
Ein Mieter schloss im April 2011 einen unbefristeten Mietvertrag ab. Im Februar 2013 kündigte der Vermieter den Vertrag. Er begründete die Kündigung damit, dass seine 20 Jahre alte Tochter im Juli 2013 ein berufsbegleitendes Studium starten werde und hierzu eine eigene Wohnung benötige. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung und die damit verbundene Räumungsklage. Schließlich sei der Eigenbedarf der Tochter schon vor Abschluss des Mietvertrages absehbar gewesen, argumentierte er. Das Amtsgericht Mannheim gab der Räumungsklage statt (10 C 213/13), das Landgericht Mannheim lehnte sie dagegen wegen Rechtsmissbrauchs ab (4 S 93/13). Nach Meinung des Bundesgerichtshofs liegt kein Rechtsmissbrauch vor (VIII ZR 154/14). Zwar sei für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages ein Eigenbedarf erkennbar gewesen, er sei zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht entschlossen gewesen, diesen auf jeden Fall anzumelden. Wenn ein Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag anbiete, dann schließe er damit nicht explizit Eigenbedarf für die Zukunft aus. Es sei einem Vermieter nicht zuzumuten, seine Lebensplanung über fünf oder mehr Jahre auf die Fristen von Mietverträgen abzustimmen, weil dadurch die „verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit über die Verwendung seines Eigentums“ missachtet werde. Das Landgericht Mannheim muss erneut prüfen, ob tatsächlich ein zulässiger Eigenbedarf vorliegt und ob eine Kündigung für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellt.
Recht einfach: Abschleppdienst
Ein Berliner stellte seinen Wagen unberechtigterweise auf einem Supermarktparkplatz ab. Der Besitzer des Geschäfts beauftragte einen Abschleppdienst. Die Firma stellte dem Falschparker 219,50 Euro in Rechnung. Zu teuer, befand der Betroffene, weil die Polizei weniger fürs Abschleppen verlange. Die Richter fanden die Rechnung jedoch in Ordnung. Außer den Abschleppkosten dürften auch das Suchen nach dem Fahrer und Fotos für die Beweissicherung berechnet werden (Kammergericht Berlin, 13 U 31/10).
Trotz des Schilds „Absolutes Halteverbot“ parkte eine Autofahrerin auf dem gesperrten Teil eines Parkplatzes. Nachdem ihr Wagen abgeschleppt worden war, weigerte sie sich zu zahlen. Stattdessen wollte sie wissen, wo ihr Auto stehe. Als sich der Abschleppdienst weigerte, den Standort zu nennen, klagte sie – ohne Erfolg. Es sei rechtens, die Rückgabe des Autos zu verweigern, solange die Falschparkerin nicht zahle, so die Richter (Bundesgerichtshof, V ZR 30/11).
Auf dem Parkplatz eines Supermarktes hatte ein Fahrer die maximal zulässige Parkdauer überschritten. Der Discounter rief ohne Vorwarnung den Abschleppdienst. Verfrüht, meinte das zuständige Amtsgericht. Wenn der Parkplatz einem Geschäft zuzuordnen sei, müsse dieses vor dem Abschleppen per Lautsprecherdurchsage den Fahrer informieren (Amtsgericht Buxtehude, 31 C 496/13; ebenso: Amtsgericht München, 432 C 26005/13).
Werbungskosten - Abzug bei zu lautem Büro
Eine Richterin reichte für die Jahre 2007 und 2009 Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit ihrer Steuererklärung ein. Das Finanzamt stellte sich jedoch quer. Schließlich, so der Fiskus, stelle ihr das Gericht ein Arbeitszimmer zur Verfügung. Somit sei der Abzug von Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen ausgeschlossen. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte die Richterin. Zwar stelle ihr der Arbeitgeber ein Büro zur Verfügung. Diesen Raum könne sie jedoch wegen starker Lärmbelästigung durch eine nahe liegende Bahntrasse nur eingeschränkt nutzen. Zudem sei er zu klein. Sie sei daher gezwungen, zeitweise zu Hause zu arbeiten. Der Bundesfinanzhof fand das Argument der Richterin schlüssig (VI R 4/14). Wenn das vom Arbeitgeber bereitgestellte Arbeitszimmer nur eingeschränkt zu nutzen sei, in diesem Fall wegen des Lärms, könnten Steuerzahler die Kosten für ein Heimbüro als Werbungskosten abziehen. Ob das Büro im Gericht arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bezüglich Lärm und Raumgröße verletze, müsse ein Sachverständiger klären. Danach könne die Vorinstanz ein neues Urteil fällen.