Eigentümer von denkmalgeschützten vermieteten oder beruflich genutzten Immobilien können Kosten für Baumaßnahmen über erhöhte Abschreibungen steuerlich geltend machen: jeweils neun Prozent in den ersten acht Jahren und sieben Prozent in den folgenden vier Jahren. Nach insgesamt zwölf Jahren sind die Baukosten komplett abgeschrieben.
Wird die Immobilie selbst bewohnt, lassen sich über zehn Jahre jeweils neun Prozent abschreiben, also insgesamt nur 90 Prozent. Selbstnutzer können die erhöhte Sonderabschreibung nur für eine Immobilie in Anspruch nehmen. Ehegatten dürfen Kosten für eine weitere denkmalgeschützte Immobilie abschreiben. Bei einer konventionellen Immobilie lassen sich zwei Prozent pro Jahr über 50 Jahre abschreiben.
Die erhöhte Abschreibung bei denkmalgeschützten Immobilien ist an Bedingungen geknüpft. So lassen sich nur Kosten abschreiben, die für den dauerhaften Erhalt der schützenswerten Substanz der Immobilie und für eine „sinnvolle Nutzung“ erforderlich sind. Öffentliche Zuschüsse sind zuvor von den Kosten der Baumaßnahmen abzuziehen. Dass diese Bedingungen erfüllt sind, müssen sich die Bauherren von der Denkmalschutzbehörde bescheinigen lassen. Werden die Baumaßnahmen an einem größeren Gebäude durchgeführt und ist der Steuerzahler nur Eigentümer einer einzelnen Wohnung oder eines einzelnen Ladenlokals, braucht er eine Bescheinigung, in der die Kosten auf die einzelne Einheit runtergebrochen sind. Ein pauschaler Nachweis für das Gesamtgebäude reicht nicht, um Kosten schneller abschreiben zu können (Bundesfinanzhof, X R 29/12).
Schnellgericht
Ein Mann parkte 2012 seinen Pkw in Dortmund. Im Lauf des Tages brach ein Ast von einer am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Auto. Daraufhin verklagte der Autobesitzer die Stadt Dortmund – und bekam recht. Die Stadt müsse dem Kläger 4700 Euro Schadensersatz zahlen, weil sie den Baum nicht hinreichend auf Stabilität untersucht habe (Oberlandesgericht Hamm, 11 U 57/13).
Starkes Übergewicht kann im Beruf eine Behinderung sein, wenn die Fettleibigkeit die Betroffenen stark benachteiligt (Europäischer Gerichtshof, C-354/13). Diese übergewichtigen Arbeitnehmer müssten vor Diskriminierung geschützt werden, etwa beim Abbau von Arbeitsplätzen, auch wenn sie diese Behinderung selbst verursacht haben.
Ein Vermessungstechniker im Außendienst erkrankte 2005 an Hautkrebs. 2012 wollte er den Krebs als Berufskrankheit anerkennen lassen – vergeblich. Sonneneinstrahlung bei der Arbeit lasse sich nicht als Ursache seines Hautkrebs belegen (Verwaltungsgericht Koblenz, 5 K 437/14.KO). Zwar habe die Bundesregierung im November dieses Jahres entschieden, in bestimmten Fällen Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit anzuerkennen, entscheidend sei aber das 2005 geltende Recht.
Doppelte Haushaltsführung: Bei Wegzug abzugsfähig
Arbeitnehmer, die am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhalten, können den Mehraufwand steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für zusätzliche Verpflegungskosten, soweit sie in den ersten drei Monaten nach dem Start der doppelten Haushaltsführung anfallen. 2008 heiratete ein Arbeitnehmer und zog mit seiner Ehefrau in eine andere Stadt. Seine alte Wohnung am Arbeitsort behielt er als Zweitwohnsitz. Für 2008 wollte der Pendler Mehrkosten für Verpflegung geltend machen.
Das Finanzamt jedoch weigerte sich. Er habe bereits vor der doppelten Haushaltsführung mehr als drei Monate am Arbeitsort gewohnt. Diese eigenwillige Auslegung des Gesetzes lehnte der Bundesfinanzhof ab (VI R 7/13). Entscheidend sei der Termin, an dem der Steuerzahler zwei Haushalte anmelde. Erst dann laufe die Frist von drei Monaten. Die Mehrkosten seien daher abzugsfähig.
Unfallversicherung: Rechtzeitig untersuchen
Auch wenn ein Arzt erst 15 Monate nach einem Unfall feststellt, dass ein Versicherter invalide ist, muss der Versicherer zahlen. Im behandelten Fall hatte der Versicherer selbst für die Verzögerung gesorgt, weil er weitere Unterlagen angefordert hatte (OLG Karlsruhe, 9 U 3/13). Versicherte müssten darauf vertrauen, dass der Unfallversicherer für eine rechtzeitige ärztliche Untersuchung sorge.