Reinhardt suchte nach der Ursache für die geringen Gewinne. Er fand sie in der Methode, nach der Töchter von AT&T im Konzern ihre Geschäftszahlen berechnen, gebündelt unter dem Kürzel AGITA. Das „AT&T Global Intercompany Trading Agreement“ ist ein Abkommen verschiedener AT&T-Töchter weltweit über ihre Geschäftsbeziehungen. Wenigstens seit 2004 wird das Verrechnungsmodell genutzt. Es steuert, wie viel Gewinn einzelne Ländergesellschaften wie die AGNS Deutschland nach Ansicht des Mutterkonzerns ausweisen sollen.
AGNS Deutschland bietet Kunden, unter ihnen viele Dax-Konzerne, Netzwerkdienste an, zum Beispiel internetbasierte Datenspeicher (Cloud) oder Sprachkommunikation. Doch obwohl die AGNS Deutschland einen Großteil ihres Umsatzes mit externen Kunden erzielt, spielt dies für ihren Gewinn keine Rolle. Vereinfacht ist ihr Gewinn stattdessen stets gleich einem prozentualen Aufschlag auf die angefallenen Kosten. Das mag seltsam klingen, vielleicht sogar anrüchig – kann aber durchaus legal sein.
Wirtschaft paradox: hohe Kosten, hoher Gewinn
So sehen auch die neuesten OECD-Empfehlungen im Kampf gegen Steueroasen ein Konstrukt vor, das zu dem gleichen Ergebnis führt – also dazu, dass einer Konzerntochter stets ein Gewinn in Höhe eines fixen Aufschlags auf ihre Kosten bleibt. Das aber ist eigentlich für Konzerntöchter gedacht, die reine Hilfsleistungen im Konzernverbund erbringen – etwa Buchhaltung oder Personalverwaltung – aber nicht für Töchter, die mit externen Kunden handeln. Es gibt allerdings in der Regelung Ermessensspielraum, den Konzerne nutzen. Zu ihren Gunsten, versteht sich.
Das Verrechnungsmodell von AT&T, das besagte AGITA, führt jedenfalls zum gleichen Ergebnis, obwohl die AGNS Deutschland ihre Dienste nicht nur im Konzern, sondern auch an externe Kunden erbringt. Die Begründung dafür, dass dennoch ein ähnliches Verrechnungsmodell wie bei rein konzerninternen Dienstleistern genutzt wird, lautet in etwa so: Die AGNS Deutschland sei durch die Art ihrer Geschäfte und die Konzerneinbindung in AT&T kaum Risiken ausgesetzt und leiste keinen wesentlichen Beitrag zum Kerngeschäft der amerikanischen Mutter – vergleichbar mit einer Konzerntochter, die etwa nur Buchhaltung erbringt.
Wo Vorsorgebeiträge in der Steuererklärung einzutragen sind
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelt das Finanzamt als Sonderausgaben. Hier wird der Arbeitnehmeranteil geltend gemacht, der auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist. Eingetragen werden sie in der Anlage Vorsorgeaufwand. Alleinstehende können für 2015 maximal 17.738 Euro geltend machen, Verheiratete höchstens 35.475 Euro.
Quelle: MLP, eigene Recherche; Stand: Februar 2016
Auch die Beiträge zur staatlich geförderten Rürup-Rente gehören zu den Sonderausgaben und sind in der Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 7 einzutragen. Es gilt weiterhin der Maximalbetrag von 17.738 Euro für Singles und 35.475 Euro für Verheiratete. Ist die Basis-Rente an eine Berufsunfähigkeitsversicherung gekoppelt – ein beliebtes Kombimodell der Versicherer, um Steuervorteile auch für diese Vorsorgeart zu nutzen -, sind die Beiträge dafür ebenfalls bei der Basisrente in Zeile 7 der Anlage Vorsorgeaufwand zu erfassen. Werden sie in Zeile 49 eingetragen (wo der Berufsunfähigkeitsschutz eigentlich hingehört), geht der Steuervorteil je nach Einkommenshöhe unter Umständen verloren. Das Finanzamt informiert den Steuerzahler nicht über diesen Irrtum.
