Steuererklärung So retten Sie Ihre Steuerrückzahlung

In wenigen Tagen muss die Steuererklärung beim Finanzamt liegen. Wie Sie auf den letzten Metern alles richtig machen.

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Teure Fehler bei der Steuererklärung
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessenBeiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlenHandwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angebenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestaltenVermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens … Quelle: IMAGO
… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschenSie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassenDas Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt. Quelle: Handelsblatt Online

Bis zum 2. Juni müssen Angestellte und Rentner ihre Steuererklärung an das Finanzamt geschickt haben - für viele eine ungeliebte Aufgabe, die sie erst auf den letzten Drücker erledigen. Klar, dass unter Zeitdruck auch Fehler passieren und wichtige Angaben vergessen werden. Unnötiger Stress.

Zum einen können Steuerzahler eine Fristverlängerung beantragen oder einen Profi hinzuziehen. Ihm gibt das Finanzamt Zeit bis zum Jahresende, sein Honorar lässt sich ebenfalls von der Steuer absetzen.

Zum anderen aber sind Fehler ebenso vermeidbar wie korrigierbar.

Welche Fehler Geld kosten

Nach Angaben von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen entstehen die meisten Fehler in der jährlichen Steuererklärung durch fehlende oder falsch platzierte Einträge. Das Problem: Die falschen Einträge werden zwar vom Finanzamt als solche erkannt, aber nicht zwingend korrigiert. „Wenn der Finanzbeamte erkennt, dass der Bürger seine Kosten zum Beispiel in eine falsche Zeile der Steuererklärung eingetragen hat, dann wird er dies auch korrigieren und die Kosten berücksichtigen", sagt Peter Mönkediek, Sprecher des Finanzministeriums NRW. "Aber er ist nicht dazu verpflichtet, die Steuererklärung auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen und durchzusehen.“

Eine mögliche Folge: Die hohen Kosten für eine private Altersvorsorge wirken nicht steuermindernd, wenn sie in der falschen Zeile eingetragen sind. Das Finanzamt streicht die angesetzte Summe, überträgt die Aufwendungen aber nicht an die richtige Stelle der Steuererklärung. Sofern wichtige Angaben fehlen oder die Fehler als solche nicht erkennbar sind, kann der Finanzbeamte ohnehin nichts tun.

Steuervorteil futsch

Das Problem: Der Steuerzahler merkt davon womöglich nichts, wenn in den Erläuterungen zum Steuerbescheid nicht explizit auf die Streichung eingegangen wird. Ohne Einspruch und Korrektur des Bescheides ist der Steuervorteil futsch.

Steuerzahler müssen also selbst prüfen, ob die Vorsorgeaufwendungen an der richtigen Stelle stehen - und zwar in der Anlage AV. Weil es aber mittlerweile viele unterschiedliche Vorsorgeverträge gibt - die Steuervorteile bieten oder durch Zuschüsse des Staates unterstützt werden -, haben viele Steuerzahler mehr als einen Vertrag. Wo sie im Einzelnen einzutragen sind, hängt von der Vertragsart ab.

