




An Silvester verpulvern die Deutschen wieder einen dreistelligen Millionenbetrag. Doch leider lassen sich Kracher und Kometenschweif steuerlich nicht geltend machen – jedenfalls nicht von Privatleuten. Ein wahres Feuerwerk für Steuersparer lässt sich dennoch entfachen. Dazu müssen Steuerzahler nur ihre Ausgaben bis zum Jahresende sinnvoll planen. „Beim Jahresendspurt ist richtig viel Geld rauszuholen“, sagt etwa Martina Bruse vom neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine.
Wer also seine Steuerlast für 2012 möglichst noch senken möchte, sollte seine Möglichkeiten dazu schnell und systematisch prüfen, damit in den wenigen Wochen bis zum Jahresende auch alle Maßnahmen unter Dach und Fach sind. Arbeitnehmer, Rentner, Anleger oder Hausbesitzer etwa haben eine Reihe von Möglichkeiten, schon jetzt die Höhe der absetzbaren Beträge noch bis zum Jahresende zu beeinflussen. Für Steuersparer ist es also Zeit für einen Endspurt.
Grob überschlagen
Um herauszufinden, ob und wo Steuerzahler jetzt noch den Sparhebel ansetzen können, ist zunächst eine Bestandsaufnahme nötig. Arbeitnehmer sollten daher zunächst prüfen, ob die Summe ihrer Werbungskosten für das Steuerjahr 2012 den vom Finanzamt immer gewährten Arbeitnehmerpauschalbetrag von 1000 Euro übersteigt. Zu den Werbungskosten zählen etwa die Fahrten zur Arbeit, Fachliteratur, Bewerbungskosten oder Arbeitsmittel wie Laptop oder Druckerpatronen.
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Das sind die wichtigsten Formulare
Der Mantelbogen bildet die Basis der Einkommensteuererklärung. Hier tragen Steuerpflichtige auf vier Seiten allgemeine Informationen zu ihrer Person ein und geben Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Steuerermäßigungen an.
Detaillierte Angaben zum Einkommen sowie Werbungskosten können in der Anlage N vermerkt werden. Für viele Arten von Werbungskosten gibt es hier separate Felder, beispielsweise für die Entfernungspauschale, Fortbildungskosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Mit dieser einseitigen Anlage können beispielsweise erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage abgegeben werden.
Hier können Steuerzahler Vorsorgeaufwendungen angeben. Dazu zählen Beiträge zur Altersvorsorge und zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Für Angaben zu Riester-Verträgen dient die einseitige Anlage AV.
Auch bei den „außergewöhnlichen Belastungen“ gilt, zunächst eine Hürde zu nehmen. Denn beispielsweise Krankheitskosten, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, akzeptieren die Steuerbehörden nur dann als außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Diese „Zumutbarkeitsgrenze“ liegt abhängig vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte bei einem bis sieben Prozent der steuerrelevanten Einkünfte. Ein alleinstehender Rentner etwa mit einem Einkommen von 40.000 Euro im Jahr muss also schon Krankheitskosten von mehr als 2400 Euro nachweisen, damit das Finanzamt die Ausgaben überhaupt als steuermindernd akzeptiert. Der Betrag entspricht sechs Prozent der Einkünfte. Ein Ehepaar drei Kindern und ebenfalls einem Haushaltseinkommen von 40.000 Euro erreicht die Zumutbarkeitsgrenze hingegen schon bei Ausgabe in Höhe von 400 Euro.
Wenn der Steuerberater einen Fehler macht
Der Steuerberater muss seine Versicherung unbedingt rechtzeitig informieren. Nämlich spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Maleurs, das die Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte. Das bedeutet, die Haftpflichtversicherung darf nicht erst einbezogen werden, wenn die Klage eingereicht wurde, sondern schon dann, wenn der Fehler erkannt wurde.
Innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fehler erkannt wurde, muss der Schaden grundsätzlich geltend gemacht werden.
Noch besser ist es, wenn der Schaden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides erkannt wird. Denn kann Einspruch eingelegt und der dem Steuerzahler entstandene Schaden sofort minimiert werden.
