Finanzämter schauen genau hin, wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen etwas geschenkt bekommen. Denn auf Schenkungen fallen im Vergleich zu Arbeitslohn weniger oder keine Steuern und Sozialabgaben an. Dass ein Unternehmen eine Auszahlung als Schenkung bezeichnet, beeindruckt die Finanzbeamten jedenfalls nicht. Solange erkennbar ist, dass Arbeitnehmer die Schenkung zumindest indirekt als Gegenleistung für ihre Arbeit bekommen, wird sie trotzdem als Lohn eingestuft. Steuern und Sozialabgaben müssen dann nachgezahlt werden. In einem aktuellen Fall arbeitete ein Mann als Produktmanager für ein Unternehmen. Die Konzernmutter des Unternehmens verkaufte alle Anteile an diesem Unternehmen. Im Anschluss schickte sie dem Manager und anderen Angestellten einen Scheck über 5200 Euro.
Diese Zahlung sollte nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, also eine Schenkung sein. Doch das Finanzamt sah das anders und bekam vom Bundesfinanzhof (BFH) recht: Der Vorteil sei eindeutig auf die Arbeit zurückzuführen und damit Lohn (VI R 57/12). In einem früheren Fall hatte der BFH bereits entschieden, dass ein verbilligter Kauf von Unternehmensanteilen durch den späteren Geschäftsführer dieses Unternehmens zu einem geldwerten Vorteil führe, der als Arbeitslohn zählt (VI R 94/13). Auch verbilligte Einkaufsmöglichkeiten oder die Nutzung eines betrieblichen Pkws für Privatfahrten zählen als geldwerte Vorteile. Bestimmte Geschenke, etwa Computer oder Smartphones, können Arbeitnehmer ihren Mitarbeitern zumindest steuergünstig überlassen; hier dürfen sie die Gaben mit 25 Prozent pauschal versteuern.
Werbungskosten: Hobbyflieger zahlen selbst
Schnellgericht
Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 35 Euro, weil er seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Gegen das Bußgeld wollte er bei Gericht Rechtsbeschwerde einlegen. Dies lehnte das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch ab (IV-2 RBS 160/14). Bei Bußgeldern bis zu 100 Euro seien Rechtsbeschwerden nur zulässig, wenn die Gerichte über einen neuen Sachverhalt entscheiden müssten, der von der geltenden Rechtsprechung nicht abgedeckt sei, was auf diesen Fall nicht zutreffe.
Ein Angeklagter weigerte sich aufzustehen, als nach einer Verhandlungspause die Richter den Verhandlungssaal betraten. Dafür brummte ihm das Gericht ein Ordnungsgeld von 200 Euro auf. Daraufhin klagte der renitente Angeklagte und bekam recht. Zwar sei es eine Ordnungswidrigkeit nach Aufforderung des Richters nicht aufzustehen, allerdings gelte das nur für den Beginn einer Verhandlung und nicht für deren Fortsetzung nach einer Pause (Oberlandesgericht Karlsruhe, 2 Ws 448/14).
Studenten, die bei ihren Eltern wohnen, bekommen weniger Mietzuschuss als solche, die eine Wohnung mieten. Gemeinsames Wohnen sei günstiger (Verwaltungsgericht Mainz, 1 K 726/14.MZ) – auch dann, wenn die Eltern Sozialhilfe beziehen.
Der Geschäftsführer einer GmbH besaß ein Privatflugzeug und eine Fluglizenz. Die Maschine nutzte der Manager auch für berufliche Termine. In dem strittigen Steuerjahr fielen 30 beruflich bedingte Flugstunden an. Die Kosten dafür wollte der Manager als Werbungskosten von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Das Hessische Finanzgericht bremste ihn jedoch aus (4 K 781/12). Schließlich habe der Manager das Flugzeug privat angeschafft. Das Argument, die Fliegerei verkürze die Anfahrt zu beruflichen Terminen und spare so Arbeitszeit, ziehe nicht. Schließlich könne er als Pilot während des Flugs – anders als Reisende im Zug – nicht telefonieren oder andere Arbeiten erledigen. Auch die Kosten für die Fluglizenz seien nicht als Werbungskosten abziehbar, weil sie für seinen Job nicht erforderlich sei. Das Verfahren läuft derzeit am Bundesfinanzhof weiter (VI B 137/14).
Mehrwertsteuer: Kettenbetrug ausgebremst
Unternehmen haben versucht, mit Kettenlieferungen über verschiedene Länder innerhalb der EU gezielt Mehrwertsteuer zu hinterziehen. Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass zwischengeschaltete Länder ihnen auch dann den Abzug von Vorsteuer versagen dürfen, wenn es dafür national eigentlich keine rechtliche Grundlage gibt (C-131/13, C-163/13 und C-164/13).