Darum scheitern die Deutschen an der Steuererklärung
Die UmfrageWas wissen die Deutschen über Steuern und die Steuererklärung? Dieser Frage wollte der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) nachgehen und beauftragte das Forschungsinstitut Forsa mit einer repräsentativen Umfrage. Insgesamt 1002 Angestellte und 501 Rentner nahmen teil. Die Ergebnisse sind zum Teil erschreckend. Quelle: dpa
Zwei Typen von FragenInsgesamt mussten die Befragten neun Wissensfragen beantworten. Sieben davon bewerten die VLH-Steuerexperten als leicht, diese waren mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Gefragt wurde zum Beispiel, ob Fahrtkosten, die Kosten für eine Tagesmutter, Ausgaben für Medikamente oder die Rechnung für den Reifenwechsel absetzbar sind. Hier lag die Mehrzahl der Befragten noch richtig. Quelle: dpa
Mehr AntwortmöglichkeitenFür die beiden anderen Fragen brauchte es handfestes Faktenwissen. Hier gab es nicht nur zwei, sondern mehrere Antwortmöglichkeiten. Gefragt wurde nach der Höhe des Grundfreibetrags und dem maximalen Wert absetzbarer Werbungskosten. „Je mehr Antwortmöglichkeiten es gab, desto weniger Befragte lagen richtig“, sagt der Vorstandsvorsitzende der VLH, Jörg Strötzel. Das bestätige die Vermutung, dass viele schon bei leichten Fragen zur Einkommensteuer ins Schwimmen kommen. „Geht es dann um belastbares Faktenwissen, tun sich die meisten sehr schwer“, so Strötzel. Quelle: dpa
Welche Kosten sind absetzbar?Die Frage: „Es gibt diverse Kosten, die man steuerlich geltend machen kann. Welche der folgenden Kosten kann man von der Steuer absetzen? Tagesmutter, Putzfrau, Anzug fürs Büro, Medikamente, Reifenwechsel am Auto.“ 63 Prozent der abhängig Beschäftigten wissen, dass die Kosten für eine Tagesmutter von der Steuer abgesetzt werden können. 56 Prozent wissen dies von den Kosten für Medikamente, 48 Prozent von den Kosten für eine Putzfrau. Quelle: ZB
Das ist nicht absetzbar42 Prozent der Befragten glauben, dass auch die Kosten für Anzüge für das Büro steuerlich absetzbar sind und immerhin fünf Prozent glauben, dass auch die Kosten für einen Reifenwechsel am Auto von der Steuer abgesetzt werden können. Das stimmt jedoch nicht. Quelle: dpa
Fahrtkosten zur ArbeitÜber die Absetzbarkeit von Fahrtkosten weiß die Mehrheit (88 Prozent) der abhängig Beschäftigten Bescheid. Die jüngeren Befragten (unter 35 Jahren) wissen etwas seltener als der Durchschnitt, dass man Fahrtkosten von der Steuer absetzen kann. Quelle: dpa
Jährlicher GrundfreibetragNur 11 Prozent der abhängig Beschäftigten wissen die ungefähre Höhe des jährlichen steuerlichen Grundfreibetrags korrekt einzuschätzen (für 2014 lag er für Ledige bei 8354 Euro). 52 Prozent wissen nicht, wie hoch der steuerliche Grundfreibetrag ist oder was ein Grundfreibetrag überhaupt ist. Ein Fünftel (19 Prozent) der Befragten denkt, dass nur weniger als 3000 Euro pro Jahr steuerfrei sind. Quelle: dpa

Aufwendungen für die private Altersvorsorge vergessen

In der Praxis vergessen Steuerzahler oft, ihre Riester- und Rürup-Kosten steuerlich geltend zu machen. Zwar werden die Verträge oft mit dem Argument der Steuervorteile verkauft. Offenbar denken die Steuerpflichtigen aber nicht daran, dass sie diese erst mit dem Lohnsteuerjahresausgleich tatsächlich erhalten.

Dabei geht es um hohe Beträge. Altersvorsorgeaufwendungen sind im Jahr 2013 bereits zu 76 Prozent absetzbar. Bis 2025 steigt dieser Prozentsatz jährlich um zwei Prozentpunkte. Erst danach werden die Beiträge vom Finanzamt zu 100 Prozent anerkannt.

Der jährliche Höchstbetrag beträgt aber derzeit 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Verheiratete. Die geleisteten Beiträge sind unter "Vorsorgeaufwendungen" einzutragen.

Neben Riester- und Rürup-Renten (offiziell Basis-Rente genannt) gehören hier auch die Zahlungen für die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und landwirtschaftliche Alterskassen hinein.

Die besten Tricks für die Steuererklärung

Eine besondere Regelung betrifft Renten- und Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Sie sind nicht unter dem Punkt "Vorsorgeaufwendungen" einzutragen, sondern unter "Sonstige Vorsorgeaufwendungen".

Dort können Steuerzahler auch Kranken- und Pflegeversicherungen, Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen festhalten. Für die "Sonstigen Vorsorgeaufwendungen" gelten jedoch deutlich niedrigere Freibeträge als für die allgemeinen Vorsorgeaufwendungen.

