Jenseits der 1000-Euro-Pauschale wirkt sich jeder Euro, den der Arbeitnehmer für die Ausübung seiner Arbeit ausgegeben hat, steuermindernd aus. Dazu gehören etwa Reisekosten, Arbeitsmittel wie Computer, Werkzeug, Fachliteratur oder Berufsbekleidung, die Kosten des beruflich genutzten heimischen Arbeitszimmers, Ausgaben für Fortbildungen oder beruflich veranlasste Umzüge. Grundsätzlich können Werbungskosten in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden.
Bei den meisten Steuerzahlern sind es beim Thema Werbungskosten jedes Jahr die gleichen Belege, die der Steuererklärung angefügt werden. „Die wichtigsten Steueränderungen im vergangenen Jahr gab es im Reisekostenrecht, das sich komplett geändert hat“, sagt Nöll vom BdL. „Betroffen hiervon sind in erster Linie Arbeitnehmer mit Einsatzwechselwechseltätigkeiten, zum Beispiel Bauarbeiter und Monteure. Arbeitnehmer, deren Reisekosten komplett durch den Arbeitgeber erstattet werden, sind davon nicht betroffen.“ Wie sich die Änderungen im Reisekostenrecht auswirken, haben wir in einem eigenen Beitrag erläutert.
Besonders stark kann sich ein beruflich bedingter Umzug bei den Werbungskosten auswirken. Dann lassen sich nicht nur die reinen Umzugskosten, sondern auch Wohnungsrenovierung, die Einrichtung des Fernsehanschlusses, ein notwendiger Gasherd und vieles mehr geltend machen. Auch Kosten für Wohnungsbesichtigungen, Annoncen oder doppelte Mieten lassen sich angeben. Voraussetzung ist meist, dass sich der Weg zur Arbeit durch den Umzug deutlich verkürzt.
Tipps zur Steuererklärung
Wer seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 selbst anfertigt, muss sie bis zum 31. Mai 2015 abgegeben. Wer mehr Zeit braucht, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Erledigt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, endet die Frist erst am 31. Dezember 2016.
Ab 2017 sollen sich die Abgabefristen sowohl mit als auch ohne Steuerberater um jeweils zwei Monate verlängern. Dann können jedoch höhere und pauschale Verspätungszuschläge fällig werden: Pro Monat Fristüberschreitung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro. Wer eine die Steuererklärung selbst ausfüllt und eine Steuerrückzahlung erhält, soll davon nicht betroffen sein.
Damit das Finanzamt die Steuererklärung schnell bearbeiten kann und keine Nachfragen stellen muss, sollten Steuerzahler zu allen Rückforderungen Belege mitschicken. Um die Werbungskosten zu begründen, kann es hilfreich sein, den ausgeübten Beruf möglichst genau anzugeben. Ansonsten setzen die Finanzbehörden zunehmend auf die beleglose Steuererklärung und fordern diese nur bei Bedarf an. Bestimmte Belege wie zum Beispiel Spendenquittungen müssen jedoch nach wie vor im Original eingereicht werden.
Wer seine Steuererklärung selbst erledigt, sollte auf jeden Fall die Anleitung (von dort aus auf Steuerformular > Einkommensteuer > Einkommensteuer 2016 klicken) lesen, die das Bundesfinanzministerium in seinem Formularkatalog veröffentlicht. "Das Finanzamt setzt voraus, dass der Steuerzahler sich diese Anleitung genau durchgelesen hat", heißt es beim Bund der Steuerzahler.
Um den Steuerbescheid später kontrollieren zu können, sollten Steuerzahler eine Kopie ihrer Steuererklärung behalten - entweder gedruckt oder gespeichert als Datei. Gute Steuersoftware unterstützt sowohl den elektronischen Versand als auch den späteren Abgleich mit dem elektronisch übermittelten Steuerbescheid.
Bevor Steuerzahler ihre Erklärung beim Finanzamt abgeben, sollten sie sich über laufende Verfahren zum Steuerrecht informieren. Häufig lässt sich die Rechtsprechung auf den persönlichen Fall übertragen. Auch, wenn ein Sachverhalt noch nicht endgültig geklärt ist, kann es sich lohnen die Ausgaben bei der Steuererklärung geltend zu machen. Bei positivem Prozessausgang besteht auch nach vielen Jahren noch die Chance auf eine Steuererstattung. In der Steuererklärung sollte das Aktenzeichen des Verfahrens gleich angegeben werden.
Seit 2012 sind sehr viel mehr Steuerzahler verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Ausgenommen von Pflicht sind Arbeitnehmer, die keine sogenannten Gewinneinkünfte haben.
Kinder sparen Steuern
Auf dem dritten Stapel sollten Steuerpflichtige alle Rechnungsbelege sammeln, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Ausbildung der Kinder stehen. Das können etwa Ausgaben für die Kindertagesstätte, die Tagesmutter oder auch das Schulgeld sein. Privatversicherte können auch die Ausgaben für die Krankenversicherung des Nachwuchses angeben. Gesetzlich Versicherte können diese nicht abgeben, weil ihre Kinder in der Regel kostenlos mitversichert sind.
Ebenso können Eltern jugendlicher oder erwachsener Kinder die Kosten der ersten Berufsausbildung ohne Arbeitsvertrag geltend machen, also etwa Studiengebühren, Fachbücher, Unterkunft oder Verpflegung. Diese Aufwendungen können allerdings nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6000 Euro geltend gemacht werden. Zwei Drittel des eingetragenen Betrages, also maximal 4000 Euro, berücksichtigt die Steuerbehörde.
Was Studenten selbst absetzen können, ist noch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt nämlich darüber, ob sie die Kosten für das erste Studium oder die Erstausbildung als Werbungskosten – und dann in unbegrenzter Höhe - geltend machen können (BVerfG, Az. 2 BvL 23/14). Bislang konnten nur Ausgaben für eine zweite Berufsausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Damit Ihnen Steuervorteile nicht entgehen, sollten Studenten unbedingt selbst eine Steuererklärung machen und einen vorläufigen Steuerbescheid erwirken. Dann gehen mögliche Steuervorteile nicht verloren.
Derzeit funktioniert das Absetzen des Studiums bereits bei Masterstudiengängen oder bei einem zweiten Staatsexamen - etwa für Juristen-, weil die die vorausgehenden Studien zum Bachelor oder ersten Staatsexamen bereits eine Berufsausbildung abschließen. Der höhere Abschluss zählt dann als Zweitstudium.
Fortbildungen, Kosten für ein Zweitstudium oder eine Lehre im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit Arbeitsvertrag zählen hingegen in unbegrenzter Höhe zu den Werbungskosten.