Steuerklassen 1 bis 6 Das unterscheidet die Lohnsteuerklassen in Deutschland

Die sechs Steuerklassen einfach erklärt

Das Bruttogehalt wird durch die Lohnsteuer geschmälert. Deren Höhe hängt von der Steuerklasse ab, der man zugeordnet ist. Was die Zuordnung in die Steuerklassen 2023 bedeutet im aktuellen Überblick.

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Wer sich als Arbeitnehmer über den Unterschied zwischen Brutto- und Nettogehalt wundert, sollte sich zunächst fragen, in welcher Steuerklasse er sich befindet. Diese entscheidet über die Höhe des Steuerabzugs, der vom Bruttogehalt einbehalten wird. So kann je nach Steuerklassenwahl das Nettoeinkommen positiv beeinflusst werden.

Warum gibt es Steuerklassen in Deutschland?

Deutsche Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer vom Bruttoverdienst des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Durch die Zuordnung in verschiedene Steuerklassen soll eine Erleichterung für den Arbeitgeber geschaffen werden, da die verschiedenen Einkommens- und Freibeträge sowie die im Steuerrecht geregelten Pauschalen bei der Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer bereits berücksichtigt werden.

Um in eine Steuerklasse eingruppiert werden zu können, muss der Steuerzahler unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Gemäß dem Einkommensteuergesetz trifft das auf alle natürlichen Personen zu, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Neben der Lohnsteuer bestimmt die Steuerklasse zudem die Höhe der Kirchensteuer. Diese liegt bei zusätzlichen acht oder neun Prozent der Lohnsteuer, je nach Bundesland. 

Der Solidaritätszuschlag, auch Soli genannt, wurde 2021 für die meisten Steuerzahler abgeschafft. Für den Soli wurde die Freigrenze ab 2021 von 972 Euro auf 16.956 Euro deutlich angehoben. Erst ab einer fälligen Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer in dieser Höhe wird der Soli also erhoben.

Zum 1. Januar 2023 wurde die Freigrenze noch einmal erhöht und liegt aktuell bei 17.543 EuroBei Ehegatten gilt der doppelte Betrag. Ab dem Steuerjahr 2024 liegt der Betrag sogar bei 18.130 Euro und bei 36.260 Euro bei Ehegatten.

Fallen über diesen Betrag hinaus Steuern an, greift der Soli schrittweise. Erst ab einer zu zahlenden Steuer von 33.710 Euro (2024) wird der Soli in voller Höhe fällig, gerechnet auf eine alleinstehende Einzelperson. Das entspricht einem zu versteuernden Jahreseinkommen von etwa 106.000 Euro. In diesem Fall muss weiterhin der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Lohnsteuer gezahlt werden. Das betrifft aber weniger als zehn Prozent der Steuerzahler in Deutschland.

Wie viele Steuerklassen gibt es in Deutschland?

Das deutsche Steuersystem unterscheidet sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. Welcher man zugeordnet ist, wird unter anderem anhand des Familienstands entschieden. Daneben bestehen Wahlmöglichkeiten. 

Die Steuerklassen 1 bis 6 in der Übersicht

  • Steuerklasse 1: ledig, verwitwet, getrennt oder geschieden
  • Steuerklasse 2: alleinerziehend
  • Steuerklasse 3: verheiratet (Partner mit höherem Einkommen)
  • Steuerklasse 4: verheiratet (Gleichverdiener)
  • Steuerklasse 5: verheiratet (Partner mit geringerem Einkommen)
  • Steuerklasse 6: Zweit- und Nebenverdienst

Alleinstehende haben in der Regel wenig Wahlrecht und werden automatisch der Steuerklasse 1 zugewiesen. Alleinerziehende gehören zur Steuerklasse 2 und Arbeitnehmer mit mehreren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten beim Zweit- oder Nebenjob zur Steuerklasse 6.

Für Eheleute ergeben sich mehrere Möglichkeiten beim Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie können aus drei Steuerklassenkombinationen wählen: Steuerklasse 3/5 beziehungsweise 5/3, Steuerklasse 4/4 oder Steuerklasse 4 mit Faktor − hierbei wird der Splittingvorteil während des Jahres berücksichtigt. In den Steuerklassen 1 bis 4 profitieren die Steuerzahler zudem vom sogenannten Grundfreibetrag, der pro Person und Steuerjahr gilt.