Falsche Zeile im Steuerformular

Typische Fehler in der Steuererklärung entstehen, weil man beim Ausfüllen in der Zeile verrutscht oder die falsche auswählt. Zum Beispiel gehören die Handwerkerrechnungen in Zeile 75 des Mantelbogens und nicht, wie es wohl häufiger vorkommt, zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Ein weiterer Fauxpas: Die Kosten für eine selbst bezahlte Fortbildungsmaßnahme gehören nicht in die allgemeinen Werbungskosten, sondern unter den Punkt Weiterbildungskosten.

Kostspielige Fehler

So können Angestellte Steuern sparen
Lohnsteuer zurückholenNicht jeder gibt eine Steuererklärung ab, obwohl sich Steuerzahler dadurch zu viel einbezahlte Lohnsteuer zurückholen können. Allgemein haben Arbeitnehmer dafür vier Jahre Zeit. Wer also auf Steuerrückzahlungen für 2010 hofft, sollte bis zum 31.12.2014 seine Erklärung abgeben. Allgemein sollten sich Steuerzahler fünf Stichtage merken: Bis zum 28. Februar müssen Versicherungen, Arbeitgeber und Behörden die Arbeitnehmer-Daten elektronisch ans Finanzamt geschickt haben. Ab dem 1. März können Steuerzahler die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) nutzen (siehe nächstes Bild). Wer keinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, muss seine Steuererklärung bis zum 31. Mai beim Finanzamt abgeben. Dazu ist jeder Bürger verpflichtet, der mehr als 8.354 Euro im Jahr einnimmt. Wer seine Steuererklärung aber von einem Profi machen lässt, muss seine Erklärung erst zum 31. Dezember abgeben. Und wer regelmäßig hohe monatliche Kosten hat, kann sich bis zum 30. November den passenden Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. So wird im laufenden Monat weniger Lohnsteuer einbehalten, und das Nettoeinkommen steigt. Quelle: dapd
Vorausgefüllte SteuererklärungDie vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses Serviceangebot der Steuerverwaltungen, dass es den Deutschen leichter machen soll, ihre Einkommensteuererklärungen abzugeben. Für Rentner und Pensionäre soll es ab 2015 automatisch eine vorausgefüllte Steuererklärung geben, prinzipiell erhältlich ist sie aber schon seit Januar 2014. In dieser vorausgefüllte Erklärung stehen vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen bereits drin, genauso wie Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Vorsorgeaufwendungen wie Riester- oder Rürup-Verträge. Alles andere müssen Steuerzahler aber noch selbst eintragen. Quelle: dpa
WerbungskostenPauschal berücksichtigt der Fiskus bei Arbeitnehmern Werbungskosten von 1000 Euro im Jahr. Wer tatsächlich mehr ausgegeben hat, kann sich die Kosten vom Finanzamt zurückholen. Dann müssen sie aber auch belegt werden. Streit gibt es dabei oft um das heimische Arbeitszimmer. Mittlerweile beteiligt sich der Fiskus in Ausnahmefällen an den Kosten. Kosten von maximal 1250 Euro pro Arbeitszimmer dürfen all jene Arbeitnehmer in die Steuererklärung eintragen, denen der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Vor allem Lehrer, die in der Schule keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts haben, können davon profitieren. Die vollen Kosten dürfen Steuerzahler nur absetzen, wenn ihr Heim-Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Quelle: dpa
Ausbildungskosten der KinderFür Kinder im Alter zwischen 18 und 27 Jahren, die eine Berufsausbildung in einer anderen Stadt machen, können Eltern einen Sonderbedarf bis 924 Euro geltend machen. Dieser Betrag ist um die Bezüge der Kinder zu mindern, soweit diese über 1848 Euro pro Jahr liegen. Außerdem können Eltern Ausgaben für das Erststudium oder die Erstausbildung ihrer Kinder bis zu einer Obergrenze von 4.000 Euro pro Kind absetzen. Nach dem Erststudium können weitere Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden. Quelle: dpa
Außergewöhnliche BelastungenFür Kuren, aufwändige Zahnbehandlungen und andere Gesundheitsdienstleistungen, die die Krankenkasse nicht übernommen hat, können Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der verlangt jedoch eine Eigenbeteiligung, die sich nach dem Einkommen und Kinderzahl zwischen einem und sieben Prozent bewegt. Quelle: dapd
Haushaltsnahe DienstleistungenFür Arbeiten rund ums Haus, die gegen Rechnung erledigt werden, können 20 Prozent der Kosten abgesetzt werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören neben den Arbeiten einer Reinigungskraft oder eines Gärtners auch Hausmeister, Schornsteinfeger, ein häuslicher Pflegedienst sowie Maler, Maurer, Klempner oder Fliesenleger. Allerdings können keine Materialkosten von der Steuer abgesetzt werden, sondern lediglich Arbeits- und Anfahrtskosten. Quelle: dpa
PendlerpauschaleFür jeden Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte können Arbeitnehmer pauschal einen Abzug von 30 Cent geltend machen – und das für 230 Arbeitstage im Jahr. Allerdings kann nur jeweils eine Fahrt pro Tag angerechnet werden, nicht Hin- und Rückweg. Quelle: dpa

