Steuererklärung Diese Steuerfreibeträge sind 2024 wichtig

Welche Frei- und Pauschbeträge Dich bei der Steuer entlasten. Quelle: imago images

Ein Steuerfreibetrag gibt an, bis zu welcher Höhe Einkünfte steuerfrei bleiben. Darüber hinaus gibt es Pauschbeträge und Freigrenzen. Wer seine Steuererklärung macht, sollte sie beachten.

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Feste Frei- und Pauschbeträge können zu versteuernde Einnahmen reduzieren. So gehören der Grundfreibetrag, der Sparerfreibetrag oder seit Beginn der Coronakrise die Homeoffice-Pauschale zu den bekanntesten. Aber es gibt noch weitere Möglichkeiten, auf die Steuerzahler zurückgreifen können. Welche Beträge es gibt und wer sie geltend machen kann. Die gängigsten Aspekte in der Übersicht.

Steuererklärung 2023 und 2024: 

Das sind die Unterschiede zwischen Freibetrag, Pauschbetrag und Freigrenze

  • Freibetrag: Der Freibetrag gibt die Summe an, bis zu der ein Einkommen von der Steuerpflicht befreit bleibt. Vereinfacht gesagt gilt: Wird diese Summe überschritten, ist auf alle Einkünfte, die darüber liegen grundsätzlich Steuer zu zahlen. 
  • Pauschbetrag: Mit Pauschbeträgen gesteht das Finanzamt Steuerpflichtigen bei bestimmten Einkünften einen pauschalen Abzug von Kosten zu. Ohne Nachweis wird dieser Betrag steuermindernd von den Einkünften abgezogen. Der Pauschbetrag wird daher auch berücksichtigt, wenn die tatsächlichen Kosten geringer waren. Höhere, mit den jeweiligen Einkünften verbundene Kosten, können gegen Nachweis abgesetzt werden. In diesem Fall müssen aber alle Ausgaben belegbar sein.
  • Freigrenze: Für bestimmte Einkünfte werden zudem Freigrenzen erlaubt. Einkünfte dieser Art werden zunächst nicht besteuert, es sei denn sie liegen über der jeweils für sie festgelegten Grenze. Sobald die Freigrenze überschritten wird, muss der Gesamtbetrag der Einkünfte versteuert werden. Bei privaten Veräußerungsgeschäften zum Beispiel liegt die Freigrenze derzeit bei 600 Euro im Jahr (2024: 1000 Euro) Eine Überschreitung führt dazu, dass der komplette Gewinn versteuert werden muss.


Was sind die wichtigsten Freibeträge und Pauschbeträge 2023 und 2024?

