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Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Der Aufenthaltsort entscheidet über das Erbrecht

Wer im Ausland nach deutschem Recht vererben will, muss ein Testament machen. Außerdem gibt es Neues zu Steuervorteilen für Immobilien, Rechtsschutzversicherungen und Schulen im Ausland.

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Testament Quelle: dpa

Wer sich regelmäßig und länger im Ausland aufhält, sollte eine Gesetzesänderung beachten. Voraussichtlich vom 17. August an greift das neue EU-Erbrecht. In Zukunft richtet sich das anzuwendende Erbrecht nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, sondern nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort. Was genau darunter zu verstehen ist, ist nicht geregelt. „Je nach Land gelten Regelungen, die nach deutschem Erbrecht so nicht möglich sind, aber vielleicht sogar besser zur Interessenlage der älteren Generation passen“, sagt Heike Schwind, Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei Ebner Stolz in Stuttgart. Im Gegenzug können durch nationale Besonderheiten auch Nachteile entstehen.

Wer das nicht möchte, kann im Testament regeln, dass im Todesfall deutsches Erbrecht gelten soll. So können Eltern in Deutschland problemlos mit Erben vereinbaren, dass diese gegen Abfindung auf ihren Pflichtteil verzichten. Haben Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich, wäre diese noch in Deutschland getroffene Vereinbarung aber wohl unwirksam.

Pflichtteilsberechtigte wie die Kinder sind in Frankreich auch immer unmittelbar an der Erbmasse beteiligt und haben nicht nur Anspruch auf eine Geldsumme. Nach deutschen Regeln können Unternehmer unerwünschte Nachfolger in Personengesellschaften per Gesellschaftsvertrag ausschalten. Nach Umzug in andere Länder, etwa nach Italien, würde eine solche Regelung im Erbfall zu Problemen führen.

Recht einfach: Friseur

Immobilien: Viel zu lange ohne Mieter

Haben Eigentümer fest geplant, eine Immobilie zu vermieten, dürfen sie Kosten auch schon steuerlich absetzen, wenn die Immobilie noch leer steht. Dies ist möglich, wenn sie nach Bau oder Kauf der Immobilie noch keinen Mieter gefunden haben. Berücksichtigt werden Abschreibungen, Kreditzinsen und laufende Kosten. Allerdings verweigert das Finanzamt den Steuerabzug, wenn Immobilien leer stehen und die Eigentümer sich nicht um die Vermietung bemühen.

In einem aktuellen Fall hatte ein Steuerzahler ein heruntergekommenes Mehrfamilienhaus gekauft, die Mietverträge beendet und die Immobilie entkernt. Er wollte nach der Sanierung neue, größere Wohnungen vermieten. Doch er ließ die Immobilie entkernt neun Jahre lang leer stehen. Erst dann trieb er die Sanierung wieder voran und vermietete letztendlich die Wohnungen. Das Finanzamt verweigerte hier zu Recht für die neunjährige Sanierungspause jegliche Steuervorteile, entschied der Bundesfinanzhof (IX R 46/13). Erst als der Eigentümer die angestrebte Vermietung wieder gezielt gefördert habe, sei von einer echten Vermietungsabsicht auszugehen.

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