
Erben können über ein neues Web-Portal ihren Anteil am Nachlass verkaufen.
Eine Erbschaft überrascht viele. Die Erben wissen nicht, welche Rechte und Pflichten sie haben. Hat sie ein Nahestehender beerbt, sind sie oft noch mit der Trauer beschäftigt und haben den Kopf nicht für praktische Fragen frei. Doch die Zeit drängt: Ihnen bleiben nur sechs Wochen um das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Ein neues Internet-Portal, EinfachErben.de, will hier unterstützen. Es stellt Erben praktische Informationen zur Verfügung, bietet aber auch persönliche Unterstützung (über sogenannte Erbmanager und Anwälte) und eröffnet eine Ausstiegsoption: Erben können über einen Marktplatz ihren Anteil an Investoren verkaufen. Informationen bekommen Interessierte kostenlos, weitere Unterstützung und der Anteilsverkauf kosten Geld. Erben zahlen je nach Leistung zwischen 89 Euro pro Monat (ohne juristische Unterstützung) und bis zu zwölf Prozent des Erbvolumens (zeitlich unbefristete Nutzung inklusive Beratung durch Anwalt).
Recht einfach: Belästigung
Ein Mitarbeiter eines Möbelhauses machte gegenüber einer Kollegin mehrfach Bemerkungen zu deren „körperlichen Reizen“ und ihrer vermeintlichen Libido. Nach einer Beschwerde bei der Geschäftsleitung flog der Mann sofort raus. Zwei Jahre zuvor war er bereits wegen eines Klapses auf den Po einer Kollegin abgemahnt worden. Der Rauswurf hatte Bestand. Die Richter bejahten das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Da die vorherige Abmahnung auch einen sexuellen Bezug gehabt habe, sei ein erneuter Warnschuss nicht notwendig gewesen (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 323/10).
Ein Krankenpfleger aus Schleswig-Holstein hielt einer Kollegin sein Handy vor die Nase. Auf dem Display war eine nackte Frau zu sehen. Die Schwester meldete den Fall der Klinikleitung. Dort hatte sich schon eine Kollegin beschwert, die vom Pfleger am Telefon sexuell bedrängt worden war. Das Krankenhaus kündigte fristlos, hilfsweise zum Quartalsende. Wegen langer Betriebszugehörigkeit stimmten die Richter der ordentlichen Kündigung zu (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 3 Sa 410/08).
Der Hausmeister einer kommunalen Stadthalle in Hessen schickte der zwölfjährigen Nichte einer Arbeitskollegin über Facebook eine Nachricht, in der es vor zotigen Ausdrücken nur so wimmelte. Da in der Halle auch Kinder- und Jugendgruppen probten und auftraten, schmiss die Kommune den Hausmeister raus. Richtig, urteilten die Richter. Der Mann dürfe keinen Zugang mehr zu den Umkleiden der Kinder haben (Landesarbeitsgericht Hessen, 14 Sa 609/13).
Der Verkauf ihres Anteils ermöglicht es Erben, schnell an Geld zu kommen. Denn anders als meist angenommen profitieren Erben nicht unbedingt von einem Geldsegen. Der Großteil des Nachlasses ist oft in Immobilien gebunden, die vielleicht schon aus emotionalen Gründen nicht zu Geld gemacht werden sollen. In etwa drei von vier Fällen gibt es zudem nicht nur einen Erben, sondern eine Gemeinschaft, etwa mehrere Kinder. Die Folge: Alle Erben müssen jedem noch so kleinen Schritt zustimmen. Sind die Erben dann noch zerstritten, folgen oft jahrelange Reibereien. Über den Anteilsverkauf können sich einzelne Erben diesem Prozess entziehen. Wer einen Verkauf scheut, der kann über EinfachErben auch Darlehen vermittelt bekommen, bei denen das Erbe beliehen wird.
Aktuell wird auf dem Marktplatz bereits ein Erbvolumen von 160 Millionen Euro zum Kauf angeboten. 300 Investoren haben sich angemeldet. „Die Nutzung unserer Plattform und Ihr Wunsch, Ihren Erbanteil zu verkaufen, ist auch ohne die Zustimmung Ihrer Miterben möglich“, heißt es auf dem neuen Portal. Allerdings müssen Erben vor dem Verkauf an Dritte, ihren Anteil den Miterben zum gleichen Preis anbieten. Die haben zwei Monate Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Einen Verkauf verhindern können sie aber nicht. „Oft führt der Weg auf unseren Marktplatz deshalb auch wieder zu Gesprächen zwischen den Erben und zu einer gemeinsamen Lösung“, sagt Manfred Gabler, Gründer und Geschäftsführer des Portals. Damit ist dann allen gedient. Denn der Verkauf an externe Investoren wird bei zerstrittenen Erbengemeinschaften selten die optimale Lösung sein. Je schwieriger die Verwertung des Erbes erscheint, desto weniger werden Investoren bieten.