Steuern sparen Die besten Steuertipps zum Jahresende

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Hausbesitzer: Handwerker engagieren!

Zwei Zimmermänner bei der Arbeit Quelle: AP


Wer eine Immobilie sein Eigen nennt, kennt das: Ständig sind Reparatur- oder Renovierungsarbeiten notwendig. Immerhin sind Handwerkerleistungen absetzbar: Laut Gesetz können Auftraggeber 20 Prozent des Arbeitslohns steuerlich geltend machen, maximal 1200 Euro im Jahr. Materialkosten bleiben allerdings außen vor.

Wer aktuell unter 1200 Euro liegt, hat also noch Spielraum – und sollte noch in diesem Jahr den Handwerker kommen lassen, wenn irgendwas repariert oder gestrichen werden muss. Handelt es sich um einen größeren Auftrag, können Betroffene den Handwerker zudem bitten, noch in diesem Jahr eine Teilrechnung zu stellen. „Wer das Geld dann vor Silvester überweist, kann die Kosten bereits in der Steuererklärung für 2011 geltend machen“, rät Steuerberater Heidberg.

Wenn das 1200-Euro-Limit dagegen bereits überschritten ist, sollten Steuerzahler lieber bis zum nächsten Jahr warten, bis sie den Handwerker holen – vorausgesetzt, die Reparatur duldet Aufschub. Wenn nicht, können sie ihn zumindest bitten, die Rechnung erst im nächsten Jahr zu schicken.

Direkte Minderung der Steuerschuld

Der steueroptimierte Umgang mit Handwerkern kann sehr lukrativ sein: Anders als Werbungskosten werden die Ausgaben nicht von den Einkünften abgezogen, sondern direkt von der Steuerschuld. „Jeder absetzbare Euro mindert die Steuerlast also im Verhältnis 1:1“, so Heidberg. Anspruch auf den Steuervorteil haben übrigens nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter, die den Handwerker selbst bezahlen müssen.

Optimierungspotenzial besteht auch bei Ausgaben für „haushaltsnahe Dienstleistungen“, also etwa für eine Reinigungsfirma, einen Gärtner und in bestimmten Fällen sogar für einen Babysitter. „Auftraggeber können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal aber 4000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen“, sagt Heidberg. Wer drunter liegt und schmutzige Fenster hat, sollte deshalb noch in diesem Jahr eine Reinigungskraft beauftragen.

Damit das Finanzamt die Ausgaben für Handwerker oder Dienstleister anerkennt, müssen Auftraggeber aber eine Rechnung des Anbieters sowie einen Überweisungsbeleg präsentieren. Barzahlungen sind also tabu - wer der Nachbarstochter zehn Euro fürs Babysitten in die Hand gedrückt hat, kann später keine Steuervorteile einfordern.

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