Bis zum 2. Juni müssen Angestellte und Rentner ihre Steuererklärung an das Finanzamt geschickt haben - für viele eine ungeliebte Aufgabe, die sie erst auf den letzten Drücker erledigen. Klar, dass unter Zeitdruck auch Fehler passieren und wichtige Angaben vergessen werden. Unnötiger Stress.
Zum einen können Steuerzahler eine Fristverlängerung beantragen oder einen Profi hinzuziehen. Ihm gibt das Finanzamt Zeit bis zum Jahresende, sein Honorar lässt sich ebenfalls von der Steuer absetzen.
Zum anderen aber sind Fehler ebenso vermeidbar wie korrigierbar.
Welche Fehler Geld kosten
Nach Angaben von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen entstehen die meisten Fehler in der jährlichen Steuererklärung durch fehlende oder falsch platzierte Einträge. Das Problem: Die falschen Einträge werden zwar vom Finanzamt als solche erkannt, aber nicht zwingend korrigiert. „Wenn der Finanzbeamte erkennt, dass der Bürger seine Kosten zum Beispiel in eine falsche Zeile der Steuererklärung eingetragen hat, dann wird er dies auch korrigieren und die Kosten berücksichtigen", sagt Peter Mönkediek, Sprecher des Finanzministeriums NRW. "Aber er ist nicht dazu verpflichtet, die Steuererklärung auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen und durchzusehen.“
Eine mögliche Folge: Die hohen Kosten für eine private Altersvorsorge wirken nicht steuermindernd, wenn sie in der falschen Zeile eingetragen sind. Das Finanzamt streicht die angesetzte Summe, überträgt die Aufwendungen aber nicht an die richtige Stelle der Steuererklärung. Sofern wichtige Angaben fehlen oder die Fehler als solche nicht erkennbar sind, kann der Finanzbeamte ohnehin nichts tun.
Steuervorteil futsch
Das Problem: Der Steuerzahler merkt davon womöglich nichts, wenn in den Erläuterungen zum Steuerbescheid nicht explizit auf die Streichung eingegangen wird. Ohne Einspruch und Korrektur des Bescheides ist der Steuervorteil futsch.
Steuerzahler müssen also selbst prüfen, ob die Vorsorgeaufwendungen an der richtigen Stelle stehen - und zwar in der Anlage AV. Weil es aber mittlerweile viele unterschiedliche Vorsorgeverträge gibt - die Steuervorteile bieten oder durch Zuschüsse des Staates unterstützt werden -, haben viele Steuerzahler mehr als einen Vertrag. Wo sie im Einzelnen einzutragen sind, hängt von der Vertragsart ab.
Aufwendungen für die private Altersvorsorge vergessen
In der Praxis vergessen Steuerzahler oft, ihre Riester- und Rürup-Kosten steuerlich geltend zu machen. Zwar werden die Verträge oft mit dem Argument der Steuervorteile verkauft. Offenbar denken die Steuerpflichtigen aber nicht daran, dass sie diese erst mit dem Lohnsteuerjahresausgleich tatsächlich erhalten.
Dabei geht es um hohe Beträge. Altersvorsorgeaufwendungen sind im Jahr 2013 bereits zu 76 Prozent absetzbar. Bis 2025 steigt dieser Prozentsatz jährlich um zwei Prozentpunkte. Erst danach werden die Beiträge vom Finanzamt zu 100 Prozent anerkannt.
Der jährliche Höchstbetrag beträgt aber derzeit 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Verheiratete. Die geleisteten Beiträge sind unter "Vorsorgeaufwendungen" einzutragen.
Neben Riester- und Rürup-Renten (offiziell Basis-Rente genannt) gehören hier auch die Zahlungen für die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und landwirtschaftliche Alterskassen hinein.
Eine besondere Regelung betrifft Renten- und Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Sie sind nicht unter dem Punkt "Vorsorgeaufwendungen" einzutragen, sondern unter "Sonstige Vorsorgeaufwendungen".
Dort können Steuerzahler auch Kranken- und Pflegeversicherungen, Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen festhalten. Für die "Sonstigen Vorsorgeaufwendungen" gelten jedoch deutlich niedrigere Freibeträge als für die allgemeinen Vorsorgeaufwendungen.
