7. Nebeneinkünfte
Anwalt Holger I. hält häufig Vorträge oder leitet Seminare zum Thema Gesellschaftsrecht. Die meisten Nebeneinkünfte gibt er in der Steuererklärung an, ein Honorar in Höhe von 1200 Euro aber nicht.
Wer sich auf die eigene Vergesslichkeit beruft, hat schlechte Karten. „Finanzbeamte unterstellen in solchen Fällen in der Regel mindestens den sogenannten bedingten Vorsatz“, sagt Ulrike Grube, Expertin für Steuerstrafrecht bei der Kanzlei Rödl & Partner in Nürnberg.
„Bedingter“ Vorsatz heißt: Der Steuerpflichtige hat zwar nicht unbedingt absichtlich betrogen, aber bei der Auflistung seiner Einnahmen nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen und so „billigend in Kauf genommen“, dass der Fiskus weniger bekommt, als ihm zusteht. Das reicht für ein Steuerstrafverfahren – mit ein bisschen Glück gibt’s aber einen Nachlass beim Bußgeld.
8. Reinigungskosten
Die Bankerin Ida J. hat wieder viel für die Reinigung ihrer Kostüme ausgegeben. Obwohl das Finanzamt ihr den Steuervorteil über Jahre immer wieder gestrichen hat, versucht sie es dieses Jahr erneut und reicht Belege über insgesamt 140 Euro ein.
Das Motto „Versuchen kann man’s ja mal“ ist brandgefährlich. Denn auch hier können Beamte „bedingten Vorsatz“ unterstellen und Strafverfahren wegen versuchter Hinterziehung einleiten. Angesichts der Vorgeschichte liegt schließlich die Vermutung nahe, dass J. darauf gesetzt hat, dass die Beamten dieses Mal nicht genau hinschauen.
9. Kapitalerträge
A Das Ehepaar K. hat Ersparnisse von 24 000 Euro zu gleichen Teilen auf seine drei Kinder übertragen, um deren Steuerfreibeträge zu nutzen. Dadurch hat die Familie über vier Jahre Kapitalerträge in Höhe von 2250 Euro steuerfrei eingestrichen. Doch jetzt holen sich die Eltern das Geld von den Kinder-Konten zurück, um ein neues Auto zu kaufen.
Die Rechtslage ist klar: Wer seinen Kindern Geld überträgt, darf es sich nicht ohne Weiteres zurückholen. Denn bei Rückholaktionen kann das Finanzamt den Eltern vorwerfen, dass es ihnen bei der Übertragung ausschließlich darum ging, die 25-prozentige Abgeltungsteuer zu vermeiden.