
Am 1. Juni endete die Abgabefrist für die jährliche Steuererklärung. Die meisten Steuerzahler haben sich daran gehalten und hoffen nun auf eine Rückzahlung – im Durchschnitt 800 Euro, ein schöner Urlaubszuschuss. Aber in ganz Deutschland streiken die Postboten, in etlichen Briefverteilzentren herrscht Stillstand.
Lässt der Steuerbescheid wegen des Streiks auf sich warten, läuft die Einspruchsfrist trotzdem weiter. Die Prüfung des Steuerbescheids ist aber wichtig, damit dem Steuerpflichtigen keine ihm zustehende Steuerrückzahlung entgeht. Worauf Steuerzahler jetzt achten sollten.
Post-Streik: Was Sie jetzt wissen müssen
Im Januar überrumpelte die Deutsche Post die Gewerkschaft Verdi mit einem ungewöhnlichen Schritt: Der Bonner Konzern gründete 49 Regionalgesellschaften mit dem Namen Delivery GmbH. Dort werden seit April Paketboten zu den Bedingungen des Logistiktarifvertrags beschäftigt. Sie erhalten damit rund 20 Prozent weniger Lohn als ihre Kollegen, die nach dem Post-Haustarif bezahlt werden.
Die Gewerkschaft Verdi fordert, dass die Post diesen Schritt wieder rückgängig macht. Seit April hat Verdi deshalb regelmäßig zu Warnstreiks aufgerufen, seit Anfang Juni führt die Gewerkschaft einen unbefristeten Streik. Mehr als 32.000 Post-Mitarbeiter haben ihre Arbeit niedergelegt.
Am 3. Juli wollen der Post-Vorstand und Verdi ihre Verhandlungen fortsetzen. Der Streik soll jedoch weiterlaufen, bis es eine endgültige Einigung gibt.
Die Lage ist unübersichtlich, aber zumindest bemüht sich die Post um die Information ihrer Kunden. Regionale Schwerpunkte gibt es bei den Streiks nicht. Auf der Internetseite der Post mit den Streikinformationen kann anhand der Postleitzahl geprüft werden, ob der Ausstand vor Ort eine Rolle spielt. Dabei können Kunden anhand der Postleitzahl prüfen, ob die Briefträger vor Ortstreiken oder ein zuständiges Briefverteilzentrum bestreikt wird, also ob beim Empfang oder dem Versand mit Verzögerungen zurechnen ist. Außerdem bietet die Deutsche Post eine Kundenhotline unter der Rufnummer 0228 /76367650 an.
Nein, zumindest nicht generell. Beim normalen Versand von Standardbriefen oder Paketen lehnt die Post seit jeher Garantien für das Einhalten eines bestimmten Lieferdatums ab. Das Risiko, dass ein Brief oder Paketrechtzeitig ankommt, trägt immer der Versender. Weil nicht überall gleichzeitig gestreikt wird, bleiben Briefe aber in der Regel nur einen Tag liegen. Wer dringende normale Briefe und Pakete ein paar Tage früher verschickt, sollte keine Probleme bekommen.
Ja, zum Beispiel beim Expressversand oder der Versendung als Einschreiben. Bei diesen Versandarten verpflichtet sich die Post dazu, einen bestimmten Zustelltermin einzuhalten. Hält sieden Termin nicht ein, muss sie für Schäden haften haften. Dafür verlangt sie auch ein deutlich höheres Porto als beim Standardversand. Die Express-Sendungen übernimmt bei der Deutschen Post ein Dienstleister, der vom Streik verschont bleibt. Allerdings haben Kunden bei Verspätungen aufgrund von Streiks auch hierkeinen rechtlichen Anspruch auf Schadenersatz, da Streiks als Haftungsgrund in den AGB der Post explizit ausgeschlossen sind. Solange die Express-Sparten nicht bestreikt werden, können sich Kunden also auf das rechtzeitige Eintreffen von Express-Sendungen verlassen.
Selbst wenn es eine Versicherung gäbe, die für die Haftung infrage käme: Ein Streikgilt juristisch als höhere Gewalt. Dafür ist laut Gesetzeine Haftung ausgeschlossen, also auch wenn Postsendungen streikbedingt zu spät kommen. Wer also beispielsweise Konzertkarten per Postverschickt, die dann erst nach der Veranstaltung beim Empfängereintreffen, steht selbst in der Haftung
Verbraucherzentralen weisen etwa bei Kündigungsschreiben darauf hin, dass sich Verträge verlängern, wenn das Kündigungsschreiben erst nach Ablauf der Frist beim Empfängereintrifft. Die Regeln zu Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristensind in den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen fixiert. Kündigungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform, wenn es der Vertragspartner in seinen Geschäftsbedingungen nicht anders geregelt hat. Vom Streik Betroffene sollten das Vertragswerk daher prüfen und gegebenenfalls alternative Versandmethoden nutzen oder den Vertragspartner um einen Fristverlängerung bitten. Kulante Vertragspartner dürften für die Dauer des Streiks darauf eingehen.
