Steuererklärung So retten sich Steuerzahler vor der Abgabefrist

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Pauschalen absetzen

Kann ich Ausgaben pauschal und ohne Belege absetzen?

In vielen Fällen ist das möglich, um Steuerzahlern und dem Finanzamt Zeit und Aufwand zu ersparen. Wer eigentlich höhere Ausgaben hatte, verzichtet damit auf einen höheren Steuervorteil. Dafür kommen Steuerzahler schneller ans Ziel. Wer Wert darauf legt, den möglichst größten Steuervorteil zu erzielen, sollte sich aber die Mühe machen, sich genauer zu informieren. Hier hilft das Steuer-Dossier der WirtschaftsWoche mit den wichtigsten Tipps für verschiedene Lebenssituationen, das sie hier herunterladen können.

Berufliche Ausgaben werden bereits automatisch mit einer Pauschale erfasst: 1000 Euro Werbungskosten-Pauschale berücksichtigt bereits der Arbeitgeber beim laufenden Lohnsteuerabzug. Wer also nur solche beruflichen Ausgaben geltend machen will und dabei auf weniger als 1000 Euro im Jahr kommt, der kann sich die Arbeit sparen. Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich erst bei Ausgaben von über 1000 Euro. Doch die können oft schnell geknackt werden: etwa mit der Entfernungspauschale. Für die Wege zur Arbeit können Steuerzahler pro Entfernungskilometer (einfache Strecke) zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte pauschal 0,30 Euro absetzen, pro Arbeitstag. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr würde die Werbungskosten-Pauschale von 1000 Euro also schon bei einer Entfernung zur Arbeit von 16 Kilometern überschritten, allein mit den Fahrten zur Arbeit.

Auf Dienstreisen oder anderen Auswärtstätigkeiten können sie Pauschalen für ihre Verpflegungskosten absetzen, wenn der Arbeitgeber diese nicht erstattet. Ein Einzelnachweis solcher Kosten ist hier auch gar nicht möglich. Bei über acht Stunden Abwesenheit am Tag werden seit 2020 14 Euro berücksichtigt, bei vollen 24 Stunden 28 Euro. Für 2019 und die Vorjahre lagen die Werte bei 12 bzw. 24 Euro. Der An- und Abreisetag zählen bei einer mehrtägigen Abwesenheit ab 2020 immer mit 14 Euro, vorher mit 12 Euro.

Ausgaben für Arbeitsmittel, also Gegenstände, die sie für berufliche Tätigkeiten brauchen, können meist ebenfalls pauschal geltend gemacht werden. Hier gibt es zwar keine offizielle Pauschale, aber eine Nichtbeanstandungsgrenze von 110 Euro. Diese Summe können Steuerzahler also in der Regel auch ohne Belege absetzen, ohne dass das Finanzamt sich querstellen wird. Steuerzahler sollten die Arbeitsmittel am besten grob beschreiben, zum Beispiel „Schreibwaren und Bürobedarf“, wenn dies zur beruflichen Tätigkeit passt. Bei Nutzung der Pauschalsumme können aber nicht weitere Ausgaben einzeln geltend gemacht werden.

Als Kontokosten für den Gehaltsbezug akzeptiert der Fiskus eine Pauschale von 16 Euro im Jahr, die ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden darf.

Wer sich beruflich beworben hat, kann Bewerbungskosten auch ohne Belege geltend machen. Offizielle Pauschalen gibt es hier nicht, aber gängige Schätzwerte. Für eine Bewerbung mit Mappe sind das 9,00 Euro, für Bewerbungen ohne Mappe (etwa per Email) noch 2,50 Euro.

Eine Besonderheit gilt für einen beruflich bedingten Umzug. Hier kann zusätzlich zu einzelnen Ausgaben, etwa für das Umzugsunternehmen, noch eine Pauschale für sonstige Umzugskosten eingetragen werden. Diese Pauschale beträgt bei Inlandsumzügen: bei Beendigung vor dem 1. April 2019 (aber nach dem 1. März 2018) 787 Euro für Ledige, 1573 Euro für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner sowie 347 Euro für jede weitere Person. Für zwischen April 2019 und Februar 2020 beendete Umzuge gelten pauschal 811 Euro (Ledige), 1622 Euro (Ehepartner und eingetragene Lebenspartner) sowie 357 Euro für jede weitere Person. Für Umzüge seit 1. März 2020 beträgt die Pauschale 820 Euro (Ledige), 1639 Euro (Paare) und 361 Euro je weitere Person.

Mehr zum Thema: Weitere Tipps für die Steuererklärung finden Sie im Steuer-Dossier der WirtschaftsWoche, das sie hier herunterladen können.

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