Falsche Pendlerangaben

Ein großer Posten in der Steuererklärung ist für viele die Pendlerpauschale. Hier sollten die Angaben genau stimmen. Denn Finanzbeamte prüfen anhand von Routenplanern, ob die angegebenen Kilometer stimmen.

Die Angaben sollten daher kurz begründet werden, wenn nicht der kürzeste Weg zur Arbeit genommen wird, etwa wegen einer Dauerbaustelle oder einer tatsächlichen Zeitersparnis.

Wer mit seinen Werbungskosten unter dem Arbeitsnehmerpauschbetrag von 1000 Euro bleibt, bekommt die 1000 Euro in jedem Fall zugebilligt.

Bitte sorgfältig

Weil die Pendlerpauschale schon ab rund 15 Kilometern Anfahrt zur Arbeit die 1000 Euro erreicht, wirken alle darüber hinaus angegebenen Werbungskosten unmittelbar steuermindernd.

Die Pendlerpauschale ermöglicht es also in vielen Fällen erst, dass weitere Ausgaben, etwa für Fachliteratur oder Bewerbungskosten, steuerrelevant werden. Daher sollten die Angaben auch mit großer Sorgfalt erfolgen.

Das sind die wichtigsten Formulare

Doppelte Haushaltsführung vergessen

Arbeitnehmer werden zunehmend mobil, oft ist zumindest vorübergehend eine kleine Wohnung am Arbeitsort nötig. Der Staat beteiligt sich an den Kosten für die so genannte doppelte Haushaltsführung.

Dazu gehört aber nicht nur die Miete für eine Zweitwohnung, sondern auch Fahrten zum Familienwohnsitz oder Ausgaben für Möbel. Vor allem bei Singles ist dabei der Mittelpunkt der Lebensinteressen wichtig.

Die Finanzverwaltung sieht diesen regelmäßig am Arbeitsort und lehnt die Kosten für Heimfahrten ab. Mit Argumenten wie dem Wohnort des Lebenspartners, der Verwandten und dem dortigen Freundeskreis lassen sich die Finanzbeamten aber eines Besseren belehren.

Diese Begriffe sollten Sie kennen

Außergewöhnliche Belastungen angeben

Eine Scheidung und die damit oft verbundene Pflicht, für Ex-Gatte oder Kinder Unterhalt zu zahlen, ist eine starke Belastung. Da sollten Unterhaltspflichtige wenigstens zusehen, dass der Fiskus diese Härte bei der Berechnung der Steuerlast berücksichtigt.

Auch erwachsene Kinder ohne eigenes Einkommen können sich steuermindernd auswirken. Unterhaltszahlungen oder Ausgaben für Kost und Logis des Sprößlings können Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Abhängig vom Einkommen

Bislang gilt eine Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen. Demnach erkennt das Finanzamt zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Scheidungskosten oder Kosten für Ärzte, Medikamente, Brillen, Hörgeräte, Therapien oder auch die Pflege Angehöriger nicht als steuermindernd an, wenn die Gesamtsumme unter dieser Zumutbarkeitsgrenze liegt.

