Belegstapel Nummer sechs senkt direkt die Steuerschuld. Wer 2014 Handwerker oder Dienstleister mit Arbeiten an Haus oder Wohnung beschäftigt hat, kann die Rechnungen mit der Steuererklärung einreichen. 20 Prozent der Arbeitslöhne – also ohne Material oder Leihgebühren für notwendiges Gerät – zieht das Finanzamt direkt von der Steuerlast ab. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitslohn gesondert ausgewiesen ist und per Überweisung gegen Rechnung beglichen wurde. Die Bezahlung muss per Kontoauszug belegt werden.
Zahlreiche Leistungen können Steuerzahler hier angeben: die Schornsteinfeger-Gebühr ebenso, wie die Kosten für den Gärtner, die Pflegekraft oder den Waschmaschinen-Service. Auch wer umgezogen ist, kann die Ausgaben für Umzugshelfer und Spediteur geltend machen. Ist der Umzug allerdings beruflich bedingt, gehören die Aufwendungen zu den Werbungskosten (siehe oben).
Entscheidend ist, dass die Arbeiten im Haushalt oder auf dem zum Haushalt gehörenden Grundstück stattfanden. Auch Mieter können ihren Anteil an in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen Handwerkerkosten geltend machen. Dafür benötigen sie nur eine Bescheinigung des Vermieters oder des Hausverwalters.
Diese Begriffe sollten Sie kennen
Auf seine Einkünfte muss der Steuerpflichtige Einkommensteuer zahlen. Dazu zählen bei normalen Arbeitnehmern das Brutto-Jahresgehalt, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Von den jeweiligen Einkünften werden die Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen und dann die Einkunftsarten addiert, egal ob Gewinne oder Verluste. Das ergibt die Summe der Einkünfte.
Von der Summe der Einkünfte werden gegebenenfalls sogenannte Entlastungsbeträge abgezogen, zum Beispiel für Alleinerziehende, Rentner und Landwirte. Danach ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Vom Einkommen werden die Freibeträge für Kinder und der Härteausgleich abgezogen. Das ergibt das zu versteuernde Einkommen.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer.
Anhand der Bemessungsgrundlage wird die festzusetzende Einkommensteuer berechnet. Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung gleicht das Finanzamt diese Steuerschuld mit den Vorauszahlungen ab, die der Arbeitgeber bereits vom Bruttolohn einbehalten hat oder Selbständige geleistet haben. Daraus ergibt sich entweder eine Steuererstattung oder eine Nachzahlung.
Kapitaleinkünfte
Wer Einnahmen aus Kapitalvermögen oder vermieteten Immobilien hatte, benötigt noch einen siebten Belegstapel. Daraus sollten die Jahresbescheinigungen der Banken, Bausparkassen oder Investmentgesellschaften landen. Auch Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Abgeltungssteuer – auch Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlagsteuer genannt – gehören hier hin. Wer Wertpapiere verkauft hat, muss realisierte Verluste wie Gewinne belegen.
Vermieter können hier auch noch Ausgaben für Bauarbeiten, Reparaturen, Makler, Grundsteuer, Notarkosten und vieles mehr geltend machen. Auch Sonderabschreibungen für Baudenkmäler oder Gebäudesanierungen senken die Steuer.
Sortierte Belege sind die halbe Steuererklärung
Wer seine Belege zusammen hat, kann die Steuererklärung meist ohne großen Aufwand mit Hilfe einer Steuersoftware selber machen. Aber auch Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater freuen sich über gute Vorbereitung. Beim Steuerberater kann das sogar das Honorar senken, da er für jede Tätigkeit ein gesondertes Honorar nach Vergütungsordnung verlangt. Darin stehen die Kosten für verschiedenste Aufgaben, abhängig von der Summe der positiven Einkünfte, dem sogenannten Gegenstandswert.
Bei Lohnsteuerhilfevereinen sind die Jahresbeiträge hingegen nur abhängig vom Einkommen zuzüglich einer kleinen, einmaligen Aufnahmegebühr. Dafür bekommt das Mitglied neben der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung jederzeit Beratung und Hilfe in steuerlichen Fragen. Das lohnt sich, wenn sich mal wieder die Lebensumstände und Einkommensverhältnisse plötzlich ändern.