Falsche Zeile im Steuerformular
Typische Fehler in der Steuererklärung entstehen, weil man beim Ausfüllen in der Zeile verrutscht oder die falsche auswählt. Zum Beispiel gehören die Handwerkerrechnungen in Zeile 75 des Mantelbogens und nicht, wie es wohl häufiger vorkommt, zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Ein weiterer Fauxpas: Die Kosten für eine selbst bezahlte Fortbildungsmaßnahme gehören nicht in die allgemeinen Werbungskosten, sondern unter den Punkt Weiterbildungskosten.
Kostspielige Fehler
Falsche Pendlerangaben
Ein großer Posten in der Steuererklärung ist für viele die Pendlerpauschale. Hier sollten die Angaben genau stimmen. Denn Finanzbeamte prüfen anhand von Routenplanern, ob die angegebenen Kilometer stimmen.
Die Angaben sollten daher kurz begründet werden, wenn nicht der kürzeste Weg zur Arbeit genommen wird, etwa wegen einer Dauerbaustelle oder einer tatsächlichen Zeitersparnis.
Wer mit seinen Werbungskosten unter dem Arbeitsnehmerpauschbetrag von 1000 Euro bleibt, bekommt die 1000 Euro in jedem Fall zugebilligt.
Bitte sorgfältig
Weil die Pendlerpauschale schon ab rund 15 Kilometern Anfahrt zur Arbeit die 1000 Euro erreicht, wirken alle darüber hinaus angegebenen Werbungskosten unmittelbar steuermindernd.
Die Pendlerpauschale ermöglicht es also in vielen Fällen erst, dass weitere Ausgaben, etwa für Fachliteratur oder Bewerbungskosten, steuerrelevant werden. Daher sollten die Angaben auch mit großer Sorgfalt erfolgen.
Das sind die wichtigsten Formulare
Der Mantelbogen bildet die Basis der Einkommensteuererklärung. Hier tragen Steuerpflichtige auf vier Seiten allgemeine Informationen zu ihrer Person ein und geben Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Steuerermäßigungen an.
Detaillierte Angaben zum Einkommen sowie Werbungskosten können in der Anlage N vermerkt werden. Für viele Arten von Werbungskosten gibt es hier separate Felder, beispielsweise für die Entfernungspauschale, Fortbildungskosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Mit dieser einseitigen Anlage können beispielsweise erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage abgegeben werden.
Hier können Steuerzahler Vorsorgeaufwendungen angeben. Dazu zählen Beiträge zur Altersvorsorge und zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Für Angaben zu Riester-Verträgen dient die einseitige Anlage AV.
Doppelte Haushaltsführung vergessen
Arbeitnehmer werden zunehmend mobil, oft ist zumindest vorübergehend eine kleine Wohnung am Arbeitsort nötig. Der Staat beteiligt sich an den Kosten für die so genannte doppelte Haushaltsführung.
Dazu gehört aber nicht nur die Miete für eine Zweitwohnung, sondern auch Fahrten zum Familienwohnsitz oder Ausgaben für Möbel. Vor allem bei Singles ist dabei der Mittelpunkt der Lebensinteressen wichtig.
Die Finanzverwaltung sieht diesen regelmäßig am Arbeitsort und lehnt die Kosten für Heimfahrten ab. Mit Argumenten wie dem Wohnort des Lebenspartners, der Verwandten und dem dortigen Freundeskreis lassen sich die Finanzbeamten aber eines Besseren belehren.
Diese Begriffe sollten Sie kennen
Auf seine Einkünfte muss der Steuerpflichtige Einkommensteuer zahlen. Dazu zählen bei normalen Arbeitnehmern das Brutto-Jahresgehalt, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Von den jeweiligen Einkünften werden die Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen und dann die Einkunftsarten addiert, egal ob Gewinne oder Verluste. Das ergibt die Summe der Einkünfte.
Von der Summe der Einkünfte werden gegebenenfalls sogenannte Entlastungsbeträge abgezogen, zum Beispiel für Alleinerziehende, Rentner und Landwirte. Danach ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Vom Einkommen werden die Freibeträge für Kinder und der Härteausgleich abgezogen. Das ergibt das zu versteuernde Einkommen.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer.