Steuerklasse 1: Alleinstehende und Singles

Ledige Arbeitnehmer sowie getrennt lebende oder geschiedene Partner werden der Steuerklasse 1 zugeordnet. Eine Besonderheit gibt es bei Verwitweten: Sie haben im Jahr nach dem Tod des Partners weiter Anspruch auf Steuerklasse 3. Des Weiteren zählen auch Verheiratete, deren Ehepartner beschränkt steuerpflichtig sind, zu dieser Gruppierung. Wer zur Steuerklasse 1 gehört, der profitiert vom Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro (2023) und 11.604 Euro (2024, vorläufig. Wert soll sich noch einmal rückwirkend erhöhen) 

Liegt das Jahreseinkommen unter dieser Grenze, muss keine Lohnsteuer gezahlt werden. Viele Menschen verdienen zwar mehr, können die Einnahmen jedoch durch bestimmte Ausgaben drücken, beispielsweise Werbungskosten. Aber auch wer insgesamt nur so viel verdient, dass der Verdienst unter dem Grundfreibetrag liegt, profitiert. So können beispielsweise Studenten dann in Nebenjobs komplett steuerfrei etwas dazuverdienen.

Steuerklasse 2: Alleinerziehende

In die Steuerklasse 2 werden Alleinerziehende eingruppiert. Alleinerziehend ist jeder, der mit seinem Kind zusammenwohnt, unverheiratet ist und dem Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Wird eine der Anforderungen nicht erfüllt, wird dem Steuerzahler Steuerklasse 1, bei Eheschließung 3, 4 oder 5, zugewiesen.
Die Lohnsteuerklasse 2 ist steuerlich deswegen so interessant, weil der Alleinerziehende Anspruch auf einen (Alleinerziehenden-) Entlastungsbetrag hat. 2023 und auch 2024 beträgt er 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzlich 240 Euro. Dieser Betrag ist quasi als Ausgleich für die fehlende Möglichkeit zum Ehegatten-Splitting gedacht.

Steuerklasse 3: Verheiratet mit unterschiedlichen Einkommen

Die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 eignet sich für Paare, die unterschiedlich viel verdienen. Der Besserverdiener wird dabei in der Regel in Steuerklasse 3, der weniger Verdienende in Klasse 5 einsortiert. Als Faustregel lohnt sich die Kombination, wenn die Gehälter mindestens in einem Verhältnis von 60 zu 40 stehen. In Steuerklasse 3 fallen die niedrigsten Abgaben an, sodass das Ehepaar netto mehr Geld übrig hat. Dies wird dadurch verstärkt, dass der für gemeinsam veranlagte Paare geltende doppelte Grundfreibetrag von 21.816 Euro (2023) allein dem Partner in Steuerklasse 3 zugerechnet wird. Für 2024 liegt der Wert aktuell bei 23.208 Euro.

Steuerklasse 4: Verheiratete Doppelverdiener mit gleichem Einkommen

Die Lohnsteuerklasse 4 ist der Standard bei verheirateten Paaren. Sie passt für alle Ehepaare, die einen einigermaßen gleich hohen Verdienst haben. Eingetragene Lebenspartner können sich ebenfalls der Steuerklasse 4 zuordnen lassen. Seit 2010 besteht die Möglichkeit, die Steuerklasse 4 mit Faktor zu wählen: Hierbei wird der Splitting-Vorteil während des Jahres berücksichtigt. Dadurch soll die Einkommenssituation der Eheleute realistischer abgebildet werden, um eine hohe Steuernachzahlung am Jahresende zu vermeiden. Der Kinderfreibetrag wird in Steuerklasse 4 jedoch auf 4.476 Euro (2023) pro Kind halbiert. Er steht aber beiden Ehepartnern in gleichem Maße zu, sodass er in der Gesamtsumme 8.952 Euro (2023) beträgt. 2024 sind es derzeit 4.656 Euro bzw. 9312 Euro insgesamt. Dieser Betrag für 2024 könnte im Laufe des Jahres noch einmal rückwirkend erhöht werden

Steuerklasse 5: Verheiratet mit unterschiedlichen Einkommen

Damit die Zuordnung 3/5 beziehungsweise 5/3 möglich ist, muss ein Partner die Steuerklasse 5 wählen, mit besonders hohem Steuerabzug. Klassischerweise ist das der Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen. Die Zuordnung erscheint auf den ersten Blick aus steuerlicher Sicht weniger attraktiv, da für den Partner in Steuerklasse 5 mehr Steuerabzüge fällig werden und es für ihn keinen Grundfreibetrag gibt. Am Ende des Monats kann diese Kombination dem Ehepaar gemeinsam netto trotzdem mehr bringen, wenn einer deutlich mehr verdient als der andere. Dies liegt daran, dass der Steuervorteil für einen Besserverdiener in Klasse 3 deutlich größer sein kann als der Steuernachteil für den schlechter verdienenden Partner in Klasse 5.

