Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Mietrecht

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Abgeltungssteuer - Steuerärger nach US-Abspaltung

Abspaltungen (Spin-Offs) oder Aktienteilungen (Splits) ausländischer Unternehmen bereiten deutschen Anlegern oft steuerliche Probleme, diesmal beim USKonzern Hewlett-Packard. Der hat sich Anfang November aufgespalten. Das Geschäft rund um Computer und Drucker firmiert jetzt als HP Inc., die ITSparte operiert als Hewlett-Packard Enterprise (HPE). Hewlett-Packard-Aktien wurden dafür in HP Inc. umbenannt. Zeitgleich wurde das ITGeschäft abgetrennt und Aktionäre bekamen pro Aktie noch eine HPE-Aktie hinzu. Der Gesamtwert ihres Depotpostens änderte sich eigentlich nicht. Trotzdem zogen Banken auf den Wert der HPE-Aktien Abgeltungsteuer ab. Ein 2013 erlassenes Gesetz und ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang 2014 sollten solche Probleme bei Abspaltungen eigentlich vermeiden.

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Der Dienstleister der Banken WM-Daten-service ging hier aber von einer Steuerpflicht aus, wohl weil bestimmte formale Kriterien nicht eingehalten wurden: So änderte sich die Wertpapierkennnummer (ISIN) der HP-Aktie. Bliebe es bei der Besteuerung, wäre das vor allem für vor 2009 eingestiegene Altaktionäre ein großer Nachteil. Während sie Kursgewinne ihrer HP-Aktien bislang beim Verkauf steuerfrei einstreichen durften, würden sie nun für die HPE-Aktien, und damit fast die Hälfte des Depotpostens, diese Steuerfreiheit verlieren. Seit 2009 eingestiegenen Aktionären entstünde hingegen nur ein zeitlicher Nachteil: Beim späteren Verkauf ihrer Aktien von HP Inc. würde genauso viel weniger versteuert, wie sie jetzt für die HPE-Aktien versteuern mussten. Steuer, die sonst erst beim späteren Verkauf in einigen Jahren entstanden wäre, fiele aber eben schon jetzt an. Betroffene sollten sich wehren. Jüngst hatte der Fiskus nach einer Aktienteilung des Internetkonzerns Alphabet (Google) den Steuerabzug wieder erstattet (WirtschaftsWoche 30/2015). Aktionäre können sich ans Finanzamt ihrer Depotbank wenden oder bei ihrer Steuererklärung die Erstattung fordern.

Werbungskosten - Langer Leerstand kostet Steuervorteil

Ein Ehepaar sanierte von 1994 an eine Eigentumswohnung. Für die sanierte Wohnung schaltete das Paar regelmäßig Vermietungsannoncen. Selbst nach 14 Jahren fand sich jedoch kein Mieter, der in die Wohnung ziehen wollte. In der Zeit, in der die Mietwohnung leer stand, machten die beiden Vermieter Werbungskosten für die Mietwohnung geltend.

2008 lehnte es das Finanzamt ab, Werbungskosten anzuerkennen, und verlangte die von 1996 an gewährten Steuernachlässe zurück. Für die Jahre 1996 bis 2005 wären erhebliche Steuernachzahlungen fällig geworden. Dagegen klagten die Vermieter. Der Bundesfinanzhof gab jedoch dem Finanzamt recht (IX R 27/14). Wenn ein Mietwohnung mehr als zehn Jahre lang leerstehe, sei davon auszugehen, dass der Eigentümer nicht ernsthaft daran interessiert sei, diese auch zu vermieten. Ein Steuernachlass komme daher nicht infrage.

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