Anhand der Bemessungsgrundlage wird die festzusetzende Einkommensteuer berechnet. Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung gleicht das Finanzamt diese Steuerschuld mit den Vorauszahlungen ab, die der Arbeitgeber bereits vom Bruttolohn einbehalten hat oder Selbständige geleistet haben. Daraus ergibt sich entweder eine Steuererstattung oder eine Nachzahlung.
Außergewöhnliche Belastungen angeben
Eine Scheidung und die damit oft verbundene Pflicht, für Ex-Gatte oder Kinder Unterhalt zu zahlen, ist eine starke Belastung. Da sollten Unterhaltspflichtige wenigstens zusehen, dass der Fiskus diese Härte bei der Berechnung der Steuerlast berücksichtigt.
Auch erwachsene Kinder ohne eigenes Einkommen können sich steuermindernd auswirken. Unterhaltszahlungen oder Ausgaben für Kost und Logis des Sprößlings können Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Abhängig vom Einkommen
Bislang gilt eine Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen. Demnach erkennt das Finanzamt zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Scheidungskosten oder Kosten für Ärzte, Medikamente, Brillen, Hörgeräte, Therapien oder auch die Pflege Angehöriger nicht als steuermindernd an, wenn die Gesamtsumme unter dieser Zumutbarkeitsgrenze liegt.
Die zumutbare Eigenbelastung wird abhängig vom Einkommen, Zahl der Kinder und der gemeinsamen oder getrennten Veranlagung von Paaren berechnet und beträgt zwischen zwei und sieben Prozent der jährlichen Gesamteinkünfte.
In diesem Jahr soll der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entscheiden, ob diese Grenze zulässig ist. Sollte die zumutbare Eigenbelastung vom Gericht gekippt werden, könnten sich die außergewöhnlichen Belastungen schon ab dem ersten Euro steuermindernd auswirken.
Wer derzeit seine Steuererklärung macht, sollte sie also in vollem Umfang angeben - auch wenn die Ausgaben voraussichtlich nicht an die Grenze heranreichen. Was aber in der Steuererklärung für 2013 steht, wird bei einem positiven Urteil des BFH auch rückwirkend anerkannt.
Ausgaben steuerrelevant gestalten
Tücken bei Vermietung an Verwandte
Wer ein Haus oder eine Wohnung an nahe Verwandte vermietet, kann die Kosten für Instandhaltung und Bewirtschaftung der Immobilie von der Steuer absetzen. Das geht aber nur, wenn der Mietvertrag bestimmten Mindestanforderungen genügt. Beispielsweise darf die Miete nicht mehr als ein Drittel unter dem ortsüblichen Mietpreis für ein gleichwertiges Objekt liegen.
Außerdem muss der Mietvertrag den üblichen Standards entsprechen. Zum Beispiel sollte die Miete pünktlich überwiesen werden, Barzahlung stößt dem Finanzamt auf. Auch eine jährliche Nebenkostenabrechnung sollte erstellt werden.
Vergessen, aber nicht verschenkt
Eine weitere große Fehlerquelle entsteht durch die Vergesslichkeit der Steuerzahler oder Änderungen im Steuerrecht. Beispielsweise können inzwischen auch häusliche Arbeitszimmer wieder abgesetzt werden, wenn sie den Mittelpunkt des Arbeitslebens bilden. Auch der teilweise beruflich genutzte Computer wirkt sich steuermindernd aus.
Nach Angaben von Steuerberatern werden auch die Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung, Bewirtungskosten in beruflichem Zusammenhang oder Anwaltskosten für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gern vergessen. Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit nach Hause einen Unfall hatte, kann die Unfallkosten ebenfalls steuermindernd nutzen.
Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht
Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.
Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).
Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.
Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.
Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Montblanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.
Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)
Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.
Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.
Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.
Steuererklärung korrigieren
Wer nach Abgabe der Steuererklärung feststellt, dass er bestimmte Angaben vergessen oder an falscher Stelle gemacht hat, kann sich die Steuervorteile auch im Nachhinein noch sichern. Dazu muss er nur eine Korrektur vornehmen und sie dem Finanzamt mitteilen.
