Steuerhinterziehung Steuersünder-Tipps zur Selbstanzeige

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Warum sich viele Steuersünder lieber nicht selbst anzeigen

Erben bekommen Schonfrist
Erbschaftssteuer kann vorläufig ausgesetzt werdenViele Erben in Deutschland können sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorläufig von der Erbschaftssteuer befreien lassen. Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das geltende Erbschaftssteuergesetz müssten die Erbschaftssteuerbescheide auf Antrag des Steuerzahlers ausgesetzt werden, teilte das oberste deutsche Steuergericht mit (Az.: II B 46/13). Voraussetzung dafür ist aber ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen. Dies liegt nach Auffassung der Richter auch dann vor, wenn der Erbe die fällige Steuer nicht aus seinen flüssigen Mitteln zahlen kann, sondern zum Beispiel ein geerbtes Haus verkaufen müsste, um seiner Steuerpflicht nachzukommen. Allerdings müssen die Erben nach Angaben eines Sprechers des Bundesfinanzhofs in diesem Fall sechs Prozent Zinsen pro Jahr für die fällige Erbschaftssteuer zahlen. In den meisten Fällen dürfte die Aussetzung der Steuer daher für die Steuerpflichtigen nicht attraktiv sein, erläuterte er. Quelle: dpa
Keine Hotelsteuer fürs FrühstückHoteliers müssen trotz des umstrittenen Steuerprivilegs für Übernachtungen für das Frühstück den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent berechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies damit eine Klage einer Unternehmerin zurück, die in ihrem Hotel auch für das Frühstück den seit 2010 geltenden, niedrigeren Steuersatz von sieben Prozent angesetzt hatte (Az.: XI R 3/11). Wie das höchste deutsche Finanzgericht am 4. Dezember in München mitteilte, gelte der vor drei Jahren von der CDU/FDP-Koalition eingeführte ermäßigte Mehrwertsteuersatz nur für Leistungen, „die unmittelbar der Beherbergung“ dienten. Quelle: dpa
Ehepartner müssen Steuer für geschenkte Ferienwohnung zahlenSchenken sich Ehepartner ein Haus oder eine Wohnung, ist diese Zuwendung nur dann von der Schenkungssteuer befreit, wenn die Familie auch in der Immobilie wohnt. Für Zweit- oder Ferienwohnungen werden dagegen Schenkungssteuern fällig, wie der Bundesfinanzhof in einem am 6. November veröffentlichten Urteil (Az.: II R 35/11) entschied. Die Steuerbefreiung für Familienwohnheime müsse einschränkend ausgelegt werden, weil der Gesetzgeber den „gemeinsamen familiären Lebensraum“ von Eheleuten schützen wollte. Für eine Steuerbefreiung, die Schenkungen auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehle es insoweit an einer Rechtfertigung, heißt es in der Urteilsbegründung. Quelle: dpa
Puff ist kein HotelWer „Erotik“-Zimmer in einem Bordell an Prostituierte vermietet, muss dafür den vollen Steuersatz zahlen. Ein Puff sei kein Hotel, für das ein ermäßigter Steuersatz gelte, entschied der Bundesfinanzhof (BGH) in einem am 23. Oktober in München veröffentlichten Urteil (Az.: V R 18/129). Das Gericht verwies darauf, dass Bordelle im Gegensatz zu Hotels keine Zimmer zur „Beherbergung“ vermieteten, sondern Prostituierte in den Räumen ihren „gewerblichen Tätigkeiten“ nachgingen. Im Streitfall hatte ein Bordellbetreiber sogenannte Erotikzimmer an Prostituierte zum Tagespreis von bis zu 170 Euro vermietet und bei der Umsatzsteuer den ermäßigten Steuersatz für Hotels angewandt. Quelle: dpa