Beiden Paketzustellern gibt es bekannte Wettbewerber wie Hermes, GLS, DPD und andere. Bei Briefen sind Alternativen für Privatkunden rar. Post-Konkurrenten wie TNT oder PIN arbeiten nur für Firmenkunden, Betriebe können sie also nutzen. Je nach Region gibt es allerdings auch für Privatpersonen alternative Briefzusteller. Eine Übersicht der Anbieter bietet zum Beispiel posttipp.de. Aber vielleicht geht es auch ohne Brief, zum Beispiel mit dem per Fax oder mitpersonifizierter und verschlüsselter DE-Mail, wie sie Telekom und Internetdienstleister wie web.de, GMX oder 1&1 anbieten. Zu den Sicherheitsstandards informiert Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik(BSI) auf seinen Online-Seiten. Wem das zu umständlich ist, kann Briefe entweder selbst beim Empfänger einwerfen - am besten im Beisein von Zeugen -oder sich beim Empfängererkundigen, ob der auch normale E-Mails akzeptiert.
Hier besteht im Prinzip kein zusätzliches Risiko. Ein Kaufvertrag über online bestellte Waren kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Zur Einhaltung der Widerrufsfrist ist es ausreichend, wenn die Wareinnerhalb dieses Zeitraums abgeschickt wird. Allerdings sollte dann als Nachweis für den rechtzeitigen Versand der Einlieferungsbeleg aufbewahrt werden.
Zum einen setzt die Post in den Verteilzentren vorrübergehend auch Mitarbeiter der Verwaltung ein. Die noch immer rund 40.000 Beamten bei der Postdürfen nicht streiken und müssen teilweise aushelfen. In grenznahen Regionen springen auch Post-Mitarbeiteraus dem Ausland ein. Dadurch kamen am ersten Streiktag immernoch neun von zehn Postsendungen pünktlich. Zum Glück können die Sortiermaschinen in den Verteilzentren nicht streiken. Durch den Einstieg der Briefzusteller in den Streik wird es aber voraussichtlich zu deutlich mehr Verspätungen kommen.
Bedroht der Post-Streik die Einspruchsfrist für Steuerbescheide?
Steuerbescheide werden auf dem normalen Postweg verschickt und können aufgrund des Post-Streiks erst mit Verspätung beim Empfänger eintreffen. Grundsätzlich unterstellen die Finanzämter, dass der Steuerbescheid drei Tage nach Versand dem Steuerzahler bekannt ist. Deshalb beginnt die Frist von einem Monat für einen Einspruch regelmäßig erst am vierten Tag nach dem Datum auf dem Steuerbescheid. Daran ändert auch der Post-Streik zunächst nichts. Liegt der Steuerbescheid erst später im Briefkasten, verkürzt sich die Einspruchsfrist entsprechend.
Vorsorglich und rechtzeitig Einspruch erheben
Steuerzahler, die die vollständige Frist nutzen wollen, sollten daher entweder die verspätete Zustellung belegen können – zum Beispiel durch einen Vermerk des Zustelldatums durch den Postboten oder geeignete Zeugen – oder zunächst formlos und ohne Begründung dem Steuerbescheid widersprechen. In aller Regel wird das Finanzamt auf den vorsorglichen Einspruch reagieren und eine Begründung und entsprechende Belege innerhalb einer neuen Frist anfordern. Innerhalb dieser kann der Steuerzahler seine Einspruchsbegründung nachreichen.
Verzögert der Post-Streik Steuerrückzahlungen?
Das Finanzamt zahlt Steuererstattungen unabhängig davon aus, ob der Steuerbescheid schon beim Empfänger angekommen ist oder nicht. Wer die Rückzahlung auf dem Kontoauszug sieht, aber noch keinen Steuerbescheid hat, kann auch nur erahnen, ob der Steuerbescheid so richtig ist. Wer etwa aufgrund des gezahlten Betrages zu dem Schluss kommt, dass das Finanzamt zu wenig erstattet hat, kann den vorsorglichen Einspruch nutzen, um keine Frist zu verpassen. Ist der Steuerbescheid eingegangen und die Frist kurz vor dem Ablauf, sollte auf die Schnelle geprüft und bei Unstimmigkeiten vorsorglich Einspruch erhoben werden – und dieser erst nach genauerer Prüfung begründet werden.
Einspruch rechtzeitig an das Finanzamt schicken
Der Einspruch selbst sollte während des Post-Streiks natürlich nicht mit der normalen Briefpost erfolgen, dann geht das Schreiben dem Finanzamt womöglich erst nach Ablauf der Frist zu. Das Fristversäumnis hat der Steuerzahler zu vertreten, er hat also Pech gehabt, der Steuerbescheid gilt. Anstelle der normalen Briefpost bietet sich daher ein Einspruch über das Elster-Online-Portal, per Fax oder E-Mail an. Alternativ kann der Steuerzahler seinen Einspruch auch persönlich in den Briefkasten des Finanzamts werfen oder über den Express-Dienst der Post verschicken, der dem Absender ein Zustelldatum zusichert.