Touristen sind in Österreich willkommen, Immobilienkäufer nicht unbedingt. Damit für Einheimische noch genug bezahlbarer Wohnraum übrig bleibt, verbietet etwa das Land Salzburg (Zell am See, Kaprun, Saalbach-Hinterglemm, Leogang) Österreichern wie Ausländern, einen Zweitwohnsitz in dem Bundesland anzumelden.
„Davon ausgenommen sind nur geerbte Immobilien und solche, die bereits vor dem Jahr 1993 als Zweitwohnsitz genutzt wurden, sowie speziell für Zweitwohnsitze ausgewiesene Flächen, von denen es in der Stadt Salzburg aber nur eine gibt“, sagt Franz Stiller, Chef der Stiller & Hohla Immobilientreuhänder. Die Regeln sind nicht in allen neun Bundesländern so streng. In Wien sind Zweitwohnsitze erlaubt.
Wer trickst und einen Hauptwohnsitz in der Heimat und einen weiteren in Österreich anmeldet, macht sich mitunter strafbar. Das Land Salzburg verlangt neuerdings eine Nutzungserklärung vom Käufer, in der er bestätigt, dass die Immobilie nicht als Zweitwohnsitz dient, der nur am Wochenende oder im Urlaub bewohnt wird. Da die Stadtverwaltungen zu Kontrollen verpflichtet sind, informieren sie sich bei Strom- und Wasserversorgern über den Energieverbrauch, um Feriennutzer zu enttarnen.
Auch Altfälle können teuer werden: Wer mit einer nach 1994 gekauften Immobilie gegen das Zweitwohnsitzverbot verstößt, muss je nach Bundesland mit einer Geldstrafe bis 25.000 Euro oder sogar einer Zwangsversteigerung rechnen.
Recht einfach: Wespen
In einer Mietwohnung in Unterfranken hatten sich Wespen einen Rollladenkasten für ihr Nest ausgesucht. An einem Sonntag schwärmten Hunderte Insekten über den Balkon der Mieter. Die Familie geriet in Panik: Sie fürchtete um die Gesundheit ihrer zweijährigen Tochter; zudem litt die Mutter an einer Allergie gegen Insektenstiche. Nachdem der Vermieter telefonisch nicht greifbar war, alarmierte die Familie die Feuerwehr. Zu Recht, befand später der Richter. Die Kosten für die Entfernung des Nests musste der Vermieter tragen (Amtsgericht Würzburg, 13 C 2751/13).
In einem Mehrfamilienhaus in München ließ ein Wespennest unter dem Dach die Bewohner nicht mehr zur Ruhe kommen. Der Eigentümer ließ einen Kammerjäger anrücken. Die Kosten wollte er als „Ungezieferbekämpfung“ in der Nebenkostenabrechnung auf die
Mieter umlegen. Diese zogen vor den Kadi und hatten Erfolg. Der Richter klärte den Vermieter auf, dass zu „Betriebskosten“ nur regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen zählten. Die einmalige Entfernung eines Wespennestes gehöre nicht dazu (Amtsgericht München, 412 C 32370/10).
Ein Kölner Ehepaar buchte eine Reise in die Dominikanische Republik. Kleine, hyperaktive Sandwespen machten die Zeit am Strand zur Tortur. Einen Preisnachlass bekamen die Rheinländer nicht. Der Richter blätterte in Biobüchern. Ergebnis: In warmen Gefilden seien Sandwespen „nicht zu verhindernde Naturerscheinungen“ (Amtsgericht Köln, 134 C 419/07).
Kinderbetreuung: Geld maximal für 25 Tage
Arbeiten beide Elternteile und wird ein Kind krank, kann der Kinderarzt dem Vater oder der Mutter bescheinigen, dass sie zur Pflege gebraucht werden. Sind die Kinder jünger als zwölf Jahre, muss der Arbeitgeber sie jährlich zehn Arbeitstage pro Kind und Jahr freistellen, maximal 25 Tage für alle Kinder zusammen. Alleinerziehende haben den gleichen Anspruch wie die Eltern gemeinsam.
Da die meisten Tarifverträge die Lohnfortzahlung hier ausschließen, kürzt der Arbeitgeber das Gehalt anteilig.
Gesetzlich Versicherten zahlen die Kassen Krankengeld in Höhe von derzeit maximal 94,50 Euro täglich, auch das für zehn Tage pro Kind und maximal 25 Tage für alle Kinder zusammen. Ist das erkrankte Kind bei einem Elternteil privat krankenversichert, bekommt ein gesetzlich versichertes Elternteil kein Krankengeld.
Beamte und privat Versicherte im öffentlichen Dienst erhalten pro Kind nur vier Tage frei, bekommen allerdings in der Zeit auch den vollen Lohn weitergezahlt. Erkrankt ein weiteres Kind, dürfen sie insgesamt maximal fünf Tage im Jahr fehlen (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 878/12).