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2023 bei 10908 Euro. Für 2024 ist zunächst ein Grundfreibetrag von 11604 Euro vorgesehen. Allerdings könnte sich letzterer im Laufe des Jahres noch einmal ändern. So gab es zuletzt Überlegungen den Grundfreibetrag angesichts der hohen Inflation noch einmal anzupassen, um Verbraucher zu entlasten.  Angedacht ist, dass der Grundfreibetrag für 2024 rückwirkend auf 11784 Euro festgelegt werden soll. Beschlossen ist das aber noch nicht. Das Vorhaben wird voraussichtlich erst im Frühjahr umgesetzt und soll dann nachträglich zum 1. Januar 2024 wirken. Für Ehepaare (zusammenveranlagt) gelten jeweils die doppelten Beträge.
  • Sparerfreibetrag: Für das Jahr 2023 wurde der Sparerfreibetrag auf 1000 Euro, beziehungsweise 2000 Euro bei Ehepartnern, angehoben (zuvor: 801 Euro bzw. 1602 Euro). Dieser neue Sparerfreibetrag gilt auch 2024. Dieser Freibetrag wird jedoch nicht unbedingt automatisch berücksichtigt. Stattdessen muss durch einen Freistellungsauftrag mitgeteilt werden, dass Kapitalerträge bis zur Höhe der Freigrenze nicht besteuert werden soll. Andernfalls greift die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent. Die gezahlten Steuern auf die ersten 1000 beziehungsweise 200 Euro können Sie sich dann erst mithilfe der Steuererklärung zurückholen.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch als Werbungskostenpauschale bekannt. Dadurch können Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel und berufliche Auswärtstätigkeiten als sogenannte Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Sie verringern das zu versteuernde Einkommen. Für das Jahr 2023 liegt die Werbungskostenpauschale bei 1230 Euro. 2024 soll es nach aktuellem Stand bei diesem Betrag bleiben. Wer als Angestellter höhere Kosten als 1230 Euro für seine Arbeit selbst getragen hat, kann die höheren Kosten individuell geltend machen. Oft bleiben Arbeitnehmer bei der Berechnung ihrer Werbungskosten zunächst unter dem Pauschbetrag. Allerdings können vielfältige Kosten berücksichtigt werden. Einen Unterschied macht dann die sogenannte Entfernungspauschale. Sie soll die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Tätigkeitsstätte kompensieren. Mithilfe der Entfernungspauschale können Arbeitnehmer bis zum 20. vollen Kilometer Fahrtweg (zwischen Arbeitsweg und Tätigkeitsstätte) 30 Cent als Werbungkosten geltend machen. Hinzu kommt: Wer 21. Kilometer oder mehr bis zur Arbeit zurücklegt, kann sogar 38 Cent je vollen Kilometer berücksichtigen lassen. Zwar geht dies jeweils nur für eine Wegstrecke täglich, dennoch gibt die Summe der gefahrenen Kilometer oft den Ausschlag dafür, dass man den Pauschbetrag überschreitet und somit mehr als 1230 Euro an steuermindernden Werbungskosten angeben kann. Daher sollte die Entfernungspauschale unbedingt bedacht werden. Wer am Ende trotzdem unter 1230 Euro bleibt, kann schlicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend machen.
  • Homeoffice-Pauschale: Durch die weltweit um sich greifende Coronapandemie mussten viele Arbeitnehmer ins Homeoffice ausweichen. Mithilfe der Homeoffice-Pauschale können entstandene Kosten für den Arbeitsplatz zu Hause seitdem abgesetzt werden. Die Pauschale ist besonders für Fälle gedacht, in denen ein Raum nicht die steuerlichen Voraussetzungen eines Arbeitszimmers erfüllt; zum Beispiel, weil er nicht abgetrennt von anderen Wohnbereichen ist. Abhängig von den Tagen, die ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale sich unterschiedlich stark auswirken. Da weiterhin viele Bürger aus den eigenen vier Wänden arbeiten, wird es die ursprünglich befristete Pauschale auch 2024 geben. Genau wie 2023 auch dürften sechs Euro und maximal 210 Homeoffice-Tage angesetzt werden. Das sind in Summe höchstens 1260 Euro. Achtung: Die Homeoffice-Pauschale stellt einen Teil der Werbungskosten dar und wirkt sich erst sinnvoll aus, wenn dadurch (zusammen mit anderen Werbungskosten) mehr als 1230 Euro zusammenkommen. Zudem darf sie nur an Tagen geltend gemacht werden, an denen keine Entfernungspauschale angegeben wird.
  • Umzugskostenpauschale: Wer Kosten für einen Umzug zu tragen hat, kann diese steuerlich geltend machen. Die Voraussetzung ist jedoch, dass der Umzug aus beruflichen Gründen stattfindet oder der Weg zur Arbeit durch einen Umzug spürbar verkürzt wird. Dabei reicht ein Umzug, der die Entfernung zur Arbeitsstelle nur um wenige Kilometer verringert, nicht immer aus. Es geht tatsächlich um eine merkbare Verkürzung des Arbeitsweges, die für einen wesentlich vereinfachten Fahrtweg und daher für eine erkennbare Verbesserung der Arbeitsumstände sorgt. Das muss natürlich auch nachweisbar sein. Steuerpflichtige können dann auf die sogenannte Umzugskostenpauschale zurückgreifen. Dabei ist genau auf das Datum des Umzugs zu achten. Pauschal kann ein Single/eine Einzelperson seit dem 1. April 2022 unverändert 886 Euro in der Steuererklärung ansetzen. Ziehen jedoch Personen (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder) ebenfalls mit in die neue Wohnung um, so dürfen für diese (zusätzlich zu 886 Euro) weitere 590 Euro in Anspruch genommen werden. Die Pauschale erhöht sich entsprechend. Für Umzüge ab dem 1. März 2024 ist eine neue Umzugspauschale von 964 Euro für eine Einzelperson geplant. Ziehen andere Personen mit, sind pro Person zusätzlich 643 Euro möglich. Wer aus privaten Gründen umzieht und mit dem Umzug einen Dienstleister betraut (zum Beispiel einen Umzugsservice), kann diese Kosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben.

Lesen Sie auch zum Thema Steuern: 

Welche Freibeträge gelten 2023 und 2024 für Kinder?

Laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dienen Freibeträge für Kinder dazu, die Grundversorgung von Kindern steuerfrei zu machen. Im Steuerjahr 2023 liegt der Kinderfreibetrag (inklusive des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) in Summe bei 8952 Euro. 2024 steigt der Kinderfreibetrag (samt Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) erneut. Im Jahr 2024 liegt diese Summe voraussichtlich bei 9540 Euro. Das könnte aber ebenfalls erst nach dem Jahreswechsel offiziell festgelegt werden. Zuvor war ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 9312 Euro für 2024 vorgesehen.

Werden die Eltern nicht zusammen veranlagt, so wird für jedes Elternteil im Regelfall der halbe Betrag berücksichtigt. Der steuerliche Vorteil aus dem Kinderfreibetrag wird allerdings mit dem bereits ausgezahlten Kindergeld verglichen. Nur, wenn der Effekt aus dem Freibetrag größer ist, wird die Differenz noch ausgezahlt oder mindert eine Steuernachzahlung. Wenn nicht, bleibt es beim bereits bezogenen Kindergeld.

Für den Kinderfreibetrag werden prinzipiell Kinder bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt. Aber auch volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die noch nicht beruflich tätig sind, können vom Freibetrag profitieren. Außerdem gibt es weitere Sonderregelungen. Es werden auch volljährige Kinder berücksichtigt, die: 

  • studieren oder einer Ausbildung nachgehen,
  • sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungen befinden,
  • eine Ausbildung aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen oder gar antreten können,
  • ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren.

Welche Freibeträge gelten 2023 und 2024 für Pflegende, Behinderte und Hinterbliebene?

Auch hier gibt es bestimmte Freibeträge, die beansprucht werden können. Dazu gehört der Pflegepauschbetrag. Dabei gibt es für Pflegende, die einen Angehörigen ohne Bezahlung pflegen, ab dem Pflegegrad 2 einen Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro. Der Betrag erhöht sich beim Pflegegrad 3 auf 1100 Euro und bei einem höheren Pflegegrad auf 1800 Euro. Während es Änderungen bei den Pflegesachleistungen gibt, sollen die genannten Pauschbeträge für 2023 und 2024 weiterhin gelten. 

Behinderte erhalten Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Je nach Art und Grad der Behinderung verringert dieser das zu versteuernde Einkommen um 384 (ab mindestens 20 Prozent Behinderungsgrad) bis maximal 7400 Euro. Diese Regelung gilt seit 2021 und findet sich in §33b des Einkommensteuergesetzes.

Für Witwen, Witwer, Waisen und Halbwaisen gilt der Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Dieser beträgt ebenfalls weiterhin 370 Euro und kann unter der Bedingung erhalten werden, dass Steuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten.

WiWo Coach Gesetzliche Rente oder Versorgungswerk – was ist besser?

Als Anwalt kann unser Leser bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk einzahlen. Was lohnt eher? Rentenberater Markus Vogts antwortet.

Biontech „Das würde ein neues Zeitalter in der Krebstherapie einleiten“

Biontech arbeitet an über zwanzig Medikamenten gegen Krebs. Der Mediziner und Fondsmanager Markus Manns erklärt, wo es Hoffnung gibt, welche Präparate die besten Chancen haben – und wo es noch hakt.

Baufinanzierung Sollte ich auch günstige Kredite schnell tilgen?

Die Zeiten niedriger Zinsen sind vorbei. Was heißt das für Kreditnehmer, deren Immobiliendarlehen einen niedrigen Zins hat? Sollen sie bei Geldzufluss trotzdem maximal viel tilgen?

 Weitere Plus-Artikel lesen Sie hier

Welche Regeln gelten 2023 und 2024 bei Nebentätigkeiten?

Auch wer nebenbei als Künstler oder Ausbilder tätig ist, kann von Freibeträgen profitieren. Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (etwa in der Pflege) sind hierbei zu berücksichtigen. Mit dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag besteht 2023 und 2024 die Möglichkeit bis zu 3000 Euro jeweils steuerfrei dazuverdienen, auch die Beiträge zur Sozialversicherungspflicht entfallen. Das gilt sowohl für das Steuerjahr 2023 als auch das Steuerjahr 2024. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen oder kirchlichen Organisation geleistet wird.

Handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation, kann zudem oder alternativ die Ehrenamtspauschale beziehungsweise der Ehrenamtsfreibetrag geltend gemacht werden. Dann können ehrenamtliche Mitarbeiter 840 Euro jeweils im Steuerjahr 2023 und 2024 steuerfrei erhalten.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%