Liegt der Fehler wirklich beim Steuerberater und ist das auch sehr leicht zu beweisen, bietet sich ein außergerichtlicher Vergleich an. Das spart Gerichtskosten. Allerdings muss hier auch die Versicherung mitspielen. Sonst sieht es eher schlecht aus.
Für Arbeitnehmer, die diese Hürden locker nehmen, zahlt sich jeder weitere vom zu versteuernden Einkommen absetzbare Euro bei der Steuererklärung für 2012 aus. Wer aber alle Werbungskosten zusammenkratzt und unter den 1000 Euro bleibt, bekommt trotzdem die Pauschale bei der Steuererklärung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Die Suche nach weiteren Werbungskosten wäre also steuerlich ohne Effekt.
Allerdings erreichen viele Arbeitnehmer die 1000-Euro-Grenze schon aufgrund der Tatsache, dass sie eine längere Anfahrt zur Arbeitsstätte haben. Auch wer ein Arbeitszimmer absetzen kann oder hohe Fortbildungskosten hatte, hat gute Chancen. Wird die Grenze sicher erreicht, kann die Suche nach Optimierungspotenzial losgehen.
Werbungs- und Krankheitskosten bündeln





Jeder Arbeitnehmer hat Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erhalt und der Bereitstellung seiner Arbeitskraft. Arbeitskleidung, Weiterbildung, Anfahrtskosten, Fachliteratur und vieles mehr lassen die Werbungskosten steigen. Das Vorziehen von Ausgaben in diesem Bereich wirkt sich somit unmittelbar steuermindernd aus. Wird etwa die geplante Anschaffung eines Computers noch in diesem Jahr getätigt und auch vor dem 31.12.2012 bezahlt, ist der Kaufpreis den Werbungskosten zuzurechnen und senkt unmittelbar die zu versteuernden Einkünfte. Gleiches gilt etwa für Fortbildungskurse, Büromaterial, Büromöbel oder das beruflich genutzte Smartphone. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Steuerzahler Anschaffungen nur bis zu einem Kaufpreis von 487,90 Euro inklusive Mehrwertsteuer in einem Rutsch für das Steuerjahr 2012 geltend machen können. Was teurer ist, muss über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden. Bei Computern sind das in der Regel drei Jahre. Für 2012 wäre dann nur ein Drittel des Kaufpreises steuerwirksam. Wichtig ist, dass der Rechnungsbetrag noch 2012 gezahlt wird. Auch die vorzeitige Zahlung von Fortbildungskursen, die erst 2013 stattfinden, erkennt das Finanzamt an.
Vorweggenommene Werbungskosten von Studenten
Dem Streit zwischen dem BFH und der Finanzverwaltung, ob Studenten ihre Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten über den Verlustvortrag beim Berufseinstieg als Steuerminderung nutzen können , hat die Bundesregierung per Gesetz ein Riegel vorgeschoben. Allerdings ist der Streit damit noch nicht beigelegt, da gegen die Klarstellung im Gesetz wieder Verfahren beim BFH anhängig sind. Gut möglich also, dass sich die Finanzverwaltung irgendwann der Rechtsauffassung des BFH anschließen wird.. „In der Praxis rate ich meinen Mandanten dazu, diese Kosten geltend zu machen“, berichtet Steuerberater Alexander Kimmerle vom Beratungsunternehmen Ecovis in Kempten. „Wir erstellen für die studierenden Kinder unserer Mandanten eine Steuererklärung und melden die Werbungskosten dem Finanzamt. Das ist eine vorsorgliche Maßnahme, für den Fall, dass sich die Rechtslage zugunsten der Studenten ändert.“ Sofern die Steuererklärung des studierenden Kindes freiwillig ist, kann sie auch bis zu vier Jahre rückwirkend erfolgen. Wer sich beeilt, kann also noch die Steuererklärung für das Jahr 2008 nachholen und Studienkosten als Werbungskosten angeben.