Solange noch kein Steuerbescheid vorliegt, ist eine Korrektur der Angaben besonders einfach. In der Regel genügt eine schriftliche und formlose Mitteilung an das Finanzamt. In dem Schreiben sollten die fehlerhaften Einträge, die richtigen Daten genannt und um Korrektur gebeten werden. Manche Sachbearbeiter im Finanzamt nehmen Korrekturen sogar aufgrund eines Telefongesprächs vor, allerdings können sie auch auf der Schriftform bestehen.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Einspruchsfrist beachten
Liegt der Steuerbescheid vor, ist die Korrektur der Steuererklärung auf direktem Wege nur noch innerhalb der Einspruchsfrist möglich. Der Steuerbescheid gilt am dritten Werktag nach Aufgabe bei der Post als zugestellt. Von da an läuft die Einspruchsfrist exakt einen Monat lang. Fällt das Ende der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag als Fristende.
Der Einspruch zum Bescheid muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Darin sind die fehlerhaften Angaben sowie ihre Korrekturen klar zu nennen. Eine bestimmte Form ist nicht nötig.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist bleibt Steuerpflichtigen nur noch der Rechtsweg. Um Korrekturen vor Gericht durchzusetzen, bleiben nach Abgabe der Erklärung vier Jahre Zeit.
Wer seine Steuererklärung am 2. Juni 2014 abgibt, kann den Bescheid für das Steuerjahr 2013 noch bis zum 31. Dezember 2018 anfechten.
Die letzte Hintertür
Doch auch nach Zustellung des Steuerbescheids gibt es Fälle, in denen Finanzämter Korrekturen ohne Gerichtsverfahren unbürokratisch vornehmen. Zum einen sind Steuerbescheide oftmals ganz oder teilweise nur vorläufig. Das ist dann der Fall, wenn zu relevanten Steuerfragen höchstrichterliche Grundsatzurteile erwartet werden oder vom Finanzamt Korrekturen nicht ausgeschlossen werden. Wer seine Steuererklärung in so einem Punkt nachträglich ändern möchte, kann das vom Finanzamt verlangen.
Ein anderer Fall ermöglicht späte Korrekturen: der offenbare Fehler. So nennt sich im Finanzdeutsch ein Fehler, der dem Sachbearbeiter im Finanzamt sofort hätte auffallen müssen. Wer also in seinem Schreiben an das Finanzamt einen offenbaren Fehler moniert und um dessen Behebung bittet, hat relativ gute Chancen, dass die Änderung vom Finanzamt ohne Gerichtsverfahren akzeptiert wird. Zumal die Gerichte in der Regel relativ großzügig gegenüber den Steuerzahlern und streng zu den Ämtern sind.
Was Sie bei Ihrer Steuererklärung beachten müssen
Andererseits gilt auch eine Korrekturpflicht für den Steuerzahler, wenn er feststellt, dass Angaben zu seinen Gunsten falsch waren und er somit unrechtmäßig Steuern spart, also streng genommen Steuern hinterzieht. Denn die Angaben in der Steuererklärung müssen stimmen.
Wer in so einem Fall aktiv wird, bevor der Steuerbehörde der Fehler auffällt, bleibt in jedem Fall straffrei und muss auch kein Bußgeld zahlen. Eine schriftliche Bitte um Korrektur führt dann jedoch dazu, dass eine Steuernachzahlung nebst Strafzinsen fällig werden kann. Die Finanzämter rechnen dabei immer noch mit einem Zinssatz von sechs Prozent, der die Summe schmerzhaft erhöhen kann.
Freundliche Fehler der Finanzbeamten
Aber auch Finanzbeamte machen Fehler. Fällt der Patzer zugunsten des Steuerzahlers aus, ist dieser nicht verpflichtet, die Finanzbehörde darauf hinzuweisen. Wer die überhöhte Steuererstattung einstreicht und stillhält, muss auch nicht mit dem Vorwurf der Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung rechnen, sofern seine Steuererklärung richtig und vollständig war.
Der Leitsatz des Bundesfinanzhofs: Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung - wenn er im Folgejahr einen vom Finanzamt zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht.
Die eher zufällige Steuerersparnis dürfte jedoch die große Ausnahme bleiben. Weit häufiger sind Fehler seitens der Steuerzahler, die die eigene Steuerlast auch noch unnötig erhöhen.
Wer das vermeiden will, sollte unbedingt vor und nach Abgabe der Steuererklärung nochmals alle Angaben durchgehen und nach Fehlern und Versäumnissen Ausschau halten. Spätestens wenn der Steuerbescheid vorliegt, gilt es, alle Mängel in der Steuererklärung zu beseitigen.