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Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Freiheit geht vor Schutz

Kündigung wegen Eigenbedarfs ist rechtens und die Kosten für ein Heimbüro können als Werbungskosten abgezogen werden. Außerdem gibt es Neues zu Einkommens- und Erbschaftssteuer sowie Sparverträgen.

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Ein Schlüssel wird abgegeben. Quelle: Fotolia

Ein Mieter schloss im April 2011 einen unbefristeten Mietvertrag ab. Im Februar 2013 kündigte der Vermieter den Vertrag. Er begründete die Kündigung damit, dass seine 20 Jahre alte Tochter im Juli 2013 ein berufsbegleitendes Studium starten werde und hierzu eine eigene Wohnung benötige. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung und die damit verbundene Räumungsklage. Schließlich sei der Eigenbedarf der Tochter schon vor Abschluss des Mietvertrages absehbar gewesen, argumentierte er. Das Amtsgericht Mannheim gab der Räumungsklage statt (10 C 213/13), das Landgericht Mannheim lehnte sie dagegen wegen Rechtsmissbrauchs ab (4 S 93/13). Nach Meinung des Bundesgerichtshofs liegt kein Rechtsmissbrauch vor (VIII ZR 154/14). Zwar sei für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages ein Eigenbedarf erkennbar gewesen, er sei zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht entschlossen gewesen, diesen auf jeden Fall anzumelden. Wenn ein Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag anbiete, dann schließe er damit nicht explizit Eigenbedarf für die Zukunft aus. Es sei einem Vermieter nicht zuzumuten, seine Lebensplanung über fünf oder mehr Jahre auf die Fristen von Mietverträgen abzustimmen, weil dadurch die „verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit über die Verwendung seines Eigentums“ missachtet werde. Das Landgericht Mannheim muss erneut prüfen, ob tatsächlich ein zulässiger Eigenbedarf vorliegt und ob eine Kündigung für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellt.

Recht einfach: Abschleppdienst

Werbungskosten - Abzug bei zu lautem Büro

Eine Richterin reichte für die Jahre 2007 und 2009 Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit ihrer Steuererklärung ein. Das Finanzamt stellte sich jedoch quer. Schließlich, so der Fiskus, stelle ihr das Gericht ein Arbeitszimmer zur Verfügung. Somit sei der Abzug von Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen ausgeschlossen. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte die Richterin. Zwar stelle ihr der Arbeitgeber ein Büro zur Verfügung. Diesen Raum könne sie jedoch wegen starker Lärmbelästigung durch eine nahe liegende Bahntrasse nur eingeschränkt nutzen. Zudem sei er zu klein. Sie sei daher gezwungen, zeitweise zu Hause zu arbeiten. Der Bundesfinanzhof fand das Argument der Richterin schlüssig (VI R 4/14). Wenn das vom Arbeitgeber bereitgestellte Arbeitszimmer nur eingeschränkt zu nutzen sei, in diesem Fall wegen des Lärms, könnten Steuerzahler die Kosten für ein Heimbüro als Werbungskosten abziehen. Ob das Büro im Gericht arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bezüglich Lärm und Raumgröße verletze, müsse ein Sachverständiger klären. Danach könne die Vorinstanz ein neues Urteil fällen.

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