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Krankheitskosten bündeln
In manchen Jahren kommt es dicke: Erst ein langwieriger Krankenhausaufenthalt, dann noch eine neue Brücke vom Zahnarzt, eine zu Bruch gegangene Brille muss ersetzt und außerdem die Zahnspange für den Sprössling bezahlt werden. Wer für sich und seine Familie viel Geld für die Erhaltung der Gesundheit ausgibt, kann auf Unterstützung vom Finanzamt hoffen. Denn übersteigen die Kosten den bereits erwähnten zumutbaren Eigenanteil (Zumutbarkeitsgrenze), können sie als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch diese Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen. Von den Gesamtkosten wird allerdings der zumutbare Eigenanteil abgezogen. Akzeptiert wird alles, was vom Arzt verordnet, aber von der Krankenversicherung nicht gezahlt wird, also auch der Eigenanteil für verschriebene Medikamente, Kuren oder Therapien, sogar für künstliche Befruchtungen. Wer also mit seinen Ausgaben über seiner Zumutbarkeitsgrenze liegt, sollte sich unter steuerlichen Aspekten fragen, ob er nicht noch weitere Krankheitskosten in das laufende Jahr vorverlagern kann. Wer die Brille erst im neuen Jahr kauft, hat steuerlich nur dann etwas davon, wenn er erneut die Zumutbarkeitshürde überwindet.
Tipps zum Steuern sparen
Eltern erhalten für ihre Kinder im Lauf des Jahres Kindergeld, jeden Monat 184 Euro für die ersten beiden Kinder, 190 Euro für das dritte und für jedes weitere 215 Euro. Daneben gibt es Steuerfreibeträge für Kinder. Von den 7008 Euro pro Kind wird das Kindergeld allerdings abgezogen, nur der darüber hinausgehende Steuervorteil wird vom Finanzamt berücksichtigt. Vorteile ergeben sich bei dieser Berechnung allerdings nur für fünf Prozent der Steuerzahler.
Auch für volljährige Kinder kann es Kindergeld geben. Dafür muss das Kind noch in der ersten Ausbildung sein und von den Eltern unterstützt werden. Für Kinder, die sich in einer Anschlussausbildung oder einer zweiten Berufsausbildung befinden, gibt es eine Reihe von Kriterien, die darüber entscheiden, ob Kindergeld gewährt wird oder nicht. Die Prüfung des Einkommens des Kindes ist seit 2012 jedoch weggefallen. Insofern ist für das Kindergeld unerheblich, wie viel der Sprössling selbst verdient.
Eine weitere Möglichkeit: Wenn Eltern die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung bezahlen, können sie damit ebenfalls die Steuerlast mindern.
Außerdem können berufstätige Eltern für jedes Kind unter 14 Jahren bis zu 4000 Euro Betreuungskosten absetzen.
In der aktuellen Steuererklärung lässt sich die Steuerlast durch Kranken- und Pflegeversicherung deutlich mindern – die Beiträge werden als Vorsorge berücksichtigt. Besonders attraktiv ist dies für Rentner, Selbständige und privat versicherte Arbeitnehmer mit Familie.
Abgesetzt werden die Beiträge als Sonderausgaben, egal ob privat oder gesetzlich versichert. Grundsätzlich können die Ausgaben für die Basiskrankenversicherung komplett abgezogen werden – Krankentagegeld, Chefarztbehandlung, Zahnzusatz oder Einbettzimmer aber nicht. Auch bei Privatversicherten sind die Aufwendungen absetzbar, die für einen Basisschutz gezahlt werden. Alles darüber wird unter sonstiger Vorsorge verbucht. Aufwendungen für die gesetzliche Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung sind mit der aktuellen Steuererklärung erstmals komplett absetzbar. Lediglich die Beiträge für Krankengeld bleiben außen vor.
Für Eltern privat versicherter Kinder gilt: Die Versicherungsbeiträge können ebenfalls als Sonderausgaben abgesetzt werden, solange die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und Kindergeld bekommen. Auch die Beiträge für privat versicherte Ehepartner können Ersparnisse bringen.
Die neuen Regeln lohnen sich vor allem für Gutverdiener. Wer hohe Beiträge zahlt, bekommt vom Fiskus auch mehr zurück.
Neue Höchstbeträge gelten auch für Unterhaltszahlungen an Kinder, Lebensgefährten, Ex-Ehepartner und sonstige Verwandte. Wer andere so unterstützt, bekommt mit der aktuellen Steuererklärung mehr zurück als bisher.
