
Wer sich regelmäßig und länger im Ausland aufhält, sollte eine Gesetzesänderung beachten. Voraussichtlich vom 17. August an greift das neue EU-Erbrecht. In Zukunft richtet sich das anzuwendende Erbrecht nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, sondern nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort. Was genau darunter zu verstehen ist, ist nicht geregelt. „Je nach Land gelten Regelungen, die nach deutschem Erbrecht so nicht möglich sind, aber vielleicht sogar besser zur Interessenlage der älteren Generation passen“, sagt Heike Schwind, Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei Ebner Stolz in Stuttgart. Im Gegenzug können durch nationale Besonderheiten auch Nachteile entstehen.
Wer das nicht möchte, kann im Testament regeln, dass im Todesfall deutsches Erbrecht gelten soll. So können Eltern in Deutschland problemlos mit Erben vereinbaren, dass diese gegen Abfindung auf ihren Pflichtteil verzichten. Haben Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich, wäre diese noch in Deutschland getroffene Vereinbarung aber wohl unwirksam.
Pflichtteilsberechtigte wie die Kinder sind in Frankreich auch immer unmittelbar an der Erbmasse beteiligt und haben nicht nur Anspruch auf eine Geldsumme. Nach deutschen Regeln können Unternehmer unerwünschte Nachfolger in Personengesellschaften per Gesellschaftsvertrag ausschalten. Nach Umzug in andere Länder, etwa nach Italien, würde eine solche Regelung im Erbfall zu Problemen führen.
Recht einfach: Friseur
Eine Rheinländerin hatte Lust auf blonde Strähnen. Kurz nach dem Friseurbesuch brachen der Dame alle Haare ab. Sie verlangte Schmerzensgeld. Statt der geforderten 1000 Euro sprachen die Richter der Klägerin nur 300 Euro zu. Zwar sei ihr Erscheinungsbild durch die Glatze beeinträchtigt gewesen; die Haare seien aber nachgewachsen. Ohne Dauerschaden müsse das geringe Schmerzensgeld reichen (Landgericht Mönchengladbach, 5 S 59/09).
Eine 16-Jährige aus Rheinland-Pfalz ließ sich die Haare blondieren. Durch eine offensichtlich unsachgemäße Behandlung starb an mehreren Stellen die Kopfhaut ab, alle Haare dort fielen dauerhaft aus. Die junge Frau musste ins Krankenhaus, unter anderem wegen einer „seelischen Belastungsstörung“. Da die Patientin zu allem Unglück auch noch unter einer Latexallergie litt, vertrug sie keine Perücke und musste eine Kopfbedeckung tragen. Angesichts der Schwere des Missgriffs und der dauerhaften Folgen billigten ihr die Juristen 18.000 Euro Schmerzensgeld zu (Oberlandesgericht Koblenz, 12 U 71/13).
Eine Münchnerin ließ sich in einem Friseursalon die Haare färben sowie die Spitzen kürzen. Zwei Tage nach dem Termin erschien sie erneut im Salon: Die Haare seien viel zu kurz geschnitten worden; man könne sogar die Kopfhaut durchscheinen sehen. Nach einer „Inaugenscheinnahme“ stellte der Richter aber fest, dass das Durchscheinen der Kopfhaut schlicht an den dünnen Haaren der Frau liege (Amtsgericht München, 173 C 15875/11).
Immobilien: Viel zu lange ohne Mieter
Haben Eigentümer fest geplant, eine Immobilie zu vermieten, dürfen sie Kosten auch schon steuerlich absetzen, wenn die Immobilie noch leer steht. Dies ist möglich, wenn sie nach Bau oder Kauf der Immobilie noch keinen Mieter gefunden haben. Berücksichtigt werden Abschreibungen, Kreditzinsen und laufende Kosten. Allerdings verweigert das Finanzamt den Steuerabzug, wenn Immobilien leer stehen und die Eigentümer sich nicht um die Vermietung bemühen.
In einem aktuellen Fall hatte ein Steuerzahler ein heruntergekommenes Mehrfamilienhaus gekauft, die Mietverträge beendet und die Immobilie entkernt. Er wollte nach der Sanierung neue, größere Wohnungen vermieten. Doch er ließ die Immobilie entkernt neun Jahre lang leer stehen. Erst dann trieb er die Sanierung wieder voran und vermietete letztendlich die Wohnungen. Das Finanzamt verweigerte hier zu Recht für die neunjährige Sanierungspause jegliche Steuervorteile, entschied der Bundesfinanzhof (IX R 46/13). Erst als der Eigentümer die angestrebte Vermietung wieder gezielt gefördert habe, sei von einer echten Vermietungsabsicht auszugehen.