Steuererklärung für Mieter und Vermieter Den Fiskus an den Kosten fürs Wohnen beteiligen

Vermieter und Mieter können Kosten steuerlich geltend machen. Wir erklären, welche Regeln greifen und was die Steuerlast besonders stark drückt, mit den besten Tipps und Hinweisen auf aussichtsreiche Gerichtsverfahren.

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Den Fiskus an den Kosten für die Instandhaltung beteiligen. Quelle: imago images

Da geht noch mehr. Jahr für Jahr erhöhen die Gemeinden die Grundsteuer: 13 Milliarden Euro jährlich nehmen die Kommunen so inzwischen ein. Von 2022 an wird es wahrscheinlich noch mehr sein, denn die Gemeinden wollen die veralteten Einheitswerte, die zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden, kippen. In den alten Bundesländern sind die Werte von 1964, in den neuen Bundesländern von 1935.

Die Grundsteuer zahlen Selbstnutzer und Mieter. Vermieter können sie auf Mieter umlegen.

An Kosten, die sich nicht umlegen lassen, können Vermieter oft das Finanzamt beteiligen. Das gilt beispielsweise für Instandhaltungskosten, Ausgaben für die Hausverwaltung und Kreditzinsen. Diese Kosten werden von den Mieteinnahmen abgezogen und mindern die Steuerlast. Die Anschaffungskosten der vermieteten Immobilie lassen sich steuerlich über 50 Jahre mit zwei Prozent pro Jahr abschreiben.

Wer als Vermieter seine Immobilie in Schuss hält, sollte darauf achten, dass das Finanzamt die Instandhaltung nicht als Modernisierung einstuft. Denn diese muss – anders als sofort abziehbare Instandhaltungskosten – als Teil der Anschaffungskosten über 50 Jahre abgeschrieben werden. Faustregel: Modernisierungen gelten als Anschaffungskosten wenn sie binnen drei Jahren nach Kauf durchgeführt werden und 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Steht eine Immobilie leer, können Vermieter mitunter trotzdem Ausgaben geltend machen. Dafür müssen sie allerdings belegen, dass sie wirklich Einkünfte aus der Vermietung erzielen wollen. Um die aktive Mietersuche nachzuweisen, sind Abrechnungen von Maklern oder Internetportalen für Annoncen hilfreich. Steht die Wohnung mehrere Jahre leer, unterstellen die Finanzämter den Eigentümern häufig, dass sie lediglich steuermindernde Verluste nutzen wollen.

Verspätete Steuerzahlungen verzinst das Finanzamt mit 6 Prozent pro Jahr. Dem Staat brachte das 670 Millionen Euro ein. Ein Unrecht, sagen Experten. Wann der Fiskalzins greift und warum er kaum zur Geldanlage taugt.

Dies galt auch für den Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem eine Wohnung seit über acht Jahren leer stand, weil er keinen Mieter fand. Das Finanzamt strich die Kosten aus der Steuererklärung. Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, IX R 14/12): Der Vermieter hätte beispielsweise die geforderte Miete senken oder Kompromisse bei der Mieterauswahl machen müssen.

Familiäre Steuerfalle

Bei lange leer stehenden Wohnungen kann der Vermieter sein Steuerprivileg laut BFH sogar unverschuldet verlieren. Etwa, wenn die Immobilie nicht marktgängig sei und eine Vermietung nicht mehr realistisch ist.

Erkennt das Finanzamt den Leerstand hingegen steuerlich an, profitieren Vermieter abseits der Einkommensteuer von einem weiteren Vorteil: Sie können bis 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde einen Antrag auf Grundsteuererlass stellen. 25 Prozent Erlass gibt es bei 50 Prozent weniger Einnahmen. Fällt die Miete komplett aus, müssen Vermieter nur die halbe Grundsteuer zahlen.

Ärger mit dem Finanzamt droht Vermietern, wenn Verwandte einziehen. Um Kosten trotzdem steuerlich abziehen zu können, sollten Vermieter wenigstens zwei Drittel der ortsüblichen Miete verlangen.

Teure Fehler bei der Steuererklärung
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessenBeiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlenHandwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angebenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestaltenVermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens … Quelle: IMAGO
… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschenSie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassenDas Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt. Quelle: Handelsblatt Online

Der Vergleichsmaßstab ist dabei die Bruttomiete, also inklusive der umlegbaren Nebenkosten, wie der BFH entschieden hat (IX R 44/15).

Mietverträge mit Verwandten müssen auf jeden Fall schriftlich abgeschlossen und unbefristet sein. Marktunübliche Klauseln sind tabu.

So schrieben Eltern in den Vertrag mit ihrem Sohn den Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt“. Sie durften keine Werbungskosten abziehen (BFH, IX R 18/11).

Während Vermieter die Steuererklärung meist im Blick haben, lassen sich viele Mieter Vorteile entgehen. Dabei können auch sie Wohnkosten in ihrer Steuererklärung eintragen. Einige Posten der Nebenkostenabrechnung zählen als steuerlich geförderte Handwerkerarbeiten oder als haushaltsnahe Dienstleistungen, beispielsweise die Kosten für den Hausmeister, den Gärtner oder die Putzfrau. 20 Prozent der Arbeitskosten werden dann von der Steuerschuld abgezogen, drücken also nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Materialkosten bleiben außen vor. Handwerkerarbeiten werden bis maximal 6000 Euro pro Jahr berücksichtigt, andere haushaltsnahe Dienstleistungen sogar bis insgesamt 20.000 Euro.

Dieser Artikel gehört zu unserer aktuellen Serie Tipps für die Steuererklärung für das Jahr 2016. Alle Teile der Serie, zum Beispiel für Angestellte, Paare, Familien, Studenten, Ruheständler, Anleger und Versicherte, finden Sie in unserem 16-Seiten-Dossier, das Sie hier mit WirtschaftsWoche-Digitalpass herunterladen können oder im Kaufhaus der Weltwirtschaft zum Preis von 7,99 Euro abrufen können.

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