
Die Bank UniCredit hatte den Schiffsfonds Shipping Select XVIII des Emissionshauses HCI vertrieben. Ein Anleger verklagte UniCredit, weil ihn die Bank unzureichend über die Risiken des Fonds aufgeklärt habe. So weit ist der Fall nicht spektakulär. Neu ist allerdings, dass sich der Kläger auf das GmbH-Gesetz beruft. Danach müssen die Gesellschafter Ausschüttungen zurückzahlen, wenn die Gesellschaft über zu wenig Kapital verfügt. „Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese GmbH-Vorschrift auch auf Kommanditgesellschaften und damit auf geschlossene Fonds in Form einer KG anzuwenden“, sagt Rechtsanwalt Ralph Veil von der Münchner Kanzlei Mattil & Kollegen. Die Bank hätte „im Rahmen einer anlagegerechten Beratung“ darüber aufklären müssen, dass die Gesellschafter dafür haften, dass der Fonds ausreichend Kapital habe, so die Richter. Der HCI-Fonds des Anlegers war weder insolvent, noch hat er von den Anlegern Geld zurückverlangt. Dennoch hat das Landgericht München I entschieden, dass UniCredit dafür haften müsse, dass sie über das Risiko von möglichen Rückzahlungen nicht aufgeklärt habe (3 O 7105/14). Da geschlossene Fonds in der Regel als KG aufgelegt wurden, seien alle Beteiligungen dieser Art betroffen, so Anwalt Veil. Für Banken, die geschlossene Fonds verkauft und Anleger beraten haben, könnte es jetzt eng werden. Das Münchner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist also zu früh, von einem neuen Einfallstor für Anlegerklagen zu sprechen.
Recht einfach: Schlaf
Eine Bremerin ging mit Zigarette ins Bett und schlief ein. Kurz danach weckte sie Qualm. Die Frau löschte den Schwelbrand mit einer Dose Cola. Die Matratze entsorgte sie in der Badewanne. Kurz danach brannte das ganze Haus: Die Matratze hatte weiter gekokelt. Die Hausratversicherung des Gebäudeeigentümers verlangte von der Raucherin Schadensersatz. Zu Recht, befand das Gericht. Sowohl das Rauchen im Bett als auch der Löschversuch seien „grob fahrlässig“ (Oberlandesgericht Bremen, 3 U 53/11).
Eine Mitarbeiterin im Bordservice der Bahn fühlte sich bei Dienstantritt unwohl. Anstatt sich krank zu melden, zog sie sich in ein Abteil zurück – und schlief ein. Nach einigen Stunden Schlaf arbeitete sie wieder. Die Bahn kündigte der Zugbegleiterin. Vor Gericht rechtfertigte das Unternehmen den Rauswurf damit, dass die Frau bereits früher wegen Zuspät-Kommens abgemahnt worden war. Die Richter urteilten zugunsten der Schläferin. Eine Kündigung, so die Begründung, hätte zuvor einer Abmahnung bedurft. Der frühere Warnschuss habe mit dem jetzigen Kündigungsgrund nichts zu tun (Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 2114/14).
Ein Franke stürzte als Schlafwandler in seiner Wohnung über Möbel und brach sich mehrere Knochen. Geld von seiner Unfallversicherung sah er keines. Der Versicherer verwies auf seine Klauseln. Demnach waren Unfälle im Zustand einer „Geistes- oder Bewusstseinsstörung“ nicht versichert. Die Richter stimmten der Versicherung zu (Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 120/10).
Sparverträge - Bank kommt nicht raus
Die Sparkasse Ulm darf lang laufende, hochverzinste Sparverträge nicht einfach kündigen (Landgericht Ulm, 4 O 273/13). Anlegern hatte die Sparkasse mit Kündigung gedroht, weil sie die hohen Zinsen nicht mehr finanzieren könne. Die Sparkasse sah ihre Geschäftsgrundlage gefährdet und überredete viele Anleger aus den Scala-Verträgen auszusteigen und das Geld anderweitig zu investieren. Die Ulmer Richter entschieden, dass die Sparkasse Ulm auch dann ihre Verpflichtungen einhalten müsse, wenn die Zinsen am Markt deutlich niedriger seien als die vertraglich zugesicherten. Eine Kündigung, mit der die Sparkasse gedroht habe, wäre nicht zulässig gewesen. Zudem hätte die Sparkasse Anleger nicht daran hindern dürfen, ihre Sparraten auf das in einem Werbeflyer versprochene Maximum von monatlich 2500 Euro zu erhöhen. Dieses Werbeversprechen sei Teil des Sparvertrags geworden, so die Richter. Tausende Scala-Anleger, die in schlechter verzinsliche Kapitalanlagen umgestiegen sind, haben unter Umständen einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Sparkasse. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig.