Dieter Wedel ist ein Freund klarer Worte. „Die Schweiz ist zu einer Plattform für Betrüger geworden, die es darauf abgesehen haben, andere Betrüger reinzulegen“, sagte der bekannte Regisseur („Der große Bellheim“) einmal. Schweizer Vermögensverwalter hätten ihn viel Geld gekostet. „Die rechnen einfach damit, dass Geld, das Deutsche in der Schweiz anlegen, Schwarzgeld ist und Anleger sich nicht wehren können.“
Das gilt nicht für jeden Schweizer Banker. Aber Tatsache ist: Schwarzgeld-Kunden sind angenehme Kunden. Weil sie hohe Gebühren zahlen – Hauptsache, ihr Geld ist sicher vor dem Fiskus. Und weil sie, wenn sie reingelegt wurden, Schadensersatzklagen scheuen. Denn wer vor Gericht zieht, muss raus aus der Anonymität, und das tut keiner, der etwas zu verbergen hat.
Wedel hat nichts zu verbergen, aber als er die Schweizer kritisierte, scheuten sich tatsächlich noch viele Anleger zu klagen.
Zehn goldene Regeln für die Selbstanzeige
Die Selbstanzeige ist nur strafbefreiend, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Daher ist Eile geboten.
Quelle: BRANDI Rechtsanwälte
Stand: Oktober 2017
Ist die Tat schon entdeckt, wirkt selbst eine unwirksame Selbstanzeige strafmildernd wie ein Geständnis. Es ist also nie zu spät für die Offenlegung.
Nur wer in vollem Umfang die Steuererklärungen einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre korrigiert, bleibt straffrei. „Vergessene“ Sachverhalte gefährden die Wirksamkeit der Selbstanzeige.
Mit Abgabe der Selbstanzeige müssen sämtliche hinterzogenen Steuern samt Zinsen und gegebenenfalls Strafzuschlag bezahlt werden. Wer nicht zahlen kann, sollte Alternativen erörtern.
Eine Selbstanzeige erfordert strafrechtliche und steuerrechtliche Erfahrung. Ziehen Sie auf jeden Fall Berater hinzu. Die Tücke steckt im Detail.
Weihen Sie ihren Steuerberater nie in etwaige Steuerhinterziehung ein. Sollte keine Selbstanzeige abgegeben werden können, macht er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig, wenn er weiterhin ihre Steuererklärungen bearbeitet, ohne die Hinterziehung offenzulegen.
Eine Selbstanzeige ist meist erst der Anfang. Ohne intensive Verhandlungen mit dem Finanzamt und gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren läuft die Selbstanzeige nur selten ab.
Es sollte genau geprüft werden, ob durch die Selbstanzeige Außenstehende oder etwa Familienangehörige belastet werden. In einem solchen Fall ist ein koordiniertes Vorgehen bis hin zur gleichzeitigen Abgabe der Selbstanzeige ratsam.
Beamten – auch verbeamteten Lehrern – und Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Berufsträgern wie Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern droht bei einer Selbstanzeige ein disziplinarrechtliches oder berufsrechtliches Verfahren. Dies kann bis hin zum Verlust von Pensionsansprüchen führen.
Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, Kenntnisse über Straftaten wie Korruption oder Geldwäsche an andere Behörden weiterzuleiten. So kann eine Selbstanzeige weiterte Ermittlungen und Anklagen auslösen, selbst wenn die Steuerhinterziehung straffrei bleibt.
Doch jetzt hat sich die Lage geändert. Aus so manchem Hinterzieher ist wieder ein Bürger mit weißer Weste geworden, der nicht mehr stillhalten muss: Seit 2008 haben 80.000 Deutsche dem Finanzamt ihre Schweizer Bankkonten offenbart, jeden Monat kommen Tausende reuige Sünder hinzu. Und auf die Reue folgt nun vielfach die Rache. Immer mehr deutsche Schwarzgeld-Anleger lassen derzeit Klagen gegen eidgenössische Banken und Vermögensverwalter vorbereiten, berichten deutsche Anlegeranwälte und Schweizer Juristen. Im Visier stünden vor allem die Platzhirsche UBS und Credit Suisse. Die Kläger verlangen hohe Provisionen zurück. Doch wie stehen die Chancen auf Schadensersatz? Und lohnen sich Klagen angesichts hoher Anwalts- und Gerichtskosten überhaupt?
Hoffnung macht Anlegern ein Grundsatzurteil des Schweizer Bundesgerichts aus dem Jahr 2012 (4 A 127/2012). Darin stellten die Richter klar: Banken und Vermögensverwalter müssen ihren Kunden sämtliche Provisionen erstatten, die sie von Anbietern für den Verkauf von Fonds, Zertifikaten und anderen Produkten kassieren.
Solche versteckten Vergütungen („Kickbacks“) heißen in der Schweiz „Retrozessionen“. Die meisten Schweizer Banken und Vermögensverwalter hätten diese nie erstattet und selbst nach dem Urteil an ihrer „Selbstbedienungsmentalität“ festgehalten, sagt der Züricher Notar und Anwalt Rolf Gebauer. Er will Deutschen zu Schadensersatz verhelfen. Anleger können ihre Ansprüche an seine Gebauer Treuhand GmbH abtreten, die Retrozessionen dann – vorausgesetzt, eine Prüfung bestätigt den Verdacht – für die letzten zehn Jahre einfordert, notfalls per Klage.
Die Offerte richtet sich nicht nur an Vermögensverwaltungskunden, sondern auch an Anleger, die Anlageberatungsverträge unterzeichnet haben. Auch hier greife die Erstattungspflicht, meint Gebauer. „Im Erfolgsfall“, sagt er, „fließen 60 Prozent des Erlöses an die Anleger und 40 Prozent an die Treuhandfirma.“ Bei einem Misserfolg müssten Anleger keinen Cent zahlen. In typischen Fällen seien pro Jahr 0,5 Prozent des Vermögens an Retrozessionen geflossen. Demnach sind bei einem Depot von einer Million Euro für zehn Jahre rund 50.000 Euro Schadensersatz drin.
In den letzten Wochen hat Gebauer sein Konzept deutschen Steuer- und Finanzexperten vorgestellt, die vermögende Kunden betreuen. Darunter war auch der Münchner Steuerberater und Anwalt Ralf Stefan Werz, den das Angebot überzeugt. „Ich habe das einigen Mandanten empfohlen.“ Zum einen, so Werz, sei es „gerade für Personen mit einem gewissen Bekanntheitsgrad“ interessant über eine Treuhandfirma zu klagen, ohne persönlich in Erscheinung zu treten – auch nach einer gültigen Selbstanzeige. „Vor allem aber gehen Mandanten kein Kostenrisiko ein.“
Anleger müssen schlechte Konditionen in Kauf nehmen
Das gilt auch für die Initiative des Bayern Herbert Notz und seiner Züricher De iure AG. Der Vorteil hier: „Bei uns müssen Anleger ihre Ansprüche nicht vorher abtreten“, sagt Notz. „Wir prüfen kostenlos, und die Mandanten können danach frei entscheiden, ob sie abtreten oder nicht.“ Voraussetzung sei, dass Kunden Vermögensausweise der letzten zehn Jahre und den Vertrag mit der Bank vorlegen. Wer eine Selbstanzeige abgegeben hat, hat diese Unterlagen längst.
Für die Prüfung ohne vorherige Abtretung müssen Anleger schlechtere Konditionen in Kauf nehmen: Satte 50 Prozent der etwaigen Erstattung fließen an die De iure AG, die wie Gebauer zunächst auf außergerichtliche Vergleiche setzt. Dafür meiden Anleger das Risiko, auf hohen Kosten sitzen zu bleiben. Prozesse in der Schweiz sind teuer: Bei einer Niederlage sind schnell fünfstellige Gebühren fällig. In Zürich etwa gehen bei einem Streit um 40.000 Franken (33.000 Euro) 7950 Franken Gebühren ans Gericht. Hinzu kommen Stundensätze von 500 Franken und mehr für den Anwalt. Und die Rechtsschutzpolice greift oft nicht, weil Kapitalanlagen ausgeklammert sind.
Fragen und Antworten zum deutschen Vermögen in der Schweiz
Seit Juli 2011 ist für Anleger aus der EU auf Zinserträge und Dividenden eine Quellensteuer von 35 Prozent fällig - zuvor waren es 20 Prozent. Deutsche Steuerzahler müssen die Erträge in der Steuererklärung angeben. Die Quellensteuer wird vom Finanzamt voll angerechnet. Bislang werden Kapitalerträge auf Schweizer Konten nicht den deutschen Finanzbehörden übermittelt. Experten schätzen, dass bis zu 150 Milliarden Euro Schwarzgeld aus Deutschland in der Schweiz geparkt sind.
Das zwischen beiden Staaten ausgehandelte Steuerabkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten. Es sieht wie in Deutschland auf alle Kapitalerträge deutscher Kunden bei Schweizer Banken eine Abgeltungssteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) von 26,375 Prozent vor. Steuerhinterzieher müssen je nach Höhe und Dauer der Einlagen 21 bis 41 Prozent ihres Altvermögens an den Fiskus nachzahlen. Dabei dürfen sie anonym bleiben. Sobald das Abkommen gilt, dürfen deutsche Steuerbehörden keine Daten-CDs mehr ankaufen.
Das Schweizer Parlament billigte das Abkommen Ende Mai. In Deutschland haben Bundestag und Bundesrat noch nicht zugestimmt. Die von SPD und Grünen regierten Länder wollen das Vorhaben im Bundesrat stoppen. Sie kritisieren, dass Steuerhinterzieher oft besser wegkämen als ehrliche Steuerzahler. Die deutsche Finanzämter könnten außerdem nichts kontrollieren. Schwarzgeld könne bis zum Inkrafttreten des Abkommens noch beiseitegeschafft werden.
Das Schweizer Bankgeheimnis verbietet es in aller Regel, Kundendaten deutschen Behörden preiszugeben. Deutsche Steuerfahnder sind deshalb auf Informationen über illegale Vermögen angewiesen, die etwa von Mitarbeitern aus Banken herausgeschleust werden.
Das Kopieren von Bankkundendaten auf Datenträger wie eine CD geschieht rechtswidrig und kann sogar strafbar sein. Beim Kauf einer solchen CD zahlt der Staat für gestohlene Daten große Summen. Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2010 entschieden, dass die Nutzung gekaufter CDs mit Daten möglicher Steuersünder bei der Strafverfolgung erlaubt ist. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Ankauf der Daten ursprünglich rechtmäßig gewesen sei (2 BvR 2101/09).
Unabhängig davon hat die Schweizer Justiz im März 2012 Haftbefehle gegen drei nordrhein-westfälische Steuerfahnder erlassen. Mit dem Ankauf einer Daten-CD hätten sie Beihilfe zur Wirtschaftsspionage geleistet und gegen das Bankgeheimnis verstoßen.
Der Ankauf von Kundendaten Schweizer, Luxemburger und Liechtensteiner Banken dürfte den deutschen Finanzbehörden seit 2006 mehr als eine Milliarde Euro an Straf- und Nachzahlungen eingebracht haben. Das geht aus offiziellen Angaben und Schätzungen der Deutschen Steuer-Gewerkschaft hervor. Allein Nordrhein-Westfalen kassierte bis April dieses Jahres laut Finanzministerium 500 Millionen Euro.
Das macht Offerten wie die von Gebauer und Notz für viele attraktiv. „Bisher war das vor allem ein Thema für Schweizer, weil die Medien hier intensiv darüber berichten“, sagt Notz. „Jetzt kommen die ersten größeren Fälle aus Deutschland.“ Um nicht von Anfragen überrollt zu werden, prüft Gebauer vorerst nur bei Depotwerten ab einer Million Euro, Notz wird ab 300.000 Euro aktiv: „Darunter lohnt sich der Aufwand für uns nicht“, sagt Notz. Die Summe der Kickbacks variiere stark. In Depots mit vielen Einzelaktien sei sie überschaubar. Wurden vor allem Fonds und Zertifikate gekauft und häufig umgeschichtet, könnten sich Retrozessionen auf bis zu drei Prozent des Depotwerts pro Jahr summieren.
Die Münchner Kanzlei Rotter empfiehlt, ab einem Depotwert von 500.000 Euro Ansprüche in jedem Fall prüfen zu lassen. „Wir entscheiden mit unseren Schweizer Partnern von Fall zu Fall, ob eine individuelle Klage oder eine Abtretung von Ansprüchen an eine Treuhandgesellschaft sinnvoller ist“, sagt Partner Bernd Jochem. Das Ergebnis hänge in erster Linie davon ab, wie risikobereit ein Mandant sei.
Denn klar ist: Wer Ansprüche trotz Kostenrisiko selbst durchficht, erhält den vollen Schadensersatz. Und die unterliegende Bank muss dann sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen.
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Doch Vorsicht: Trotz der eindeutigen Rechtslage gibt es einige Haken. So ist die Verjährungsfrist umstritten. Banken wie die UBS gehen von fünf Jahren aus. Wer jetzt klagt, könnte demnach nur Kickbacks zurückfordern, die ab Juli 2009 flossen.
Treuhänder Gebauer, der im Juni für die ersten deutschen Bankkunden Auflistungen sämtlicher Kickbacks angefordert hat, wirft der Branche „gezielte Verunsicherung“ und Spielen auf Zeit vor. Die Mehrheit der Juristen gehe von einer zehnjährigen Frist aus. Da eine taggenaue Verjährung gelte, könnten mit jedem weiteren Tag Ansprüche verfallen, warnt er.
Trotz rechtlicher Unsicherheiten gibt es Chancen auf Schadenersatz
Ein weiterer Knackpunkt: Etliche Anleger haben ab 2007 – nach ersten anlegerfreundlichen Urteilen in der Schweiz – Vertragsergänzungen unterschrieben, die Klauseln über den Verzicht auf Retrozessionen enthielten. So weist die UBS darauf hin, dass „Beratungs- und Vermögensverwaltungsverträge“ bereits seit mehreren Jahren klare Regelungen enthielten. Aber ob die ausreichen? „Das Schweizer Bundesgericht hat 2011 klargestellt, dass Vertragsklauseln detaillierte Angaben zur Höhe der zu erwartenden Retrozessionen enthalten müssen“, sagt Jochem. Dies sei „in aller Regel nicht der Fall“.
Die UBS betont, das Urteil aus 2012 beziehe sich „ausdrücklich“ nur auf die Vermögensverwaltung, bei der Banker autonom ohne Rücksprache mit dem Kunden kaufen und verkaufen. Anders als Gebauer meint die Bank deshalb, dass sich die Frage bei Beratungskunden „so nicht“ stellt.
Trotz rechtlicher Unsicherheiten sollte sich jedoch niemand schnell abspeisen lassen, wenn die Bank Schadensersatz ablehnt und auf Verzichtserklärungen verweist. Für eine Prüfung der Bankunterlagen spricht zudem, dass Hinweise auf andere dubiose Praktiken auftauchen könnten. „Die Retrozessionen sind nur die Spitze des Eisbergs“, sagt Gebauer. Viele Banken hätten etwa Aktien aus Kundendepots an Spekulanten verliehen. Die Leihgebühren stünden ebenfalls den Kunden zu.
Auch bei exzessiven Umschichtungen kann Schadensersatz fällig sein. Darauf setzt nun Regisseur Wedel, dessen Vermögensverwalter 2008 satte 188 Transaktionen binnen 120 Tagen abwickelten. Womit sie wohl nicht gerechnet hatten: Wedel konnte sich wehren, es war kein Schwarzgeld. Er klagte deshalb umgehend.
Zum Prozess kommt es erst jetzt, weil seine Gegner „alle Register gezogen“ hätten, um das Verfahren zu verzögern. „In den nächsten Wochen geht es endlich los“, sagte Wedel der WirtschaftsWoche. Vor dem Landgericht Hamburg – denn bisweilen können Deutsche auch daheim gegen Schweizer Banken klagen – etwa, wenn Unterlagen hierher geschickt wurden.
Bei Schwarzgeld-Anlegern war dies meist nicht der Fall. Sie müssen deshalb auf die Schweizer Justiz hoffen.