




Lebensversicherung
Der Bundestag hat die Reform der Lebensversicherung abgesegnet. Anleger, deren Lebensversicherungen auslaufen oder die ihre Verträge kündigen, werden künftig nicht mehr automatisch zur Hälfte an Bewertungsreserven von festverzinslichen Wertpapieren beteiligt. Für Bewertungsreserven bei Aktien und Immobilien bleibt es bei der Quote von 50 Prozent. Solche Reserven entstehen, wenn beispielsweise Anleihen einen höheren Wert haben als den, zu dem sie in den Büchern der Versicherer stehen. Ist ein Versicherer nach Prüfung durch das Aufsichtsamt BaFin nicht in der Lage, die von ihm garantierte Leistung nachhaltig zu erwirtschaften, darf er die Bewertungsreserven nicht ausschütten.
Viele Versicherer haben ihren Kunden für 2014 bereits eine Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven zugesagt. Diese Zusagen, die im Schnitt ein Drittel der Reserven ausmachen, sind von der Gesetzesreform nicht betroffen. Läuft eine Police in diesem Jahr aus oder kündigt der Versicherte spätestens Ende November seinen Vertrag, bleibt dieser Teil der Reserven erhalten. Anleger, die ohnehin vorhaben, demnächst ihre Lebensversicherung zu kündigen, sollten prüfen, ob ihnen eine Sockelbeteiligung an den Reserven zusteht. Bei Policen, die 2014 auslaufen, wären die übrigen Anteile an den Reserven nur bedroht, wenn die BaFin die Garantieleistungen beim betreffenden Versicherer in Gefahr sähe. Wie wahrscheinlich derzeit ein solches Eingreifen ist, dazu will die BaFin keine Angaben machen.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
Eine Frau litt unter Zahn- und Kopfschmerzen. Ihr Zahnarzt versorgte sie mit einer Schiene um eine Fehlstellung des Kiefers zu korrigieren. Als die Schmerzen nicht nachließen, entfernte der Zahnarzt vorhandene Amalgamfüllungen, schliff einige Zähne für eine Brücke ab und setzte ein Provisorium als Zahnersatz ein. Wegen des Provisoriums entzündete sich der Kiefer. Die Frau musste ins Krankenhaus. Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihr Schmerzensgeld zu, weil der Zahnarzt sie falsch behandelt habe (26 U 14/13). Er hätte mit der weiteren Behandlung warten müssen, bis die Schiene den Kiefer so weit korrigiert hätte, dass sie mindestens sechs Monate beschwerdefrei gewesen wäre.
Wer sein Auto unberechtigt auf einem Kundenparkplatz abstellt, darf abgeschleppt werden. Es dürfen ihm dafür aber keine unangemessen hohen Kosten in Rechnung gestellt werden (Bundesgerichtshof, V ZR 229/13).
Kinder, die von einer Tagesmutter betreut werden und sich dort verletzen, sind von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert, wenn die Betreuerin eine behördliche Erlaubnis hat (Sozialgericht Düsseldorf, S 1 U 461/12). Es sei nicht notwendig, dass das Jugendamt die Tagesmutter vermittelt habe und einen Teil der Kosten trage.
Zahlungsfristen: Höherer Zins bei Verzug
Handwerker und Lieferanten sollen laut einer Entscheidung des Bundestags schneller an ihr Geld kommen. Damit wird eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt. Nach den neuen Regeln dürfen Schuldner nur noch dann Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen aushandeln, wenn sie für den Gläubiger nicht „grob unbillig“ sind. Als Regelfall gelten bis zu 30 Tage. Sind die 30 Tage überschritten, haben Gläubiger künftig einen Anspruch auf eine Verzugspauschale von 40 Euro.
Zudem steigt der Verzugszins auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der von der Bundesbank berechnet wird und derzeit bei minus 0,73 Prozent liegt. Bezugsgröße des Basiszinssatzes sind die Konditionen, zu denen sich Banken gegen Einlage von Wertpapieren für eine Woche Geld bei der Europäischen Zentralbank leihen können. Auch die Regeln für öffentliche Auftraggeber wurden verschärft. Sie müssen in der Regel spätestens nach 30 Tagen zahlen. Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen müssen „sachlich“ gerechtfertigt sein. Nach zwei Monaten müssen öffentliche Auftraggeber in jedem Fall das Geld an den Gläubiger überweisen.