Tücken bei Vermietung an Verwandte
Wer ein Haus oder eine Wohnung an nahe Verwandte vermietet, kann die Kosten für Instandhaltung und Bewirtschaftung der Immobilie von der Steuer absetzen. Das geht aber nur, wenn der Mietvertrag bestimmten Mindestanforderungen genügt. Beispielsweise darf die Miete nicht mehr als ein Drittel unter dem ortsüblichen Mietpreis für ein gleichwertiges Objekt liegen.
Außerdem muss der Mietvertrag den üblichen Standards entsprechen. Zum Beispiel sollte die Miete pünktlich überwiesen werden, Barzahlung stößt dem Finanzamt auf. Auch eine jährliche Nebenkostenabrechnung sollte erstellt werden.
Vergessen, aber nicht verschenkt
Eine weitere große Fehlerquelle entsteht durch die Vergesslichkeit der Steuerzahler oder Änderungen im Steuerrecht. Beispielsweise können inzwischen auch häusliche Arbeitszimmer wieder abgesetzt werden, wenn sie den Mittelpunkt des Arbeitslebens bilden. Auch der teilweise beruflich genutzte Computer wirkt sich steuermindernd aus.
Nach Angaben von Steuerberatern werden auch die Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung, Bewirtungskosten in beruflichem Zusammenhang oder Anwaltskosten für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gern vergessen. Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit nach Hause einen Unfall hatte, kann die Unfallkosten ebenfalls steuermindernd nutzen.
Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht
Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.
Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).
Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.
Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.
Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Montblanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.
Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)
Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.
Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.
Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.
Steuererklärung korrigieren
Wer nach Abgabe der Steuererklärung feststellt, dass er bestimmte Angaben vergessen oder an falscher Stelle gemacht hat, kann sich die Steuervorteile auch im Nachhinein noch sichern. Dazu muss er nur eine Korrektur vornehmen und sie dem Finanzamt mitteilen.
Solange noch kein Steuerbescheid vorliegt, ist eine Korrektur der Angaben besonders einfach. In der Regel genügt eine schriftliche und formlose Mitteilung an das Finanzamt. In dem Schreiben sollten die fehlerhaften Einträge, die richtigen Daten genannt und um Korrektur gebeten werden. Manche Sachbearbeiter im Finanzamt nehmen Korrekturen sogar aufgrund eines Telefongesprächs vor, allerdings können sie auch auf der Schriftform bestehen.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Einspruchsfrist beachten
Liegt der Steuerbescheid vor, ist die Korrektur der Steuererklärung auf direktem Wege nur noch innerhalb der Einspruchsfrist möglich. Der Steuerbescheid gilt am dritten Werktag nach Aufgabe bei der Post als zugestellt. Von da an läuft die Einspruchsfrist exakt einen Monat lang. Fällt das Ende der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag als Fristende.
Der Einspruch zum Bescheid muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Darin sind die fehlerhaften Angaben sowie ihre Korrekturen klar zu nennen. Eine bestimmte Form ist nicht nötig.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist bleibt Steuerpflichtigen nur noch der Rechtsweg. Um Korrekturen vor Gericht durchzusetzen, bleiben nach Abgabe der Erklärung vier Jahre Zeit.
Wer seine Steuererklärung am 2. Juni 2014 abgibt, kann den Bescheid für das Steuerjahr 2013 noch bis zum 31. Dezember 2018 anfechten.