Steuererklärung 2015 Steuerrückzahlung leicht gemacht

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Steuervorteile für Studenten

Jenseits der 1000-Euro-Pauschale wirkt sich jeder Euro, den der Arbeitnehmer für die Ausübung seiner Arbeit ausgegeben hat, steuermindernd aus. Dazu gehören etwa Reisekosten, Arbeitsmittel wie Computer, Werkzeug, Fachliteratur oder Berufsbekleidung, die Kosten des beruflich genutzten heimischen Arbeitszimmers, Ausgaben für Fortbildungen oder beruflich veranlasste Umzüge. Grundsätzlich können Werbungskosten in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden.

Teure Fehler bei der Steuererklärung
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessenBeiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlenHandwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angebenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestaltenVermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens … Quelle: IMAGO
… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschenSie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassenDas Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt. Quelle: Handelsblatt Online

Bei den meisten Steuerzahlern sind es beim Thema Werbungskosten jedes Jahr die gleichen Belege, die der Steuererklärung angefügt werden. „Die wichtigsten Steueränderungen im vergangenen Jahr gab es im Reisekostenrecht, das sich komplett geändert hat“, sagt Nöll vom BdL. „Betroffen hiervon sind in erster Linie Arbeitnehmer mit Einsatzwechselwechseltätigkeiten, zum Beispiel Bauarbeiter und Monteure. Arbeitnehmer, deren Reisekosten komplett durch den Arbeitgeber erstattet werden, sind davon nicht betroffen.“ Wie sich die Änderungen im Reisekostenrecht auswirken, haben wir in einem eigenen Beitrag erläutert.

Besonders stark kann sich ein beruflich bedingter Umzug bei den Werbungskosten auswirken. Dann lassen sich nicht nur die reinen Umzugskosten, sondern auch Wohnungsrenovierung, die Einrichtung des Fernsehanschlusses, ein notwendiger Gasherd und vieles mehr geltend machen. Auch Kosten für Wohnungsbesichtigungen, Annoncen oder doppelte Mieten lassen sich angeben. Voraussetzung ist meist, dass sich der Weg zur Arbeit durch den Umzug deutlich verkürzt.

Tipps zur Steuererklärung

Kinder sparen Steuern

Auf dem dritten Stapel sollten Steuerpflichtige alle Rechnungsbelege sammeln, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Ausbildung der Kinder stehen. Das können etwa Ausgaben für die Kindertagesstätte, die Tagesmutter oder auch das Schulgeld sein. Privatversicherte können auch die Ausgaben für die Krankenversicherung des Nachwuchses angeben. Gesetzlich Versicherte können diese nicht abgeben, weil ihre Kinder in der Regel kostenlos mitversichert sind.

Ebenso können Eltern jugendlicher oder erwachsener Kinder die Kosten der ersten Berufsausbildung ohne Arbeitsvertrag geltend machen, also etwa Studiengebühren, Fachbücher, Unterkunft oder Verpflegung. Diese Aufwendungen können allerdings nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6000 Euro geltend gemacht werden. Zwei Drittel des eingetragenen Betrages, also maximal 4000 Euro, berücksichtigt die Steuerbehörde.

Was Studenten selbst absetzen können, ist noch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt nämlich darüber, ob sie die Kosten für das erste Studium oder die Erstausbildung als Werbungskosten – und dann in unbegrenzter Höhe - geltend machen können (BVerfG, Az. 2 BvL 23/14). Bislang konnten nur Ausgaben für eine zweite Berufsausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Damit Ihnen Steuervorteile nicht entgehen, sollten Studenten unbedingt selbst eine Steuererklärung machen und einen vorläufigen Steuerbescheid erwirken. Dann gehen mögliche Steuervorteile nicht verloren.

Derzeit funktioniert das Absetzen des Studiums bereits bei Masterstudiengängen oder bei einem zweiten Staatsexamen - etwa für Juristen-, weil die die vorausgehenden Studien zum Bachelor oder ersten Staatsexamen bereits eine Berufsausbildung abschließen. Der höhere Abschluss zählt dann als Zweitstudium.

Fortbildungen, Kosten für ein Zweitstudium oder eine Lehre im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit Arbeitsvertrag zählen hingegen in unbegrenzter Höhe zu den Werbungskosten.

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