




Haushaltsnahe Dienstleistungen
Gleiches gilt generell für die haushaltsnahen Dienstleistungen, wie es im Steuerdeutsch heißt. Die Kosten für Gärtner, Putzhilfe, Umzugsunternehmen oder Pflegekraft dürfen ebenfalls abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass es eine Rechnung gibt und der Steuerzahler per Überweisung bezahlt hat. Dann lassen sich ebenfalls 20 Prozent der Lohnkosten bis zu den einzelnen Höchstbeträgen beim Finanzamt einreichen. Bei Putzhilfen oder ähnlichen Haushaltshelfern gilt: sie sollten zudem als Minijobber im Privathaushalt gemeldet sein. Da der Steuerpflichtige dann als Arbeitsgeber fungiert und 30 Prozent pauschal als Sozialabgaben leistet, kann er pro Minijobber 520 Euro angeben. „Der Minijob-Lohn könnte vom Gesetzgeber im kommenden Jahr auf 450 Euro steigen“, sagt Steuerberater Kimmerle. „Damit stiege der absetzbare Betrag auf 585 Euro. Kommt die Änderung, wird sie frühestens zum 1.1.2013 greifen.“
Jetzt die besten Jobs finden und
per E-Mail benachrichtigt werden.
Verluste aus Wertpapierverkäufen
Wer seine Ersparnisse in Wertpapiere oder Bankprodukte gesteckt hat, kann eine weitere Chance zur Steueroptimierung nutzen. Denn grundsätzlich lassen sich Verluste der einen Anlage mit den Gewinnen einer anderen Anlage verrechnen. Liegen alle Wertpapiere in einem Depot, verrechnet die Bank Gewinn und Verlust automatisch. Hat der Anleger hingegen mehrere Depots, muss er dem Finanzamt für die Verrechnung eine Verlustbescheinigung vorlegen, die er spätestens bis zum 15. Dezember bei der Bank beantragt haben muss. Außerdem lassen sich Anlageverluste auch erst in den späteren Jahren mit Gewinnen verrechnen. Altverluste, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 anfielen und vom Finanzamt bescheinigt wurden, können allerdings nur noch bis Ende 2013 verrechnet werden. Danach verfallen diese steuermindernden Verluste endgültig.
Weil den Banken meist die nötigen Informationen fehlen, führen diese bei Aktienverkäufen, die während des Jahres stattfanden und Gewinn abwarfen, regelmäßig die 25-prozentige Abgeltungsteuer ab (26,4 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag). Das zu viel gezahlte Geld kann sich der Steuerzahler mit der Verlustverrechnung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zurückholen.
Nachträgliche Zinsen aus Vermietungen absetzbar
Wer eine Immobilie zur Vermietung besitzt und diese finanziert hat, erwirtschaftet wegen der Zinszahlungen möglicherweise einen Verlust, den er bei Steuer geltend machen kann. Mitunter macht der Steuerzahler sogar noch Verluste, wenn er die Immobilie inzwischen wieder verkauft hat. In jedem Fall sollten diese ehemaligen Vermieter Zinsaufwendungen steuerlich geltend machen, rät der Bund der Steuerzahler.
Denn die jüngste Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: IX R 67/10) erlaubt den Abzug als nachträgliche Werbungskosten, wenn das Darlehen der Finanzierung der Immobilie diente und nicht vollständig durch den Verkaufserlös getilgt werden konnte. Ob dieser Abzug auch bei nicht steuerpflichtigen Verkäufen von Grundstücken gilt, ist noch umstritten.