Beiträge bis zu 2100 Euro können Riester-Sparer seit 2008 steuersenkend ansetzen. Nur so kommen sie in den vollen Genuss der staatlichen Förderung für die private Vorsorge. Die Beiträge zum Riester-Vertrag gehören in die Anlage AV zur Steuererklärung, die speziell für Riester-Verträge angeboten wird. Da im Rahmen der Riester-Förderung entweder Steuervorteile oder staatliche Zuschüsse gewährt werden, prüft das Finanzamt automatisch, was für den Steuerzahler günstiger ist – weshalb dieser Vorgang auch „Günstigerprüfung“ genannt wird. Um die maximale Förderung zu erhalten, müssen mindestens vier Prozent des Bruttolohns des Vorjahres in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.
Wer zusätzliche Altersvorsorge über seinen Arbeitgeber betreibt, muss in der Steuererklärung nichts eintragen. Da die Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen werden, haben Arbeitnehmer schon einen Vorteil, da das zu versteuernde Einkommen in Höhe der Beiträge sinkt und auch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf anfallen. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind sozialabgaben- und steuerfrei, sofern Höchstbeträge nicht überschritten werden. Bei einer Direktversicherung liegt das Maximum bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. 2015 entsprach das 2.976 Euro. Andere Durchführungswege können den steuer- und sozialabgabenfreien Förderbetrag noch erhöhen.
Was Steuerpflichtige in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, sollten sie in der Anlage Vorsorgeaufwand in den Zeilen 12 bis 45 eintragen. Bis zur Höhe der Basisabsicherung – dem Mindeststandard für gesetzlichen und private Versicherungen können die Beiträge steuermindernd wirken. Dabei können unverheiratete Angestellte und Beamte bis zu 1900 Euro, Verheiratete oder Lebenspartner (gemeinsame Veranlagung) und Selbstständige bis zu 2800 Euro geltend machen. Wer mehr zahlt, kann auch den Gesamtbetrag ansetzen. Auch die Versicherungsbeiträge für Ehepartner und Kinder sollten in der Steuererklärung erfasst sein.
Sind die steuerlichen Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft, sollten auch Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall oder eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherungen in den Zeilen 49 und 50 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Bis zum Erreichen von 17.738 Euro (Singles) bzw. 35.475 Euro für Verheiratete hilft das, die Steuerlast zu minimieren.
Im AGITA ist die Deutschlandtochter mit der AT&T-Tochter AGNS Niederlande verbunden. Damit bei AGNS Deutschland unter dem Strich nur der rechnerisch vorgesehene kleine Gewinn, also der Aufschlag auf die Kosten, übrig bleibt, fließt Geld zwischen ihr und der AGNS Niederlande – vermutlich eine Servicegebühr.
Ein Beispiel: Angenommen, die AGNS Deutschland übernimmt Speicherdienste für einen externen Kunden und ihr entstehen dabei Kosten von zehn Millionen Euro. Der Kunde zahlt zwölf Millionen Euro. Dann würde der rechnerische Gewinn von zwei Millionen Euro nicht bei der AGNS Deutschland bleiben. Schließlich soll ihr Gewinn laut AGITA nur dem Aufschlag auf die Kosten entsprechen. Bei fiktiven fünf Prozent Aufschlag müsste die AGNS Deutschland also 0,5 Million Euro Gewinn ausweisen. Damit sich dieser Gewinn ergibt, würden zum Ausgleich 1,5 Millionen Euro von der AGNS Deutschland an die AGNS Niederlande fließen, vermutlich als AGITA-Gebühr.
Dass so ermittelte Gewinne wenig mit gängiger Betriebswirtschaft zu tun haben, zeigt ein simpler Fakt: Steigende Kosten führen hier nicht zu weniger, sondern zu mehr Gewinn. Um bei dem Beispiel von oben zu bleiben: Hat die AGNS Deutschland zehn Millionen Euro Kosten, bekäme sie 0,5 Million Euro Gewinn. Macht sie 20 Millionen Euro an Kosten geltend, wäre es schon eine Million Euro Gewinn.
Wenn die AGNS Deutschland wenig verdient, liegt dies also vor allem daran, dass die AGNS Niederlande ihr auf Geheiß der Konzernmutter nicht mehr Gewinn lässt. Die AGNS Niederlande wiederum hat kaum externe Kunden: Sie leitet offenbar ganz überwiegend Geld zwischen AT&T-Konzerngesellschaften durch. Auf welchem Weg durch den Konzern Gewinne letztlich bei der US-Mutter AT&T landen, lässt sich von außen schwer nachvollziehen.