Steuererklärung Studienkosten wirken nur mit Tricks steuermindernd

Viele Eltern oder ihre Kinder selbst geben Ausbildungskosten in ihrer Steuererklärung an. Richtig zahlt sich das aber nur aus, wenn die Berufsausbildung in mehreren Stufen erfolgt.

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Seit einer Gesetzesänderung, die rückwirkend bis 2004 gewirkt hat, können Studenten Kosten von Erststudium oder Erstausbildung nur noch als Sonderausgaben steuerlich abziehen, bis maximal 6000 Euro pro Jahr. Der große Nachteil: Während nicht verbleibende Werbungskosten (also steuerliche Verluste) auch in Folgejahre übertragen werden können, können Sonderausgaben nur mit Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Studenten bringen Sonderausgaben daher nur etwas, wenn sie nebenher schon entsprechend hohe Einkünfte haben.

Das dürfte eher selten der Fall sein. Wer sich gegen die umstrittene Regelung wehren möchte, hat noch eine Chance: Studenten im Erststudium können ihre Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Das Finanzamt wird das zwar ablehnen.

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Dann aber legen die Studenten Einspruch ein und beantragen mit Verweis auf mehrere ausstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 26/14) das Ruhen des Verfahrens. Wann mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen ist, ist derzeit noch offen.

Studienkosten als zweite Berufsausbildung bieten mehr Vorteile

Sonst kann es allenfalls mit Tricks klappen, die Studienkosten doch als Werbungskosten anerkannt zu bekommen. So werden die Kosten eines Zweitstudiums, eines Studiums nach abgeschlossener Ausbildung und eines Studiums im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin als Werbungskosten akzeptiert. Studenten, die vor Studienbeginn eine Ausbildung absolvieren, haben so steuerliche Vorteile. Ihre Kosten werden dann zu Werbungskosten.

Medizinstudenten entscheiden sich deshalb teilweise für eine vorgeschaltete Ausbildung als Rettungssanitäter. Im Schnelldurchlauf lässt sich die in vier bis sechs Monaten absolvieren. Doch seit Anfang 2015 reichen Kurzausbildungen nicht mehr: Nach einer Gesetzesänderung gelten nur noch Ausbildungen von wenigstens zwölf Monaten und mit Abschlussprüfung.

Doch in einigen Fällen sind solche Tricks gar nicht nötig: Masterstudiengänge nach einem Bachelor zählen genauso als Zweitstudium wie ein Referendariat nach dem Ersten Staatsexamen, etwa bei Jura-Studenten.

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