Hinderungsgründe für Selbstanzeigen
Noch immer vermeiden viele Steuerflüchtige mit Schwarzgeld im Ausland die Selbstanzeige. Nach Angaben von Rechtsanwältin Grube wird bei etwa jeder fünften Anfrage davon abgeraten, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Finanzamt zu offenbaren. Bei manchen Berufsgruppen sind es sogar noch mehr. Die Dunkelziffer derjenigen, die keinen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufsuchen, weil ihnen die Problemlage bereits bekannt ist, dürfte noch höher liegen.
Die Scheu vor einer Selbstanzeige kann vielfältige Gründe haben. Gegen eine Offenbarung gegenüber dem Finanzamt sprechen etwa die folgenden Punkte:
1. Bezahlung der Steuerschuld ist nicht möglich
Bei einer Selbstanzeige ist die gesamte Steuerschuld nebst Zinsen sofort an das Finanzamt zu bezahlen. Nach Einreichung der Selbstanzeige bleibt dafür je nach Bearbeitungsdauer zwischen einem und sechs Monaten Zeit. Kann die Steuer nicht beglichen werden, ist die Selbstanzeige unwirksam und das Strafverfahren fortgesetzt. Der Anwaltskanzlei Rödl & Partner zufolge ist das für viele Steuersünder ein wichtiger Hinderungsgrund - vor allem dann, wenn in den vergangenen Jahren Geld von den Konten abgehoben und "verlebt" wurde. Denn die Höhe der Steuerschuld ist unabhängig vom aktuellen Wert des Depots. Auch haben viele Steuersünder im Zuge der Finanzkrise schwere Verluste erlitten, so dass das Vermögen zur Begleichung der Steuerschuld nebst Zinsen nicht ausreicht.
2. Bank kann oder darf Unterlagen nicht bereitstellen
Dies kann insbesondere bei einem vererbten Schwarzgeldkonto zum Problem werden, soweit die Erben keine Einigkeit über die Abgabe einer Selbstanzeige erzielen können. Soweit sich nur einer der Erben querstellt, kann unter Umständen der Informationsfluss durch die Bank blockiert werden. Ohne vollständige Dokumentation ist eine Selbstanzeige ebenfalls unwirksam.
3. Sperrwirkung einer laufenden Betriebsprüfung
Ist der Anleger unternehmerisch tätig, kann er während einer laufenden Betriebsprüfung keine Selbstanzeige mehr abgeben. Inzwischen wurde die Regel nochmals verschärft: Ist eine Betriebsprüfung nur angekündigt, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Nach der alten Regelung konnten Unternehmer die Zeit zwischen Ankündigung und dem Besuch der Betriebsprüfer noch für einen Selbstanzeige nutzen. Diese Karenzzeit ist inzwischen entfallen. Ebenfalls vorbei ist es, wenn etwa die am Unternehmen beteiligten Geschwister eine Selbstanzeige einreichen. Dann gilt die Tat auch beim Unternehmer selbst als entdeckt, eine Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich.
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4. Beamten drohen disziplinarische Folgen
Beamte mit unversteuertem Vermögen im Ausland stecken in der Zwickmühle. Selbst bei einer wirksamen Selbstanzeige drohen Beamten Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung oder Aberkennung der Pension. Die Selbstanzeige eines öffentlich Bediensteten kann damit existenzbedrohende Folgen haben. Erfahrungsgemäß bremst das Steuergeheimnis nicht die behördliche Weitergabe der für den Arbeitnehmer schädlichen Informationen.
5. Angehörige freier Berufe müssen mit berufsrechtlichen Sanktionen rechnen
Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Ärzten oder Apothekern und sonstigen Angehörigen freier Berufe drohen berufsrechtliche Sanktionen. So wurde im Zuge der Liechtenstein-Affäre einem Arzt, der über die Jahre insgesamt 300.000 Euro Steuern hinterzogen hatte, die Approbation entzogen. Besonders gefährdet sind Steuerberater wegen der Nähe zum Kern ihrer Berufstätigkeit. Auch hier schützt das Steuergeheimnis nicht vor außersteuerlichen Konsequenzen.