Die zumutbare Eigenbelastung wird abhängig vom Einkommen, Zahl der Kinder und der gemeinsamen oder getrennten Veranlagung von Paaren berechnet und beträgt zwischen zwei und sieben Prozent der jährlichen Gesamteinkünfte.

In diesem Jahr soll der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entscheiden, ob diese Grenze zulässig ist. Sollte die zumutbare Eigenbelastung vom Gericht gekippt werden, könnten sich die außergewöhnlichen Belastungen schon ab dem ersten Euro steuermindernd auswirken.

Wer derzeit seine Steuererklärung macht, sollte sie also in vollem Umfang angeben - auch wenn die Ausgaben voraussichtlich nicht an die Grenze heranreichen. Was aber in der Steuererklärung für 2013 steht, wird bei einem positiven Urteil des BFH auch rückwirkend anerkannt.

Ausgaben steuerrelevant gestalten

Tücken bei Vermietung an Verwandte

Wer ein Haus oder eine Wohnung an nahe Verwandte vermietet, kann die Kosten für Instandhaltung und Bewirtschaftung der Immobilie von der Steuer absetzen. Das geht aber nur, wenn der Mietvertrag bestimmten Mindestanforderungen genügt. Beispielsweise darf die Miete nicht mehr als ein Drittel unter dem ortsüblichen Mietpreis für ein gleichwertiges Objekt liegen.

Außerdem muss der Mietvertrag den üblichen Standards entsprechen. Zum Beispiel sollte die Miete pünktlich überwiesen werden, Barzahlung stößt dem Finanzamt auf. Auch eine jährliche Nebenkostenabrechnung sollte erstellt werden.

Vergessen, aber nicht verschenkt

Eine weitere große Fehlerquelle entsteht durch die Vergesslichkeit der Steuerzahler oder Änderungen im Steuerrecht. Beispielsweise können inzwischen auch häusliche Arbeitszimmer wieder abgesetzt werden, wenn sie den Mittelpunkt des Arbeitslebens bilden. Auch der teilweise beruflich genutzte Computer wirkt sich steuermindernd aus.

Nach Angaben von Steuerberatern werden auch die Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung, Bewirtungskosten in beruflichem Zusammenhang oder Anwaltskosten für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gern vergessen. Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit nach Hause einen Unfall hatte, kann die Unfallkosten ebenfalls steuermindernd nutzen.

Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht

Steuererklärung korrigieren

Wer nach Abgabe der Steuererklärung feststellt, dass er bestimmte Angaben vergessen oder an falscher Stelle gemacht hat, kann sich die Steuervorteile auch im Nachhinein noch sichern. Dazu muss er nur eine Korrektur vornehmen und sie dem Finanzamt mitteilen.

Solange noch kein Steuerbescheid vorliegt, ist eine Korrektur der Angaben besonders einfach. In der Regel genügt eine schriftliche und formlose Mitteilung an das Finanzamt. In dem Schreiben sollten die fehlerhaften Einträge, die richtigen Daten genannt und um Korrektur gebeten werden. Manche Sachbearbeiter im Finanzamt nehmen Korrekturen sogar aufgrund eines Telefongesprächs vor, allerdings können sie auch auf der Schriftform bestehen.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?

Einspruchsfrist beachten

Liegt der Steuerbescheid vor, ist die Korrektur der Steuererklärung auf direktem Wege nur noch innerhalb der Einspruchsfrist möglich. Der Steuerbescheid gilt am dritten Werktag nach Aufgabe bei der Post als zugestellt. Von da an läuft die Einspruchsfrist exakt einen Monat lang. Fällt das Ende der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag als Fristende.

Der Einspruch zum Bescheid muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Darin sind die fehlerhaften Angaben sowie ihre Korrekturen klar zu nennen. Eine bestimmte Form ist nicht nötig.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist bleibt Steuerpflichtigen nur noch der Rechtsweg. Um Korrekturen vor Gericht durchzusetzen, bleiben nach Abgabe der Erklärung vier Jahre Zeit.

Wer seine Steuererklärung am 2. Juni 2014 abgibt, kann den Bescheid für das Steuerjahr 2013 noch bis zum 31. Dezember 2018 anfechten.