Die Krankenversicherungsbeiträge für Kinder und ehemalige Partner können wie eigene Beiträge als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden. Die Höchstbeträge für Unterhaltszahlungen von 13.805 € (Sonderausgaben) bzw. 8.004 € (außergewöhnliche Belastungen) werden um die Krankenkassenbeiträge erhöht. Letztere sind also komplett absetzbar, unabhängig von der Höhe der sonstigen Unterhaltszahlungen. Ob der Unterhaltsempfänger oder der Zahler Versicherungsnehmer ist, ist hierbei irrelevant.
Wer nicht mehr beruftätig ist, darf nun auch Versicherungskosten beim Finanzamt anrechnen. Allerdings könnten Rentner und Pensionäre durch die neuen Regeln auch schlechter gestellt werden. Dann gilt die so genannte Günstigerprüfung und es wird auf altem Weg berechnet, wenn so mehr erstattet wird. Arztkosten und Handwerkerrechnungen sind für Rentner und Pensionäre künftig ebenfalls abzugsfähig.
Die neuen Grundfreibeträge gelten genauso für Rentner: Auch sie müssen ab Einkünften von 8004 Euro (16009 Euro bei Ehepaaren) ihr Einkommen versteuern.
Bei beruflich bedingten Umzügen können Steuerzahler diesmal mehr absetzen, die Pauschalen für Umzüge im Jahr 2010 wurden erhöht. Alleinstehende können 636 Euro absetzen, Ehepaare 1271 Euro. Für Kinder, Partner und Verwandte, die mit umziehen, gibt es eine Pauschale von je 280 Euro. Die Pauschalen steigen, wenn der letzte beruflich bedingte Umzug vor weniger als fünf Jahren stattgefunden hat.
Der Fiskus beteiligt sich damit an Kosten wie Umzugsfirma, Wohnungssuche, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren, Nachhilfeunterricht der Kinder und sogar Trinkgeldern für Umzugshelfer oder die Ummeldung des Wohnortes.
Viele Kurzarbeiter werden voraussichtlich Steuern nachzahlen müssen. Denn das Kurzarbeitergehalt des Staates ist zwar steuerfrei, erhöht aber die Progressionsstufe.
Krankenversicherung und Handwerker bezahlen





Vorgezogene Krankenversicherungsbeiträge
Schon seit 2010 dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Höhe nach unbegrenzt von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt sogar für Vorauszahlungen der Kassenbeiträge bis zum 2,5-fachen eines Jahresbetrags. Vor allem Privatversicherte bietet sich somit die Möglichkeit, noch vor Jahresende steuerwirksam die Beiträge für das kommende Jahr zu zahlen. Sie können die Basisbeiträge sowie Pflegepflichtbeiträge geltend machen. Diese Maßnahme lohnt sich besonders, wenn die Einkünfte dieses Jahr voraussichtlich höher als im kommenden Jahr sind.
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Wer so vorgeht, eröffnet sich gleich noch eine weitere Gelegenheit zur Steuerersparnis. Denn Privatversicherte schöpfen mit ihren steuerwirksamen Kassenbeiträgen die maximal abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen schnell aus. Diese liegen bei Beamten meist bei 1900 Euro, bei Selbstständigen bei 2800 Euro pro Jahr. Andere Vorsorgeaufwendungen fallen dann beim Finanzamt unter den Tisch. Fallen aber aufgrund der Vorauszahlungen zur privaten Krankenversicherung in kommenden Jahren keine oder nur geringe PKV-Beiträge an, können Steuerpflichtige zusätzlich auch die übrigen Versicherungsbeiträge absetzen – etwa Beiträge zur Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
Handwerker beauftragen
Anders als bei den beiden erstgenannten Punkten ist die Beauftragung eines Handwerkers vor Jahresende ein kleines Steuer-Spar-Feuerwerk. Denn die Handwerkerrechnungen mindern nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern werden direkt von der veranschlagten Steuerschuld abgezogen. Allerdings kommen dafür nur die Arbeits- und Anfahrtskosten sowie die Miete für vom Handwerker benutzte Maschinen, nicht aber die Materialkosten wie zum Beispiel Ersatzteile. Von den so kalkulierten Kosten dürfen 20 Prozent, maximal jedoch 1200 Euro im Steuerjahr geltend gemacht werden. Der so errechnete Betrag senkt die Steuerzahlung für das laufende Jahr jedoch in vollem Umfang.
Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht
Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.
Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).
Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.
Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.
Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Montblanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.
Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)
Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.
Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.
Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.
Das Finanzamt akzeptiert bei Immobilieneigentümern ebenso wie von Mietern alle Handwerkerrechnungen, die in den Bereich Modernisierung, Erhalt oder Modernisierung fallen. Wer also zum Beispiel dringende Reparaturen zu erledigen hat, weil es aus der Heizung tropft oder der Computer nicht mehr startet, sollte zusehen, dass der Installateur oder IT-Dienstleister noch in diesem Jahr kommt und auch sein Geld vor Sylvester erhält. Wer allerdings die 1200 Euro schon ausgeschöpft hat, sollte mit dem Auftrag warten oder den Handwerker zumindest bitten, die Rechnung erst im neuen Jahr zu stellen.
Minijobber im Haushalt und Wertpapierverluste





Haushaltsnahe Dienstleistungen
Gleiches gilt generell für die haushaltsnahen Dienstleistungen, wie es im Steuerdeutsch heißt. Die Kosten für Gärtner, Putzhilfe, Umzugsunternehmen oder Pflegekraft dürfen ebenfalls abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass es eine Rechnung gibt und der Steuerzahler per Überweisung bezahlt hat. Dann lassen sich ebenfalls 20 Prozent der Lohnkosten bis zu den einzelnen Höchstbeträgen beim Finanzamt einreichen. Bei Putzhilfen oder ähnlichen Haushaltshelfern gilt: sie sollten zudem als Minijobber im Privathaushalt gemeldet sein. Da der Steuerpflichtige dann als Arbeitsgeber fungiert und 30 Prozent pauschal als Sozialabgaben leistet, kann er pro Minijobber 520 Euro angeben. „Der Minijob-Lohn könnte vom Gesetzgeber im kommenden Jahr auf 450 Euro steigen“, sagt Steuerberater Kimmerle. „Damit stiege der absetzbare Betrag auf 585 Euro. Kommt die Änderung, wird sie frühestens zum 1.1.2013 greifen.“
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Verluste aus Wertpapierverkäufen
Wer seine Ersparnisse in Wertpapiere oder Bankprodukte gesteckt hat, kann eine weitere Chance zur Steueroptimierung nutzen. Denn grundsätzlich lassen sich Verluste der einen Anlage mit den Gewinnen einer anderen Anlage verrechnen. Liegen alle Wertpapiere in einem Depot, verrechnet die Bank Gewinn und Verlust automatisch. Hat der Anleger hingegen mehrere Depots, muss er dem Finanzamt für die Verrechnung eine Verlustbescheinigung vorlegen, die er spätestens bis zum 15. Dezember bei der Bank beantragt haben muss. Außerdem lassen sich Anlageverluste auch erst in den späteren Jahren mit Gewinnen verrechnen. Altverluste, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 anfielen und vom Finanzamt bescheinigt wurden, können allerdings nur noch bis Ende 2013 verrechnet werden. Danach verfallen diese steuermindernden Verluste endgültig.
Weil den Banken meist die nötigen Informationen fehlen, führen diese bei Aktienverkäufen, die während des Jahres stattfanden und Gewinn abwarfen, regelmäßig die 25-prozentige Abgeltungsteuer ab (26,4 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag). Das zu viel gezahlte Geld kann sich der Steuerzahler mit der Verlustverrechnung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zurückholen.
Nachträgliche Zinsen aus Vermietungen absetzbar
Wer eine Immobilie zur Vermietung besitzt und diese finanziert hat, erwirtschaftet wegen der Zinszahlungen möglicherweise einen Verlust, den er bei Steuer geltend machen kann. Mitunter macht der Steuerzahler sogar noch Verluste, wenn er die Immobilie inzwischen wieder verkauft hat. In jedem Fall sollten diese ehemaligen Vermieter Zinsaufwendungen steuerlich geltend machen, rät der Bund der Steuerzahler.
Denn die jüngste Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: IX R 67/10) erlaubt den Abzug als nachträgliche Werbungskosten, wenn das Darlehen der Finanzierung der Immobilie diente und nicht vollständig durch den Verkaufserlös getilgt werden konnte. Ob dieser Abzug auch bei nicht steuerpflichtigen Verkäufen von Grundstücken gilt, ist noch umstritten.