
Der Machtkampf zwischen Prokon Gründer Carsten Rodbertus und Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin ist entschieden. Auf der Gläubigerversammlung stellte sich die Mehrheit auf die Seite von Penzlin. Bis Januar kommenden Jahres soll der Insolvenzverwalter einen Sanierungsplan erarbeiten.
Wie geht es bis dahin weiter? Insolvenzverwalter Penzlin hat den Anlegern in Aussicht gestellt, dass sie zwischen 30 und 60 Prozent ihres investierten Kapitals zurückerhalten. Ob sie das übrige Geld bei Prokon-Gründer Rodbertus einklagen können, bleibt fraglich. „Vor einer möglichen Klage prüfen wir, ob er noch zahlungsfähig ist“, sagt Dirk-Andreas Hengst, Anwalt der Kanzlei Gröpper Köpke in Hamburg.
Recht einfach: Unfälle
Trotz Verbots verkaufte ein Ladenbesitzer einem 14-Jährigen Alkoholika. Angetrunken musste sich der Jugendliche erleichtern. Anschließend wollte er den Reißverschluss seiner Hose schließen. Dabei klemmte er sich die Vorhaut ein, die später im Krankenhaus entfernt werden musste. Wegen der Verletzung wollte der 14-Jährige Geld vom Ladenbesitzer. Er ging jedoch leer aus. Das Jugendschutzgesetz schütze vor Alkoholsucht, nicht jedoch vor Unfällen beim Wasserlassen, so das Gericht (Landgericht Weiden, I O 190/03).
Ein Rheinländer wollte beim Bankautomat Geld abheben. Als die Scheine erschienen, griff der Mann mit der ganzen Hand in das Ausgabefach. Dummerweise war seine Hand noch drin, als sich die Klappe wieder schloss. Ergebnis: Quetschungen und ein gebrochener Mittelfinger. Der Kunde verlangte von der Bank 5000 Euro Schmerzensgeld. Ohne Erfolg. Das Geldinstitut konnte belegen, dass es die Automaten regelmäßig kontrollieren und warten ließ (Landgericht Düsseldorf, 6 O 330/13).
Ein Angestellter wollte Unterlagen kopieren. Weil ein Kollege den Kopierer benutzte, wollte sich der Mann die Wartezeit mit einer Flasche alkoholfreiem Bier vertreiben. Als die Flasche beim Öffnen überschäumte, wollte er schnell abtrinken. Dabei schlug er sich am Flaschenhals mehrere Zähne aus. Die Zahnarztkosten musste er selbst zahlen. Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall, so die Richter (Sozialgericht Dresden, S 5 U 113/13).
Könnte der Prokon-Gründer das Unternehmen wieder übernehmen? Eher nicht. „Rodbertus hat keine juristischen Möglichkeiten mehr, die Beschlüsse der Gläubigerversammlung zu kippen“, sagt Marc Gericke, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Göddecke in Berlin. Rodbertus habe keinen Antrag gestellt, die Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht überprüfen zu lassen. Solche Anträge sollen vermeiden, dass Beschlüsse, die gegen die Interessen der Gläubiger gefasst wurden, wirksam werden.
Zwar seien Kanzleien dagegen vorgegangen, dass etwa 15.000 Stimmen auf der Versammlung nicht zugelassen wurden. Das werde aber keinen Einfluss haben, da die Stimmen die Mehrheitsverhältnisse nicht geändert hätten, so Gericke. Die Stimmen wurden nicht zugelassen, weil Rodbertus die dazugehörigen Vollmachten über seinen Vertrauten Alfons Sattler einsammeln ließ, was nach Ansicht der Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts ein unzulässiger Interessenkonflikt sei.
Schnellgericht
Der Geschäftsführer eines Vertriebs für Gaslieferverträge haftet nicht persönlich für unlautere und damit wettbewerbswidrige Methoden bei Haustürgeschäften. Dies gelte, solange der Geschäftsführer nicht selbst am Vertrieb beteiligt war oder dieses gesetzeswidrige Geschäftsmodell angeordnet hat (Bundesgerichtshof, I ZR 242/12). Geklagt hatte ein Energieversorger, der dem Vertrieb des Konkurrenten vorwarf, seine Kunden mit irreführenden Informationen zu überreden, bestehende Verträge zu kündigen.
Ein Energieversorger verklagte eine Mieterin eines Einfamilienhauses in Berlin auf Zahlung einer Gasrechnung. Die Gaskundin weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen, weil sie nicht in dem Haus gewohnt, sondern lediglich gemeinsam mit ihrem inzwischen zahlungsunfähigen Lebensgefährten den Mietvertrag unterschrieben habe. Der Vermieter habe aus „Bonitätsgründen“ auf ihrer Unterschrift bestanden. Sie selbst und Ihre Kinder hätten in einer anderen Wohnung gelebt, ein Vertrag mit dem Gasversorger sei nie zustande gekommen. Der Bundesgerichtshof sah die Beklagte in der Pflicht, auch wenn sie nicht in dem Haus gewohnt habe (VIII ZR 313/13). Schließlich habe sie den Mietvertrag unterzeichnet und anschließend geduldet, dass ihr Lebensgefährte Gas verbrauche. Sie habe damit rechtlich einen Vertrag mit dem Gasversorger abgeschlossen.
Der Berliner Anwalt Jochen Resch und zwei weitere Kanzleien hatten darauf einen Befangenheitsantrag gegen die Rechtspflegerin gestellt, waren aber damit gescheitert. „Das Gericht hätte die Anleger früher und nicht erst auf der Versammlung informieren müssen, dass ihre Stimmen möglicherweise annulliert werden“, sagt Resch. Anleger, die Sattler Vollmachten ausgestellt hätten, seien keine Marionetten des Prokon-Gründers gewesen. Resch selbst, der mehrere Tausend Prokon-Anleger vertritt, sieht sich als Rodbertus-Kritiker: „Er hat Prokon ohne Zweifel an die Wand gefahren.“ Er glaube nicht, dass Rodbertus bei Prokon noch eine Rolle spielen werde.
Rodbertus einzige Chance wäre, genügend Anleger auf seine Seite zu ziehen, um bei der Abstimmung über den Sanierungsplan Anfang 2015 Penzlin auszubremsen. Nach dem missglückten Versuch, Stimmen für die Gläubigerversammlung einzusammeln, ist das allerdings unwahrscheinlich.