Steuerklasse 6: Zweitjob oder Nebenverdienst

Wer einen Zweitjob oder Nebenverdienst oberhalb der Schwelle von 520 Euro pro Monat (2023) hat, der wird bei diesem Zweit- oder Nebenjob automatisch der Steuerklasse 6 zugeordnet. Mit dem Steuerjahr 2024 steigt der Betrag auf 538 Euro im Monat. Hintergrund ist die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024. In dieser Lohnsteuerklasse zahlt man die höchsten Abzüge und es gibt auch keinen Grundfreibetrag. Jeder eingenommene Euro muss also direkt versteuert werden. In der Steuerklasse 6 entscheidet somit nicht der Familienstand über die Höhe der Abzüge, sondern allein die Höhe der Einkünfte.

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Steuerklasse wechseln: Kann man seine Steuerklasse in Deutschland ändern?

Sobald sich der Familienstand ändert, wird die Steuerklasse dementsprechend angepasst. Grundsätzlich besteht ein Wahlrecht zum Wechsel nur bei Ehepaaren der Steuerklassen 3 bis 5. Erscheint der Übergang in eine andere Steuerklassen-Kombination aus steuerlicher Sicht sinnvoller, kann dieser über ein Formular beim Finanzamt beantragt werden. 

Lange galt, dass ein Wechsel der Steuerklasse bis auf Ausnahmefälle nur einmal im Jahr möglich ist. Seit 1. Januar 2020 ist das anders. Stichtag war hierbei stets der 30. November. Seither ist es möglich, mehrfach die Steuerklasse innerhalb eines Jahres zu wechseln. Wirksam wird die Änderung dann ab dem 1. des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Damit die gewünschte Änderung der Steuerklasse jedoch noch Auswirkungen auf die Besteuerung im laufenden Jahr hat, muss ein Antrag auf Steuerklassen-Wechsel logischerweise spätestens am 30. November erfolgen. Sonst wird der Wechselwunsch erst ab dem Folgejahr wirksam.

Ändern sich die Steuerklassen bald? Werden das Ehegattensplitting und die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?

Wie schon ihre Vorgängerkoalition will die Ampel das deutsche Steuersystem reformieren. Einfacher, digitaler und gerechter soll es werden. Ob das alles zusammen funktionieren kann, ist jedoch fraglich. Mehr Einfachheit und Gerechtigkeit soll bald eine Reform der Steuerklassen bringen. Wann genau die aber kommt, ist bis ebenfalls fraglich.

Darüber wird intensiv diskutiert. Zuletzt wurde über neue Umsetzungspläne im Finanzministerium berichtet, die wohl zum 1. Januar 2025 greifen könnten. Viele Schlagzeilen rund um dieses Thema gründen aber weiterhin auf einer knappen Passage des Koalitionsvertrags von SPD, FDP und Grünen. Im Koalitionsvertrag von 2021 heißt es: „Wir wollen die Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden. Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft."

Tatsächlich sollen die Steuerklassen 3 und 5 also perspektivisch abgeschafft werden. Ehepaare sollen dann einheitlich nach Steuerklasse 4 besteuert werden. Ein genauer Zeitpunkt dafür steht aber nicht fest. Aktuell profitieren Ehepartner mit sehr unterschiedlichem Verdienst oft beim laufenden Lohnsteuerabzug davon, dass der Besserverdiener in Steuerklasse 3 - vereinfacht gesagt - von deutlich höheren Freibeträgen profitiert, während die Person in Steuerklasse 5 etwas höhere Beiträge entrichtet, dies jedoch auf einen geringeren Verdienst. So wird der Effekt des mit dem Einkommen steigenden Steuersatz stark gedämpft, was zu einer Steuerersparnis führt. Zu beachten ist allerdings, dass der Lohnsteuerabzug nur vorläufig ist. 

Die finale Steuerlast wird ohnehin erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung errechnet. Die Wahl der Steuerklassen 3 und 5 führt stets zur Pflicht, einer Steuererklärung abzugeben. Das Konzept des Ehegattensplittings funktioniert aber grundsätzlich unabhängig von den Steuerklassen: Das Paar wird dabei in Summe besteuert, faktisch so, als ob jeder die Hälfte des gemeinsamen Gesamteinkommens erzielt hätte. 

Durch eine Reform der Steuerklassen könnte sich das Prozedere beim Lohnsteuerabzug ändern. Diese Reform dürfte jedoch umfangreich sein und einige Zeit dauern. Bis dahin gelten die alten Steuerklassen.

Fazit: Wie viel Nettogehalt am Ende des Monats vom Bruttoeinkommen übrig bleibt, ist maßgeblich vom Lohnsteuerabzug auf Basis der Steuerklasse abhängig. Mit dem Brutto-Netto-Rechner können Sie ermitteln, wie hoch die steuerlichen Abgaben sind, die Ihr Gehalt schmälern.


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