Versicherung Welche Versicherungen kann man von der Steuer absetzen?

Versicherungen von der Steuer absetzen Quelle: dpa

Wegen gestiegener Kosten haben sich viele Deutsche einen Sparkurs auferlegt.  Einige davon können Sie jedoch in der Steuererklärung geltend machen. Dazu zählen Versicherungen.

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Viele wissen nicht, dass sie auch Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung angeben können. Auf diese Weise lässt sich Geld sparen, denn einige Versicherungsbeiträge können sich steuermindernd auswirken und so Ihre individuelle Steuerlast senken. Welche Versicherung kann man in der Steuererklärung absetzen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen und Antworten.

Welche Versicherungen lassen sich für 2023 und 2024 von der Steuer absetzen?

An welcher Stelle und in welcher Höhe Sie Kosten für Ihre Versicherungen in der Steuererklärung angeben können, hängt von der Art der Versicherung und den Kosten, die sie getragen haben, ab. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, welchem Zweck die Versicherung dient, etwa ob es eine rein private Versicherung ist oder ob diese beruflich veranlasst ist. 

Versicherungen mit privatem Nutzen in der Steuererklärung

Private Versicherungen dienen dabei primär der Vorsorge. Darunter fallen die Policen, die zur persönlichen Gesundheitsvorsorge oder Einkommensabsicherung notwendig sind. 

Im Einzelnen zählen zu den Vorsorgeversicherungen:

  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Rentenversicherung
  • Haftpflichtversicherung

In der Steuererklärung können sie als sogenannte Sonderausgaben angegeben werden. Unter diesem Posten werden, vereinfacht gesagt, viele eigentlich private Ausgaben geführt, die trotzdem steuerlich berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Ausgaben nicht immer in voller Höhe absetzbar sind. 

Eine Besonderheit gilt für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Deren Beiträge werden meist komplett oder fast komplett steuerlich berücksichtigt; bei der Krankenversicherung gilt dies allerdings nur für den Leistungsumfang entsprechend dem Katalog gesetzlicher Krankenkassen. Bei Privatversicherten wirkt so häufig nur ein Teil des Beitrags steuermindernd. 

Die meisten Vorsorgeaufwendungen gehören, wie der Name es schon sagt, in die Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung. Dort stehen auch die Beiträge zur sogenannten ersten Säule der Altersvorsorge: also gesetzliche Rente, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke (etwa für Ärzte oder Anwälte, nicht Presseversorgungswerk) und Basisrentenverträge (auch Rüruprente genannt). Die ebenfalls existierende Anlage AV, für Altersvorsorgebeiträge, bezieht sich nur auf staatlich geförderte Riester-Verträge. Für betriebliche Altersvorsorgebeiträge existiert daneben eine Anlage RAV/bAV.

Berufsbedingte Versicherungen in der Steuererklärung

Davon unterscheiden sich die Kosten für beruflich veranlasste Versicherungen – demnach alle Versicherungen, die einen beruflichen Hintergrund haben, deren Beiträge aber privat gezahlt wurden. 

Diese sind in aller Regel keine Sonderausgaben. Geltend machen kann man die Kosten dafür dennoch. Das gilt auch für private Versicherungen, welche berufliche Risiken mit abdecken.

Sie dürfen die genannten Policen nämlich in der Steuererklärung bei den Werbungskosten in der Anlage N (Angestellte) oder bei den Betriebskosten (Selbstständige) angeben. Bei Angestellten verringert sich damit das zu versteuernde Einkommen (für Selbstständige mindert sich dadurch der steuerpflichtige Teil des Gewinns).

Zu den berufsbedingten Versicherungen zählen:

  • Berufshaftpflichtversicherung
  • (Berufliche) Unfallversicherung
  • Teile der Rechtsschutzversicherung

Werbungskosten lassen sich im Gegensatz zu den beschränkten Sonderausgaben in unbegrenzter Höhe absetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine berufliche (Teil-)Veranlassung der Kosten gegeben ist. Es handelt sich also um Kosten, die in Verbindung mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen. Sie müssen in direkter Verbindung zu den der beruflichen Tätigkeit stehen und auch während dieser Dauer entstanden sein. 

Vereinfacht gesagt: Es geht um Kosten, die Sie aus eigener Tasche zahlen, um ihren Beruf ausüben zu können. Darunter fallen auch Beiträge für Versicherungen, die Sie vor beruflichen (Haftungs-)Risiken schützen. Entsprechend dürfen Sie diese steuermindernd in der jährlichen Steuererklärung angeben. 

