
Ein Kreditnehmer schloss bei den Banken Santander Consumer und CreditPlus zwischen 2006 und 2011 mehrere Darlehen ab. Für die Kredite berechneten die beiden Banken Bearbeitungsgebühren. Diese Gebühren wollte der Bankkunde zurück, weil die zusätzlich zu den Zinsen berechneten Gebühren unzulässig seien. Die Banken lehnten eine Rückzahlung ab, weil die Ansprüche aus den Darlehen der Jahre 2006 und 2008 bereits verjährt seien.
Laut Gesetz gilt für solche Fälle eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist startet am Ende des Jahres, in dem der Bankkunde Kenntnis davon hat, dass er unzulässig benachteiligt wurde. Der Bundesgerichtshof musste in beiden Fällen entscheiden, ob der Bankkunde auch mehr als drei Jahre nach Abschluss des Darlehens Gebühren von den Banken zurückverlangen darf (XI ZR 348/13, XI ZR 17/14).
Zunächst stellten die Richter klar, dass die Banken die Gebühren für die Darlehen unberechtigt verlangt hatten. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam.
Zudem seien die Ansprüche der Bankkunden auf Rückzahlung der Gebühren nicht verjährt. Erst 2011 hätten mehrere Oberlandesgerichte Bearbeitungsgebühren für Kredite für unzulässig erklärt. Vor diesen Urteilen sei die Rechtslage nicht eindeutig gewesen.
Der Kläger hätte gar nicht wissen können, dass die Bank die Gebühren zu Unrecht kassiert habe. Demnach habe die Verjährungsfrist erst 2011 angefangen zu laufen, Santander und CreditPlus müssten daher die Gebühren erstatten.
Recht einfach: Einkaufen
Eine Vierjährige begleitete ihre Eltern in eine Herrenboutique. Nachdem sie sich in der Spielecke ausgetobt hatte, zog sie an einem Gürtelständer. Als der Ständer umfiel, verletzte sie ein Haken am Auge. Die Boutique musste 2000 Euro zahlen. Selbst wenn sie ihr Kind lückenlos beaufsichtigt hätten, wäre dieser Unfall für die Eltern nicht zu verhindern gewesen, so die Richter (Oberlandesgericht Hamm, 6 U 186/13).
Münchner Eltern besuchten mit ihrer zweijährigen Tochter ein Geschäft in der Innenstadt. Für Kinder hatte das Geschäft eine Bastelecke eingerichtet. Während die Eltern nach Bastelmaterial suchten, spielte die Tochter mit den Metallpfosten, die die Spielecke vom Rest des Ladens abtrennten. Einer der Pfosten fiel um und verletzte die Kleine an der Hand. Schadensersatz und Schmerzensgeld gab es nicht. Die Eltern hätten die Tochter nicht aus den Augen lassen dürfen (Amtsgericht München, 233 C 11346/08).
Eine junge Mutter ging mit ihrem gut eineinhalb Jahre alten Sohn in ein Kaufhaus. Während Mama einkaufte, tollte der Kleine in einer Spielecke. Als er auf eine zwei Meter hohe Rutsche kletterte, fiel er von der Leiter und holte sich eine schwere Kopfverletzung. 7000 Euro Schmerzensgeld verlangte die Familie von dem Besitzer des Kaufhauses – ohne Erfolg. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Rutsche allen Sicherheitsanforderungen genüge. Kinder unter drei Jahren, so die Richter, seien ständig zu beaufsichtigen (Landgericht Itzehoe, 4 O 102/09).
Grundsätzlich seien nur Ansprüche verjährt, die aus Verträgen stammten, die vor 2004 abgeschlossen wurden, so die Richter. Für Ansprüche gegen Banken gilt, unabhängig von der Kenntnis von unzulässigen Gebühren oder einer fehlerhaften Beratung, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Vertragsschluss. Wer also beispielsweise im November 2004 einen Kredit abgeschlossen hat, für den die Bank Bearbeitungsgebühren kassiert hat, könnte seine Ansprüche noch anmelden.
Alle Ansprüche aus Verträgen der Jahre 2004 bis 2011 sind jedoch Ende dieses Jahres verjährt. Wer seine Ansprüche anmelden will, kann entsprechende Musterformulare der Verbraucherzentralen oder des Bundesverbands der Finanzplaner nutzen.
„Sollte die Bank auf Zeit spielen, ist es sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten“, sagt der Koblenzer Finanzprofessor Heinrich Bockholt. Meist reiche ein Anwaltsschreiben aus, um die Banken auf Trab zu bringen. Kreditnehmer könnten auch unzulässige Gebühren für Darlehenskonten zurückverlangen, so Bockholt. Ein entsprechendes Urteil habe der Bundesgerichtshof 2011 gefällt (XI ZR 388/10).