Die letzte Hintertür

So sieht die perfekte Steuererklärung aus
Nach diversen Pannen ist die Elektronische Lohnsteuerkarte nun endlich gestartet. Seit Anfang 2013 können Arbeitgeber die Daten ihrer Mitarbeiter für die Gehaltsabrechnung elektronisch abrufen. Wegen des verzögerten Starts und der Pannen sollten Arbeitnehmer die über sie gespeicherten Informationen zu Steuerklasse, Kindern oder Pauschbeträgen kontrollieren, damit eventuelle Fehler korrigiert werden können. Möglich ist das unter Eingabe der Steueridentifikationsnummer auf der Homepage www.elsteronline.de. Bei den Formularen "A-Z/Lohnsteuer " können die Fehler korrigiert werden. Quelle: AP
Stimmen alle Daten, kann es mit der Steuererklärung losgehen. Einer der Punkte, die für Arbeitnehmer wichtig sind, ist die Pendlerpauschale: Wer mit dem Auto zur Arbeit fahren muss, kann dies steuerlich geltend machen. Allerdings muss der Arbeitnehmer die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz nehmen. Wer einen längeren Arbeitsweg angibt, als der Routenplaner des Finanzamtes vorschlägt, muss sich auf Nachfragen einstellen. (Weitere Angaben, bei denen der Fiskus misstrauisch wird, finden Sie hier .) Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat jedoch entschieden, dass Vielfahrer Umwege machen dürfen, wenn die längere Strecke eine Zeitersparnis von mehr als zehn Prozent bringt oder weniger stauanfällig ist, beziehungsweise die Straße in einem besseren Zustand ist (Az.: VI R 46/10 und VI R 19/11). Wer dem Finanzamt einen Umweg plausibel machen möchte, sollte allerdings auch beweisen können, dass die gewählte Strecke wirtschaftlicher ist. Hier helfen gestoppte Fahrzeiten oder Fotos von Straßenschäden. Quelle: dpa
Wer so weit entfernt vom Heimatort arbeitet, dass er sich eine zweite Wohnung nehmen muss, weil es beispielsweise für ein zeitlich begrenztes Projekt von Berlin nach München geht, kann eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Ab 2014 können allerdings nicht mehr als 1000 Euro pro Monat berücksichtigt werden, derzeit ist eine 60 Quadratmeter-Wohnung zulässig. Quelle: dpa
Wer stattdessen im eigenen Haus arbeitet, kann die Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das gilt sowohl für eine Arbeitsecke, die sich in einem ansonsten privat genutzten Raum befindet (Az.: 10 K 4126/09), als auch für einen Telearbeitsplatz. Letzteres geht aber nur, wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber seiner Firma verpflichtet hat, an mehreren Tagen pro Woche im Homeoffice zu arbeiten (Az.: 4 K 1270/09). Wer sich ein Arbeitszimmer einrichtet, das er beruflich nicht braucht, bleibt auf den Kosten sitzen. Quelle: Fotolia
Auch die Ausbildung beziehungsweise das Studium lassen sich steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für Azubis und Studierende, als auch für deren Eltern: Wer vor dem Studium eine Ausbildung gemacht hat, kann die Studiengebühren und die Kosten für Bücher als Werbungskosten absetzen, andernfalls gelten sie als Sonderausgaben. Und wer täglich mit dem Auto vom Elternhaus zur Uni fährt, kann für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent Kosten geltend machen. Hier ist es ratsam, Tankquittungen zu sammeln. Auch wer mindestens zweimal im Monat in seinen Heimatort fährt und dort bei den Eltern im alten Kinderzimmer übernachtet, kann die Fahrtkosten absetzen. Wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin bei den Eltern im Heimatort liegt, kann sogar die Miete für die Studentenbude absetzen. Eltern, deren Kinder eine Ausbildung machen, können deren Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, solange die Kinder noch Kindergeld bekommen (Az.: S 2221-118-St 224). Quelle: dpa
Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Treppenhausreinigung oder der Hausmeisterservice können sowohl Mieter als auch Immobilienbesitzer von der Steuer absetzen. In der Regel gilt dies aber nur für Kosten für Dienstleistungen innerhalb des Hauses. Was außerhalb der Grundstücksgrenze anfällt und bezahlt werden muss, interessiert den Fiskus nicht. Allerdings haben diverse Finanzgerichte zu Gunsten der Steuerzahler geurteilt und unter anderem entschieden, dass Kosten für den Winterdienst auch absetzbar sind, wenn er den Gehweg und nicht nur das Grundstück vom Schnee befreit. Insofern ist es ratsam, solche Kosten anzugeben und im Zweifelsfall Einspruch einzulegen. Quelle: AP
Für Privatversicherte kann es sich lohnen, die Versicherungsbeiträge für ein ganzes Jahr und mehr im Voraus zu zahlen. Steuerlich lohnt sich der 2,5-fache Jahresbeitrag. Dadurch wirken die PKV-Beiträge voll steuermindernd und der Versicherte muss sich nicht über Höchstgrenzen für Vorsorgeleistungen ärgern, die er mit seinen PKV-Beiträgen ohnehin überschreitet. Quelle: dpa

