Steuern sparen Schenken statt vererben – so geht’s richtig

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Steuervorteile strategisch sichern

Das Besondere dabei: Eigentlich wird der Steuersatz jeweils auf die gesamte Summe oberhalb des Freibetrags angewendet, also nicht stufenweise. Noch ein Rechenbeispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter eine Immobilie im Wert von 710.000 Euro. Sie profitiert als Tochter von 400.000 Euro Freibetrag. Dieser Freibetrag ist für das Finanzamt tabu. Zu versteuern sind also 310.000 Euro. In Steuerklasse I müsste die Tochter nun eigentlich 15 Prozent Steuer zahlen, die ab 300.000 Euro fällig werden. Bis 300.000 Euro wären es nur 11 Prozent gewesen.

Um ungerechte Sprünge an den Grenzen der verschiedenen Steuersätze zu vermeiden, gibt es aber eine Härtefallregelung. So darf die höhere Steuerlast durch das Überschreiten der vorherigen Wertgrenze bei einem Steuersatz bis 30 Prozent maximal die Hälfte des Betrags oberhalb der Wertgrenze ausmachen. Bei einem Steuersatz über 30 Prozent darf die höhere Steuer maximal drei Viertel des Betrags oberhalb der vorherigen Wertgrenze betragen.

Klingt kompliziert? Am Beispiel wird es klarer: Die Tochter liegt 10.000 Euro über der Grenze von 300.000 Euro. Theoretisch müsste sie 46.500 Euro Schenkungsteuer zahlen (15 Prozent von 310.000 Euro). Bei 300.000 Euro an steuerpflichtigem Vermögen wären nur 33.000 Euro Steuer fällig gewesen (11 Prozent von 300.000 Euro). Ohne Härtefallregelung hätte das um 10.000 Euro höhere Vermögen die Tochter nun also 13.500 Euro mehr Steuer gekostet (46.500 Euro statt 33.000 Euro).

Von diesen 13.500 Euro muss sie aber nur 5000 Euro zahlen; das entspricht 50 Prozent des Betrags oberhalb der vorherigen Wertgrenze, hier 10.000 Euro. Letztlich fallen also 38.000 Euro Schenkungsteuer an (46.500 Euro abzüglich 8500 Euro wegen der Härtefallregelung).

Formale Anforderungen

Was aber nicht vergessen werden darf: Hinzukommen Kosten für die Grundbuchänderung sowie Notarkosten. Denn Immobilienkäufe müssen beurkundet werden. Aber selbst bei großen Summen Bargeld oder anderen Vermögensgegenständen und wertvollen Sachanlagen ist eine Dokumentation empfehlenswert. Das geht im Zweifel auch formlos, ohne Notar oder Anwalt. „Um eine Schenkung zu protokollieren genügt ein Schreiben, dass die Namen der Beteiligten, den Gegenstand der Schenkung und das Datum enthalten. Wichtig ist: Beide müssen das Dokument unterschreiben“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Juristen unterscheiden beurkundete Schenkungen von sogenannten Handschenkungen. Schiebt der Vater seinem Sohn einen Umschlag mit tausenden Euro über den Tisch, wird dies üblicherweise auch nirgendwo dokumentiert. „Eine Schenkung ist prinzipiell auch ohne Formalitäten möglich. Dennoch sind sie steuerrelevant. Schenkungen gehören in die Steuererklärung. Das Finanzamt prüft dann, ob und wie viel Steuern darauf zu entrichten sind“, sagt Cäsar-Preller. Eine Bagatellgrenze, bis zu der eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt unnötig ist, gibt es nicht.

Steuervorteile durch Schenkungen

Da Schenken und Erben steuerlich gleichgestellt sind, kommen tatsächliche Steuervorteile nur durch eine regelrechte Schenkstrategie zustande.

„Der wesentliche Vorteil des Schenkens ist seine Wiederholbarkeit alle zehn Jahre“, erklärt Anwalt Cäsar-Preller. „Wer sein Vermögen entsprechend der Freibeträge aufteilt und in Abständen von zehn Jahren die Teile überträgt, erspart dem Beschenkten Steuerzahlungen.“ So können auch große Vermögen nach und nach ohne den Zugriff des Finanzamts den Besitzer wechseln.

Wer so langfristig Schenkungen plant, sollte aber die Risiken im Blick behalten. „Was ich verschenkt habe, besitze ich nicht mehr. Eine Rückforderung vom Beschenkten ist nur bei grobem Undank oder eigener Not über den Rechtsweg - und nur mit geeigneten Belegen oder Zeugenaussagen - möglich und meist mühsam durchzusetzen“, weiß Cäsar-Preller aus Erfahrung.

Besonders bei der Schenkung von Immobilien sollten sich die Beteiligten absichern. Wer sein Eigenheim an die Kinder verschenken, aber weiter darin wohnen möchte, sollte sich daher ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen. Durch das Wohnrecht kann der alte Eigentümer nicht mehr zum Auszug gedrängt werden.

Nießbrauch schont den Freibetrag

Auch ein Nießbrauchrecht ist bei einer Immobilienschenkung oftmals sinnvoll. Dieses Recht ermöglicht nicht nur die Nutzung der verschenkten Wohnung oder des Hauses, sondern auch deren Vermietung. Die Mieteinnahmen stehen dann dem Inhaber des Nießbrauchs zu. Wer also im Alter eine Immobilie übertragen lässt, sich aber das Nießbrauchrecht sichert, kann so aus der Immobilie Teile seiner Altersversorgung bestreiten. Sowohl Wohn- als auch Nießbrauchrecht können mit einer Grundbucheintragung gesichert werden.

Gleichzeitig schont das Nießbrauchrecht den Freibetrag, da es einen Wert darstellt, der vom Gesamtwert der Schenkung abgezogen werden muss.

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