Kein Geld vom Finanzamt für HobbyautorenEin Hobbyautor kann seine Verluste bei Buchveröffentlichungen zunächst nicht von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Der Kläger, ein Logopäde, wollte über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt Geld zurückbekommen, das er in den Aufbau einer Existenz als Buchautor gesteckt hatte. Insgesamt ging es um rund 11.000 Euro. Als die Behörde ablehnte, klagte er. Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt entdeckt zu werden, reicht nach Ansicht der Richter nicht für eine steuerliche Anrechnung. Gegen das am 7. Oktober in Neustadt an der Weinstraße veröffentlichte Urteil ist Berufung möglich (Az.: 2 K 1409/12). Nach Angaben des Gerichts hatte der Mann unter anderem mit einem Verlag einen Autorenvertrag geschlossen und einen Druckkostenzuschuss bezahlt. Das deute aber genauso wie das Thema des Buchs daraufhin, dass der angehende Autor „private Interessen und Neigungen“ statt beruflicher Absichten verfolge, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Außerdem habe ein schlüssiges Geschäftskonzept gefehlt. Quelle: dpa
Steuervorteil für Leiharbeitnehmer bei FahrtkostenLeiharbeitnehmer können die Fahrten zu ihrem Einsatzort in vollem Umfang als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für sie gilt nicht nur die hälftige Entfernungspauschale, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 43/12). Damit gaben die obersten Finanzrichter einem Zeitarbeiter aus Baden-Württemberg recht. Er war auf „unbestimmte“ Zeit bei einer Firma in der Schweiz eingesetzt. Die Wege dorthin setzte er in seiner Steuererklärung in voller Höhe für Hin- und Rückweg als Werbungskosten an. Demgegenüber meinte das Finanzamt, es gelte die nach dem einfachen Weg bemessene Entfernungspauschale. Der BFH gab nun dem Leiharbeitnehmer recht. Dieser sei mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der für längere Zeit bei einem bestimmten Kunden seines Arbeitgebers arbeitet. Für diese sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass sie ihre Fahrten voll als Werbungskosten geltend machen können. Denn sie könnten sich nicht wie reguläre Arbeitnehmer dauerhaft auf bestimmte Arbeitswege einrichten. Diese Rechtsprechung sei auch für Leiharbeitnehmer anwendbar, heißt es in dem neuen Münchener Urteil. Quelle: dpa
Steuern für selbstgenutzte FerienimmobilienWer mit einem Gestaltungstrick bestimmte Steuern auf eine spanische Ferienimmobilie sparen will, muss im Gegenzug Einkommensteuer auf eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am 2. Oktober in München veröffentlichten Urteil entschieden. (Az.: I R 109/10) Das Steuerrecht lag früher bei Deutschland, seit 2013 bei Spanien. Bislang war es verbreitete Praxis, dass Interessenten an einer Ferienimmobilie in Spanien diese nicht direkt, sondern über eine spanische Kapitalgesellschaft gekauft haben. Dadurch können die Käufer spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern sparen. So hatte auch im Streitfall eine vierköpfige deutsche Familie für 1,23 Millionen Euro ein 1000 Quadratmeter großes Grundstück mit Einfamilienhaus und Swimmingpool auf Mallorca gekauft. Formal erwarb allerdings eine „Sociedad Limitada“ das Objekt. Dies entspricht einer deutschen GmbH, an der die Familienmitglieder jeweils zu einem Viertel die Anteile besaßen. Das ganze Jahr über nutzte die Familie das Anwesen. Und dafür muss sie nun Einkommensteuer bezahlen, urteilte der BFH. Denn die kostenlose Nutzung bedeute eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ durch die spanische Kapitalgesellschaft. Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Gewinnausschüttung von 78.000 Euro pro Jahr geschätzt und diese den Mitgliedern der Familie jeweils zu einem Viertel zugerechnet. Dies hat der BFH nun im Kern bestätigt. Gegebenenfalls könne die Familie aber Steuern mindernd ansetzen, die sie bereits in Spanien gezahlt hat. Quelle: dpa

Hinderungsgründe für Selbstanzeigen
Noch immer vermeiden viele Steuerflüchtige mit Schwarzgeld im Ausland die Selbstanzeige. Nach Angaben von Rechtsanwältin Grube wird bei etwa jeder fünften Anfrage davon abgeraten, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Finanzamt zu offenbaren. Bei manchen Berufsgruppen sind es sogar noch mehr. Die Dunkelziffer derjenigen, die keinen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufsuchen, weil ihnen die Problemlage bereits bekannt ist, dürfte noch höher liegen.
Die Scheu vor einer Selbstanzeige kann vielfältige Gründe haben. Gegen eine Offenbarung gegenüber dem Finanzamt sprechen etwa die folgenden Punkte:

1. Bezahlung der Steuerschuld ist nicht möglich

Bei einer Selbstanzeige ist die gesamte Steuerschuld nebst Zinsen sofort an das Finanzamt zu bezahlen. Nach Einreichung der Selbstanzeige bleibt dafür je nach Bearbeitungsdauer zwischen einem und sechs Monaten Zeit. Kann die Steuer nicht beglichen werden, ist die Selbstanzeige unwirksam und das Strafverfahren fortgesetzt. Der Anwaltskanzlei Rödl & Partner zufolge ist das für viele Steuersünder ein wichtiger Hinderungsgrund - vor allem dann, wenn in den vergangenen Jahren Geld von den Konten abgehoben und "verlebt" wurde. Denn die Höhe der Steuerschuld ist unabhängig vom aktuellen Wert des Depots. Auch haben viele Steuersünder im Zuge der Finanzkrise schwere Verluste erlitten, so dass das Vermögen zur Begleichung der Steuerschuld nebst Zinsen nicht ausreicht.

2. Bank kann oder darf Unterlagen nicht bereitstellen

Dies kann insbesondere bei einem vererbten Schwarzgeldkonto zum Problem werden, soweit die Erben keine Einigkeit über die Abgabe einer Selbstanzeige erzielen können. Soweit sich nur einer der Erben querstellt, kann unter Umständen der Informationsfluss durch die Bank blockiert werden. Ohne vollständige Dokumentation ist eine Selbstanzeige ebenfalls unwirksam.

3. Sperrwirkung einer laufenden Betriebsprüfung

Ist der Anleger unternehmerisch tätig, kann er während einer laufenden Betriebsprüfung keine Selbstanzeige mehr abgeben. Inzwischen wurde die Regel nochmals verschärft: Ist eine Betriebsprüfung nur angekündigt, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Nach der alten Regelung konnten Unternehmer die Zeit zwischen Ankündigung und dem Besuch der Betriebsprüfer noch für einen Selbstanzeige nutzen. Diese Karenzzeit ist inzwischen entfallen. Ebenfalls vorbei ist es, wenn etwa die am Unternehmen beteiligten Geschwister eine Selbstanzeige einreichen. Dann gilt die Tat auch beim Unternehmer selbst als entdeckt, eine Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich.

Steueroasen


4. Beamten drohen disziplinarische Folgen

Beamte mit unversteuertem Vermögen im Ausland stecken in der Zwickmühle. Selbst bei einer wirksamen Selbstanzeige drohen Beamten Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung oder Aberkennung der Pension. Die Selbstanzeige eines öffentlich Bediensteten kann damit existenzbedrohende Folgen haben. Erfahrungsgemäß bremst das Steuergeheimnis nicht die behördliche Weitergabe der für den Arbeitnehmer schädlichen Informationen.

5. Angehörige freier Berufe müssen mit berufsrechtlichen Sanktionen rechnen

Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Ärzten oder Apothekern und sonstigen Angehörigen freier Berufe drohen berufsrechtliche Sanktionen. So wurde im Zuge der Liechtenstein-Affäre einem Arzt, der über die Jahre insgesamt 300.000 Euro Steuern hinterzogen hatte, die Approbation entzogen. Besonders gefährdet sind Steuerberater wegen der Nähe zum Kern ihrer Berufstätigkeit. Auch hier schützt das Steuergeheimnis nicht vor außersteuerlichen Konsequenzen.

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