Doch auch nach Zustellung des Steuerbescheids gibt es Fälle, in denen Finanzämter Korrekturen ohne Gerichtsverfahren unbürokratisch vornehmen. Zum einen sind Steuerbescheide oftmals ganz oder teilweise nur vorläufig. Das ist dann der Fall, wenn zu relevanten Steuerfragen höchstrichterliche Grundsatzurteile erwartet werden oder vom Finanzamt Korrekturen nicht ausgeschlossen werden. Wer seine Steuererklärung in so einem Punkt nachträglich ändern möchte, kann das vom Finanzamt verlangen.

Ein anderer Fall ermöglicht späte Korrekturen: der offenbare Fehler. So nennt sich im Finanzdeutsch ein Fehler, der dem Sachbearbeiter im Finanzamt sofort hätte auffallen müssen. Wer also in seinem Schreiben an das Finanzamt einen offenbaren Fehler moniert und um dessen Behebung bittet, hat relativ gute Chancen, dass die Änderung vom Finanzamt ohne Gerichtsverfahren akzeptiert wird. Zumal die Gerichte in der Regel relativ großzügig gegenüber den Steuerzahlern und streng zu den Ämtern sind.

Was Sie bei Ihrer Steuererklärung beachten müssen

Andererseits gilt auch eine Korrekturpflicht für den Steuerzahler, wenn er feststellt, dass Angaben zu seinen Gunsten falsch waren und er somit unrechtmäßig Steuern spart, also streng genommen Steuern hinterzieht. Denn die Angaben in der Steuererklärung müssen stimmen.

Wer in so einem Fall aktiv wird, bevor der Steuerbehörde der Fehler auffällt, bleibt in jedem Fall straffrei und muss auch kein Bußgeld zahlen. Eine schriftliche Bitte um Korrektur führt dann jedoch dazu, dass eine Steuernachzahlung nebst Strafzinsen fällig werden kann. Die Finanzämter rechnen dabei immer noch mit einem Zinssatz von sechs Prozent, der die Summe schmerzhaft erhöhen kann.

Freundliche Fehler der Finanzbeamten

Aber auch Finanzbeamte machen Fehler. Fällt der Patzer zugunsten des Steuerzahlers aus, ist dieser nicht verpflichtet, die Finanzbehörde darauf hinzuweisen. Wer die überhöhte Steuererstattung einstreicht und stillhält, muss auch nicht mit dem Vorwurf der Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung rechnen, sofern seine Steuererklärung richtig und vollständig war.

Der Leitsatz des Bundesfinanzhofs: Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung - wenn er im Folgejahr einen vom Finanzamt zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht.

Die eher zufällige Steuerersparnis dürfte jedoch die große Ausnahme bleiben. Weit häufiger sind Fehler seitens der Steuerzahler, die die eigene Steuerlast auch noch unnötig erhöhen.

Wer das vermeiden will, sollte unbedingt vor und nach Abgabe der Steuererklärung nochmals alle Angaben durchgehen und nach Fehlern und Versäumnissen Ausschau halten. Spätestens wenn der Steuerbescheid vorliegt, gilt es, alle Mängel in der Steuererklärung zu beseitigen.

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