Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Aufklären oder haften

Banken müssen Anlegern sagen, dass Fonds Ausschüttungen zurückholen können. Außerdem gibt es Neues zum Kündigungsschutz von Sparverträgen, der Verteilung von Erschließungskosten und der Anrechnung von Handwerkerkosten auf die Einkommensteuer.

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Die Bank UniCredit hatte den Schiffsfonds Shipping Select XVIII des Emissionshauses HCI vertrieben. Ein Anleger verklagte UniCredit, weil ihn die Bank unzureichend über die Risiken des Fonds aufgeklärt habe. So weit ist der Fall nicht spektakulär. Neu ist allerdings, dass sich der Kläger auf das GmbH-Gesetz beruft. Danach müssen die Gesellschafter Ausschüttungen zurückzahlen, wenn die Gesellschaft über zu wenig Kapital verfügt. „Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese GmbH-Vorschrift auch auf Kommanditgesellschaften und damit auf geschlossene Fonds in Form einer KG anzuwenden“, sagt Rechtsanwalt Ralph Veil von der Münchner Kanzlei Mattil & Kollegen. Die Bank hätte „im Rahmen einer anlagegerechten Beratung“ darüber aufklären müssen, dass die Gesellschafter dafür haften, dass der Fonds ausreichend Kapital habe, so die Richter. Der HCI-Fonds des Anlegers war weder insolvent, noch hat er von den Anlegern Geld zurückverlangt. Dennoch hat das Landgericht München I entschieden, dass UniCredit dafür haften müsse, dass sie über das Risiko von möglichen Rückzahlungen nicht aufgeklärt habe (3 O 7105/14). Da geschlossene Fonds in der Regel als KG aufgelegt wurden, seien alle Beteiligungen dieser Art betroffen, so Anwalt Veil. Für Banken, die geschlossene Fonds verkauft und Anleger beraten haben, könnte es jetzt eng werden. Das Münchner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist also zu früh, von einem neuen Einfallstor für Anlegerklagen zu sprechen.

Recht einfach: Schlaf

Sparverträge - Bank kommt nicht raus

Die Sparkasse Ulm darf lang laufende, hochverzinste Sparverträge nicht einfach kündigen (Landgericht Ulm, 4 O 273/13). Anlegern hatte die Sparkasse mit Kündigung gedroht, weil sie die hohen Zinsen nicht mehr finanzieren könne. Die Sparkasse sah ihre Geschäftsgrundlage gefährdet und überredete viele Anleger aus den Scala-Verträgen auszusteigen und das Geld anderweitig zu investieren. Die Ulmer Richter entschieden, dass die Sparkasse Ulm auch dann ihre Verpflichtungen einhalten müsse, wenn die Zinsen am Markt deutlich niedriger seien als die vertraglich zugesicherten. Eine Kündigung, mit der die Sparkasse gedroht habe, wäre nicht zulässig gewesen. Zudem hätte die Sparkasse Anleger nicht daran hindern dürfen, ihre Sparraten auf das in einem Werbeflyer versprochene Maximum von monatlich 2500 Euro zu erhöhen. Dieses Werbeversprechen sei Teil des Sparvertrags geworden, so die Richter. Tausende Scala-Anleger, die in schlechter verzinsliche Kapitalanlagen umgestiegen sind, haben unter Umständen einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Sparkasse. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig.

Familienunternehmen - Weniger Steuern bei der Übergabe

Der Inhaber eines Spielwarengeschäfts verkaufte eine teilweise betrieblich genutzte Immobilie an eine Eisdiele. Den Gewinn aus dem Verkauf des Hauses versteuerte er als Betriebseinnahme. Anschließend schenkte er seinen Anteil am Unternehmen inklusive einer weiteren Immobilie zum Buchwert an seinen Sohn. Als Gegenleistung erhielt der Vater ein lebenslanges Wohnrecht in der verschenkten Immobilie. Nach einer Betriebsprüfung wollte das Finanzamt einen zusätzlichen Gewinn beim Vater versteuern. Der Fiskus wertete die Schenkung als steuerpflichtige Betriebsaufgabe, weil ein wesentlicher Teil des Unternehmens, in diesem Fall eine Immobilie, zuvor verkauft wurde. Der Verkauf der Immobilie zum Marktwert und die Schenkung des Unternehmensanteils zum Buchwert seien somit Teil eines unzulässigen Steuersparmodells. Der Bundesfinanzhof sah das anders (IV R 29/14). Die verkaufte Immobilie sei nicht wesentlicher Teil des Unternehmens gewesen, weil sie nur zu 40 Prozent betrieblich genutzt wurde. Insofern handelte es sich nicht um eine Betriebsaufgabe, sondern um eine steuerbegünstigte Übergabe eines Familienunternehmens an die nächste Generation. Zudem sei der Wert des übertragenen Unternehmensanteils nach dem aktuellen Betriebsvermögen zum Buchwert zu bestimmen. Eine bereits zuvor verkaufte Immobilie dürfe das Finanzamt bei der Besteuerung genauso wenig berücksichtigen wie den Gewinn, den der Verkäufer erzielt habe. Ein Verkauf des Unternehmensanteils liege auch nicht vor, weil das Steuerrecht eine Schenkung gegen lebenslanges Wohnrecht als unentgeltlich einstufe. Der Unternehmer muss keine weiteren Steuern zahlen.

Schnellgericht

Erschließungskosten - Preissteigerung trägt Stadt

Schon seit den Siebzigerjahren des vergangenen Jahrtausends lief in der Stadt Menden die Erschließung einer Straße. Fertig wurde sie 2007. Auf den Mehrkosten, die sich durch die lange Bauzeit ergeben hatten, bleibt die Stadt sitzen. Die Anwohner hatten nämlich bereits beim Baubeginn die auf sie entfallenden Erschließungskosten für jedes Baugrundstück bezahlt – damals waren das zwischen 3283 und 4144 Mark. Als die Stadt etwa 30 Jahre später die Gesamtkosten addierte, hatten sich die Kosten für sie aber um rund 140 000 Euro erhöht. Zwischen rund 4000 und 6400 Euro sollten jetzt die Anwohner insgesamt zahlen. Die Richter am Bundesverwaltungsgericht schlugen sich aber auf ihre Seite (9 C 1.14 ff). Da sie schon beim Baubeginn einen gültigen Ablösungsvertrag mit der Stadt geschlossen hatten, müssen sie nicht für die Preissteigerung aufkommen, die sich durch den verzögerten Bau ergab.

Handwerkerkosten - Prüfung lässt sich abziehen

Handwerkerleistungen in privaten Haushalten lassen sich auf die Einkommensteuer anrechnen. Das gilt für 20 Prozent des Rechnungsbetrags, maximal jedoch 1200 Euro pro Jahr. Diese Regel greift auch dann, wenn der Handwerker nicht repariert, saniert oder neu baut, sondern vorsorglich prüft, beispielsweise, ob eine Wasserleitung dicht ist (Bundesfinanzhof, VI R 1 /13).

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