Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Rodbertus bleibt draußen

Der Machtkampf bei Prokon ist entschieden: Gründer Carsten Rodbertus wird das Unternehmen eher nicht wieder übernehmen. Außerdem gibt es Neues zu Steuerregeln für Spanien-Immobilien, doppelter Haushaltsführung und zur Umsatzsteuerfreiheit für Vermieter.

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Der ehemalige Prokon-Geschäftsführer Carsten Rodbertus (r) und Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin. Quelle: dpa

Der Machtkampf zwischen Prokon Gründer Carsten Rodbertus und Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin ist entschieden. Auf der Gläubigerversammlung stellte sich die Mehrheit auf die Seite von Penzlin. Bis Januar kommenden Jahres soll der Insolvenzverwalter einen Sanierungsplan erarbeiten.

Wie geht es bis dahin weiter? Insolvenzverwalter Penzlin hat den Anlegern in Aussicht gestellt, dass sie zwischen 30 und 60 Prozent ihres investierten Kapitals zurückerhalten. Ob sie das übrige Geld bei Prokon-Gründer Rodbertus einklagen können, bleibt fraglich. „Vor einer möglichen Klage prüfen wir, ob er noch zahlungsfähig ist“, sagt Dirk-Andreas Hengst, Anwalt der Kanzlei Gröpper Köpke in Hamburg.

Recht einfach: Unfälle

Könnte der Prokon-Gründer das Unternehmen wieder übernehmen? Eher nicht. „Rodbertus hat keine juristischen Möglichkeiten mehr, die Beschlüsse der Gläubigerversammlung zu kippen“, sagt Marc Gericke, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Göddecke in Berlin. Rodbertus habe keinen Antrag gestellt, die Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht überprüfen zu lassen. Solche Anträge sollen vermeiden, dass Beschlüsse, die gegen die Interessen der Gläubiger gefasst wurden, wirksam werden.

Zwar seien Kanzleien dagegen vorgegangen, dass etwa 15.000 Stimmen auf der Versammlung nicht zugelassen wurden. Das werde aber keinen Einfluss haben, da die Stimmen die Mehrheitsverhältnisse nicht geändert hätten, so Gericke. Die Stimmen wurden nicht zugelassen, weil Rodbertus die dazugehörigen Vollmachten über seinen Vertrauten Alfons Sattler einsammeln ließ, was nach Ansicht der Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts ein unzulässiger Interessenkonflikt sei.

Schnellgericht

Der Berliner Anwalt Jochen Resch und zwei weitere Kanzleien hatten darauf einen Befangenheitsantrag gegen die Rechtspflegerin gestellt, waren aber damit gescheitert. „Das Gericht hätte die Anleger früher und nicht erst auf der Versammlung informieren müssen, dass ihre Stimmen möglicherweise annulliert werden“, sagt Resch. Anleger, die Sattler Vollmachten ausgestellt hätten, seien keine Marionetten des Prokon-Gründers gewesen. Resch selbst, der mehrere Tausend Prokon-Anleger vertritt, sieht sich als Rodbertus-Kritiker: „Er hat Prokon ohne Zweifel an die Wand gefahren.“ Er glaube nicht, dass Rodbertus bei Prokon noch eine Rolle spielen werde.

Rodbertus einzige Chance wäre, genügend Anleger auf seine Seite zu ziehen, um bei der Abstimmung über den Sanierungsplan Anfang 2015 Penzlin auszubremsen. Nach dem missglückten Versuch, Stimmen für die Gläubigerversammlung einzusammeln, ist das allerdings unwahrscheinlich.

Spanien-Immobilien: Verkauf wird von 2015 an teurer

Wer vor 1995 in Spanien eine Immobilie gekauft hat und sie mit Gewinn veräußern will, sollte möglichst noch in diesem Jahr handeln, denn der spanische Staat will 2015 einige Steuerregeln für Verkäufer von Immobilien verschärfen. Dies trifft auch deutsche Eigentümer. Zwar soll der Steuersatz für Gewinne auf Häuser oder Wohnungen von 21 auf 20 Prozent gesenkt werden, dennoch wird es für die meisten Immobilienverkäufer teurer.

„Das liegt vor allem daran, dass ab 2015 Kürzungskoeffizienten wegfallen, die den steuerpflichtigen Wert der vor 1995 gekauften Immobilie erheblich reduzieren“, sagt Stefan Meyer, Anwalt in Madrid. Meyer rechnet vor: Wer eine Immobilie vor Ende dieses Jahres für drei Millionen Euro verkauft, die er 1985 für eine Million Euro gekauft hatte, müsste bei Anwendung des Kürzungskoeffizienten einen steuerpflichtigen Gewinn von 481 521,80 Euro versteuern. Bei einem Steuersatz von 21 Prozent würde er derzeit 101 119,58 Euro ans spanische Finanzamt überweisen. Bei einem Verkauf im kommenden Jahr sähe die Steuerbilanz deutlich schlechter aus: Der steuerpflichtige Gewinn läge dann bei zwei Millionen Euro. Bei einem Steuersatz von 20 Prozent wären das 400 000 Euro.

Für Deutsche, die ihren Hauptwohnsitz in Spanien hatten und in ein anderes EU-Land wollen, gibt es von 2015 an einen Weg, die erhöhte Steuer zu vermeiden: Wenn sie den Verkaufserlös komplett in eine neue, von ihnen bewohnte Immobilie investieren, bleibt der Gewinn auf das spanische Haus steuerfrei. Eine spanische Immobilie an Angehörige zu schenken ist dagegen kein Steuersparmodell. Sowohl für das Erbe als auch den Wertzuwachs der Immobilie sind in Spanien Steuern zu zahlen.

Umsatzsteuer: Ein Raum, eine Steuer

Das Vermieten von Immobilien ist von der Umsatzsteuer befreit. Viele Eigentümer, die gewerblich vermieten, verzichten auf die Steuerfreiheit. Vorteil: Sie können die auf den Kaufpreis gezahlte Mehrwertsteuer beim Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen. Oft werden Immobilien teilweise gewerblich und teilweise als Wohnraum vermietet.

Vermieter können dann bei dem gewerblich vermieteten Teil auf die Steuerfreiheit verzichten. Das funktioniert aber nur, wenn die Räume baulich klar voneinander abgegrenzt sind (Bundesfinanzhof, V R 27/13). Dies gelte etwa für Immobilien mit Wohnungen und Ladenlokalen. Die Miete für einzelne Räume lasse sich dagegen nicht in einen Teil mit und einen ohne Umsatzsteuer trennen. In diesen Fällen müsse sich der Eigentümer für eine private oder eine gewerbliche Vermietung entscheiden – und somit für eine Steuervariante.

Werbungskosten: Keine Miete, kein Abzug

Pendler, die eine Einliegerwohnung im Haus ihrer Eltern als Zweitwohnsitz angeben, können nicht automatisch Kosten für doppelte Haushaltsführung absetzen (Bundesfinanzhof, VI R 79/13). Wenn die Arbeitnehmer keine Miete zahlen und sich nicht an der Haushaltsführung der Eltern beteiligen, unterhalten sie keinen eigenen Hausstand, folglich entfällt der Steuerbonus.

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