil verfassungsgemäß ist. Wer sich auf die laufenden Verfahren (VI R 32/13 und VI R 33/13) beruft, kann seine außergewöhnlichen Belastungen angeben und profitiert vom Steuervorteil, sollte das Urteil zugunsten der Steuerzahler ausfallen. Lehnt das Finanzamt die außergewöhnlichen Belastungen ab, sorgt ein Einspruch mit Hinweis auf das laufende Verfahren dafür, dass der Steuerbescheid nur vorläufig ergeht und nach der Urteilsverkündung noch angepasst werden kann. Steuerzahler profitieren dann ganz automatisch von einem Urteil zu ihren Gunsten.

Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht

Sonderausgaben dank Altersvorsorge und Versicherungen

Auf Belegstapel Nummer fünf sollten die Sonderausgaben gesammelt werden. Dazu zählen die Ausgaben für erste eigene Berufsausbildung oder das Erststudium, wie schon im Zusammenhang mit den Ausgaben für im Haushalt lebende Kinder erläutert. Darüber hinaus sind hier vor allem Aufwendungen für Altersvorsorge, Beiträge zur Kranken-, Haftpflicht-, Kfz- und Unfallversicherung sowie Spenden geltend zu machen.

„Aus der Praxis wissen wir, dass unter den Sonderausgaben häufig die Vorsorgeaufwendungen, also etwa Beiträge zu Rürup-, Riester-, Kranken- und Pflegeversicherungen, falsch eingetragen werden. Weiter werden die entstanden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in dem gebotenen Umfang geltend gemacht.“, berichtet Nöll.

Die steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen ist tatsächlich kompliziert. Zahlungen an die gesetzliche Rentenkasse sowie zu berufsständischen Versorgungswerken akzeptiert das Finanzamt problemlos.

Das sind die wichtigsten Formulare

Verträge für die private Altersvorsorge akzeptiert das Finanzamt unter den Sonderausgaben aber nur dann, wenn am Ende der Laufzeit zwingend eine monatliche Rente ausgezahlt wird. Bei anderen Verträgen kommt es auf die vertragliche Gestaltung an. Besteht die Option auf eine Einmalzahlung bei Renteneintritt – etwa bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung –, handelt es sich in den Augen der Finanzbehörden nicht um eine steuerrelevante Altersvorsorge.

Riester-Verträge oder Rürup-Renten erfüllen die Kriterien per Gesetz und senken daher die Steuerlast. Derzeit können 78 Prozent der Rürup- oder Rentenversicherungsbeiträge und 100 Prozent der Riester-Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Alleinstehende können bis zu 15.600 Euro, Zusammenveranlagte maximal 31.200 Euro steuermindernd angeben. Dafür besteuert der Fiskus zunehmend die Auszahlungen in der Rentenphase. Schon jetzt sind Riester-Renten voll steuerpflichtig.

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