




Zum Jahreswechsel erhöhen erneut zwei Bundesländer die Grunderwerbsteuer, die beim Kauf von Immobilien auf den Kaufpreis anfällt. In Nordrhein-Westfalen und dem Saarland müssen Käufer künftig 6,5 Prozent zahlen. Steht der Immobilienkauf kurz bevor, können Interessenten noch von den aktuell niedrigeren Steuersätzen profitieren. Entscheidend sei, wann der notarielle Kaufvertrag wirksam geschlossen werde, sagt Nico Schley, Anwalt der Kanzlei Osborne Clarke in Köln. Keine Rolle spielt der Zeitpunkt der Immobilienübergabe oder Umschreibung im Grundbuch. Wird der Kaufvertrag allerdings erst mit der Erteilung einer Genehmigung wirksam, muss auch diese vor Jahresende stehen, damit die niedrigere Steuer gilt. Auch ohne anstehende Steuererhöhung zahlen Käufer bei geschickter Vertragsgestaltung weniger Steuer. „Auf mitverkaufte Einrichtungsgegenstände wie Küche, Markise oder Sauna und Betriebsvorrichtungen wie Fotovoltaikanlagen fällt keine Grunderwerbsteuer an“, sagt Schley. Werden im Kaufvertrag die Preisanteile dafür gesondert ausgewiesen, ließen sich einige Tausend Euro sparen. Großinvestoren nutzen Konstruktionen, um die Steuer komplett zu umgehen. Kaufen sie eine Immobilie nicht direkt, sondern nur bis zu 94,9 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft, der die Immobilie gehört, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Der Gesetzgeber hat solche Tricks eingeschränkt. Doch das ändert wenig. Anwalt Schley sieht weiter „genügend Gestaltungsspielraum“.
Recht einfach: Kreuzfahrt
Ein Paar buchte eine zweiwöchige Kreuzfahrt für 5070 Euro. Laut Katalog sollte das Rauchen auf dem Freideck nur in den Bereichen mit Aschenbechern gestattet sein. Tatsächlich nahmen Urlauber die Aschenbecher mit und rauchten auf dem gesamten Freideck. Das Paar forderte 15 Prozent Preisnachlass: Qualm und Asche hätten sie belästigt. Die Richter winkten ab. Der Passus im Katalog sei zu vage gewesen (Amtsgericht Rostock, 47 C 299/13).
Eine Schiffsurlauberin wollte den kühlen Abendwind in der Hängematte auf ihrem Balkon genießen. Das Vergnügen war kurz. Die Frau stürzte, prellte sich die Rippen und brach sich das Schlüsselbein. Sie forderte 556 Euro Schadensersatz und 2000 Euro Schmerzensgeld. Die Richter sahen den Sturz als allgemeines Lebensrisiko. Die Instabilität einer Hängematte sei offensichtlich (Amtsgericht Rostock, 47 C 359/13).
Ein Ehepaar machte eine zweiwöchige Kreuzfahrt in Ägypten. Beim Frühstück stieß ein Steward der Frau mit einem Tablett gegen die Nase. Sie erlitt eine Risswunde, sodass sie nicht mehr schwimmen gehen konnte. Als Ausgleich forderte die Frau 600 Euro Schmerzensgeld und 300 Euro Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude. Die Richter sprachen ihr aber nur 300 Euro Schmerzensgeld zu. Eine für Schadensersatz nötige erhebliche Beeinträchtigung sei nicht bewiesen worden; den eventuell bestehenden Anspruch auf Preisminderung habe die Frau nicht geltend gemacht (Amtsgericht Rostock, 47 C 135/13).
Lehman-Zertifikate: Bethmann muss zahlen
Zwei Anleger kauften im November 2007 und im Mai 2008 Garantiezertifikate der insolventen Investmentbank Lehman Brothers. Bei beiden Zertifikaten schrieb Lehman ein Sonderkündigungsrecht in die Anleihebedingungen, beispielsweise für den Fall einer Übernahme von Lehman oder eines Rückzugs von der Börse (Delisting). Kündigt die Bank das Zertifikat, könne die Rückzahlung geringer als der Nennwert, im schlimmsten Fall sogar null sein, so die Bedingungen. Die Berater der Bethmann Bank hatten die Anleger weder über das Sonderkündigungsrecht aufgeklärt noch ihnen die Anleihebedingungen übergeben. Wegen dieser Beratungsfehler verklagten sie Bethmann auf Schadensersatz. Die Zertifikate waren nach der Lehman-Pleite wertlos. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Bethmann Bank ihre Pflichten verletzt habe, weil sie nicht über das Sonderkündigungsrecht aufgeklärt habe (XI ZR 169/13, XI ZR 480/13). Ein solches Sonderkündigungsrecht widerspreche dem Charakter eines Garantiezertifikats. Die Berater hätten daher explizit darauf hinweisen müssen. Bethmann müsse Schadensersatz zahlen.