Das macht sich jedoch erst ab einer bestimmten Höhe bezahlt: Denn das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag bei Angestellten von 1.230 Euro für 2023 und auch 2024, sobald Sie eine Steuererklärung abgeben.

Das heißt, dass Sie von beruflich bedingten Versicherungsbeiträgen erst dann profitieren, wenn die beruflichen Ausgaben insgesamt mehr als 1.230 Euro ausmachen. Es gibt jedoch vielfältige Aufwendungen, die zu den Werbungskosten zählen. Unter anderem fallen Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Bewerbungskosten, Arbeitsmittel (z.B. ein beruflicher PC) oder Kosten für beruflich bedingte Umzüge darunter.

Bis zu welcher können Versicherungsbeiträge abgesetzt werden?

  • Altersvorsorgeaufwendungen:

    Für Altersvorsorgeaufwendungen gibt es einen Höchstbetrag. (Zur Erinnerung: Gemeint sind damit nur Beiträge zur gesetzlichen Rente, berufsständischen Versorgungswerken und Basisrenten.) Sie sollten sich ursprünglich bis zum Jahr 2025 nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd auswirken. Der Prozentsatz veränderte sich jährlich. Das gilt aber nun nicht mehr. Ab dem Steuerjahr 2023 änderte sich diese Regelung. Seitdem sind die Aufwendungen zu 100 Prozent absetzbar, innerhalb bestimmter Grenzen.

    Für das Jahr 2023 können die Altersvorsorgebeiträge bis zu einer Höhe von 26.528 Euro Euro bei Ledigen und 53.056 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern angegeben werden. 2024 können Ledige bis zu 27.566 Euro Euro angeben, die komplett berücksichtigt werden. Für Ehepaare gilt bei Zusammenveranlagung der doppelte Betrag, also 55.132 Euro.

  • Riester-Verträge (Zusatzversorgung)

    Die jährlichen Riester-Beiträge können Sie laut Einkommensteuergesetz (EStG § 10a Satz 1) bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung eintragen. Dazu gehören, neben den von Ihnen eingezahlten Beiträgen, auch die staatliche Zulage. Vom rechnerischen Steuervorteil werden die gezahlten Zulagen allerdings wieder abgezogen. Nur die Differenz kommt Steuerzahlern wirklich zugute. Ist die Summe an Zulagen größer als der rechnerische Steuervorteil, haben die Beiträge bei der Steuer gar keinen Effekt mehr. Das gilt sowohl 2023 als auch 2024 unverändert.

  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung etc.)

    Arbeitnehmer und Beamte können bis maximal 1.900 Euro in der Steuererklärung angeben. Bei Selbstständigen und sozialversicherungspflichtige Vorstände liegt die Maximalgrenze bei 2.800 Euro (EStG § 10a Abs. 3). Allerdings wird der Basisschutz bei der Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe berücksichtigt, selbst wenn diese Beiträge die genannte Grenze überschreiten. Weitere Beiträge, etwa für andere Policen, haben dann jedoch steuerlich keinen Einfluss mehr.

  • Berufliche Policen (Unfallversicherung, Berufshaftpflicht, Arbeitsrechtsschutz). Diese Versicherungen können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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Welche Nachweise Sie beim Finanzamt einreichen müssen

Versicherungsbeiträge, die auf dem Lohnsteuerbescheid eingetragen sind, müssen in aller Regel nicht weiter nachgewiesen werden. Diesen erhalten Sie am Ende eines Jahres oder zu Beginn des Folgejahres von Ihrem Arbeitgeber. Dies betrifft bei Angestellten etwa die gesetzlichen Renten- und meist auch Krankenversicherungsbeiträge. Die Werte dazu werden dem Finanzamt bereits automatisch gemeldet.

Bei allen anderen Versicherungen können Sie nur das absetzen, was Sie auch tatsächlich gezahlt haben. Aus diesem Grund kann es sein, dass das Finanzamt neben Rechnungen auch noch die entsprechenden Überweisungsbelege (Kontoauszug) verlangt. Inzwischen müssen Sie diese Belege jedoch nicht mehr mit Abgabe der Steuererklärung vorlegen, sondern lediglich auf Nachfrage der Behörde.

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