Bis zum 2. Juni müssen Angestellte und Rentner ihre Steuererklärung an das Finanzamt geschickt haben - für viele eine ungeliebte Aufgabe, die sie erst auf den letzten Drücker erledigen. Klar, dass unter Zeitdruck auch Fehler passieren und wichtige Angaben vergessen werden. Unnötiger Stress.
Zum einen können Steuerzahler eine Fristverlängerung beantragen oder einen Profi hinzuziehen. Ihm gibt das Finanzamt Zeit bis zum Jahresende, sein Honorar lässt sich ebenfalls von der Steuer absetzen.
Zum anderen aber sind Fehler ebenso vermeidbar wie korrigierbar.
Welche Fehler Geld kosten
Nach Angaben von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen entstehen die meisten Fehler in der jährlichen Steuererklärung durch fehlende oder falsch platzierte Einträge. Das Problem: Die falschen Einträge werden zwar vom Finanzamt als solche erkannt, aber nicht zwingend korrigiert. „Wenn der Finanzbeamte erkennt, dass der Bürger seine Kosten zum Beispiel in eine falsche Zeile der Steuererklärung eingetragen hat, dann wird er dies auch korrigieren und die Kosten berücksichtigen", sagt Peter Mönkediek, Sprecher des Finanzministeriums NRW. "Aber er ist nicht dazu verpflichtet, die Steuererklärung auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen und durchzusehen.“
Eine mögliche Folge: Die hohen Kosten für eine private Altersvorsorge wirken nicht steuermindernd, wenn sie in der falschen Zeile eingetragen sind. Das Finanzamt streicht die angesetzte Summe, überträgt die Aufwendungen aber nicht an die richtige Stelle der Steuererklärung. Sofern wichtige Angaben fehlen oder die Fehler als solche nicht erkennbar sind, kann der Finanzbeamte ohnehin nichts tun.
Steuervorteil futsch
Das Problem: Der Steuerzahler merkt davon womöglich nichts, wenn in den Erläuterungen zum Steuerbescheid nicht explizit auf die Streichung eingegangen wird. Ohne Einspruch und Korrektur des Bescheides ist der Steuervorteil futsch.
Steuerzahler müssen also selbst prüfen, ob die Vorsorgeaufwendungen an der richtigen Stelle stehen - und zwar in der Anlage AV. Weil es aber mittlerweile viele unterschiedliche Vorsorgeverträge gibt - die Steuervorteile bieten oder durch Zuschüsse des Staates unterstützt werden -, haben viele Steuerzahler mehr als einen Vertrag. Wo sie im Einzelnen einzutragen sind, hängt von der Vertragsart ab.
Aufwendungen für die private Altersvorsorge vergessen
In der Praxis vergessen Steuerzahler oft, ihre Riester- und Rürup-Kosten steuerlich geltend zu machen. Zwar werden die Verträge oft mit dem Argument der Steuervorteile verkauft. Offenbar denken die Steuerpflichtigen aber nicht daran, dass sie diese erst mit dem Lohnsteuerjahresausgleich tatsächlich erhalten.
Dabei geht es um hohe Beträge. Altersvorsorgeaufwendungen sind im Jahr 2013 bereits zu 76 Prozent absetzbar. Bis 2025 steigt dieser Prozentsatz jährlich um zwei Prozentpunkte. Erst danach werden die Beiträge vom Finanzamt zu 100 Prozent anerkannt.
Der jährliche Höchstbetrag beträgt aber derzeit 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Verheiratete. Die geleisteten Beiträge sind unter "Vorsorgeaufwendungen" einzutragen.
Neben Riester- und Rürup-Renten (offiziell Basis-Rente genannt) gehören hier auch die Zahlungen für die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und landwirtschaftliche Alterskassen hinein.
Eine besondere Regelung betrifft Renten- und Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Sie sind nicht unter dem Punkt "Vorsorgeaufwendungen" einzutragen, sondern unter "Sonstige Vorsorgeaufwendungen".
Dort können Steuerzahler auch Kranken- und Pflegeversicherungen, Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen festhalten. Für die "Sonstigen Vorsorgeaufwendungen" gelten jedoch deutlich niedrigere Freibeträge als für die allgemeinen Vorsorgeaufwendungen.
Falsche Zeile im Steuerformular
Typische Fehler in der Steuererklärung entstehen, weil man beim Ausfüllen in der Zeile verrutscht oder die falsche auswählt. Zum Beispiel gehören die Handwerkerrechnungen in Zeile 75 des Mantelbogens und nicht, wie es wohl häufiger vorkommt, zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Ein weiterer Fauxpas: Die Kosten für eine selbst bezahlte Fortbildungsmaßnahme gehören nicht in die allgemeinen Werbungskosten, sondern unter den Punkt Weiterbildungskosten.