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Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Verluste mit Schweizer Franken

Anleger können Verluste durch Schweizer Franken bei der Bank haftbar machen. Außerdem gibt es Neues zum Vorkaufsrecht, zu Fahrtkosten und der Ratenschutzversicherung.

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Symbolbild: Die Schweizer Franken stehen, die Euro-Münzen fallen. Quelle: DPA/Picture-Alliance

Die Entscheidung der Schweizer Nationalbank am 15. Januar, den Kurs des Franken in Euro nicht mehr zu deckeln, hat viele Anleger kalt erwischt. Besonders hart traf es jene, die mit riskanten Devisengeschäften gegen den Franken gewettet hatten. Auch viele deutsche Kunden hatten mit hohen Hebeln (niedriger Kapitaleinsatz mit hohem Gewinn- und Verlustpotenzial) auf einen Anstieg des Euro gewettet. Sie setzten beim sogenannten Differenzkontrakthandel (CFD) mehr Kapital ein, als sie auf ihrem Konto hinterlegt hatten. Dabei kaufen sie die Währungen nicht physisch, setzen nur auf Kursänderungen. So können sie hohe Gewinne erzielen, aber auch extreme Verluste. Denn wenn ein Kurs gegen sie läuft, müssen sie auch Beträge mit Nachschüssen ausgleichen, die ihre Einlagen übersteigen, sie erhalten von ihrem Händler den sogenannten Margin Call.

Der Devisenbroker IG Group erklärt, man versuche nun, diese Schulden bei den Kunden einzutreiben – bei Kunden wie Tobias Müller* aus Nordrhein-Westfalen. Der unter 30-Jährige hatte bei IG mit einem Einsatz von rund 3800 Euro eine Wette platziert, die auf einen Kursgewinn des Euro zum Schweizer Franken setzte. Er spekulierte auf einen Kurs knapp über 1,20 Franken je Euro, sicherte sich aber mit einem Stoppkurs knapp unter 1,20 ab. Währungswetten setzen oft auf geringste Preisänderung bis hin zur vierten Nachkommastelle eines Wechselkurses. Müller platzierte zwar nur 3800 Euro eigenes Kapital, spekulierte aufgrund des starken Hebels aber mit rund 1,1 Millionen Euro. „Mir war nicht bewusst, mit welchem Volumen ich handele“, sagt Müller. Sein Ausfallrisiko war dank des Stoppkurses eigentlich überschaubar. „Über eine enge Stopp-Grenze wäre für mich unter normalen Umständen ein Verlust von etwa 1200 Euro möglich gewesen. Dieses Risiko war ich bereit einzugehen.

So einen Kursrutsch, wie er dann eingetreten ist, konnte ich nicht erwarten“, sagt Müller. Als der Euro gegenüber dem Franken plötzlich abrutschte, habe man zwischenzeitlich keinen Kurs feststellen können, sagt der CFD-Händler IG. Zur Stoppgrenze von Tobias Müller konnte kein Handel ausgeführt werden, erst zu 0,925 Franken je Euro wurde er seine Position los. Nun schuldet Müller der IG Group gut 280 000 Euro – für ihn würde das die Privatinsolvenz bedeuten. IG erklärt, dass man extreme Fälle von Nachschusspflichten mit einer für beide Seiten gütlichen Einigung regeln wolle, die „die finanziellen Rahmenbedingungen der betroffenen Kunden berücksichtigt“.

Fünf kuriose Mietrechtsurteile
Chevrolet Corvette Stingray Quelle: Chevrolet
Das große KrabbelnUngeziefer in den eigenen vier Wänden ist ein Graus. Ein Mieter trieb es dem Amtsgericht Köln allerdings zu bunt: 27 Ameisen protokollierte der geflissentliche Mieter in seiner Wohnung – über einen Zeitraum von einem halben Jahr. Er erhob Anspruch auf Mietminderung, denn er befürchtete, die 27 Sechsbeiner seien Späher, die die eigentliche Invasion der Ameisen erst vorbereiteten. Das Gericht sah das anders und wies die Klage ab (Urteil des AG Köln; Az: 213 C 548/ 97). Quelle: Fotolia
Wenn der Hahn zu laut krähtDas morgendliche Krähen eines Hahnes mag so mancher angenehmer finden als einen Wecker. Eine Mieterin aus der Samtgemeinde des niedersächsischen Zeven sah das allerdings anders. Sie war durch die Lärmbelästigung des frühen Vogels so genervt, dass sie vor das Amtsgericht zog. Man dürfte glauben, dass dieses auf die Natur des Hahns verweisen würde, der nun mal morgens kräht. Doch weit gefehlt: Der Beklagte wurde verurteilt, die Hähne auf seinem Grundstück so zu halten, dass deren Krähen für die Klägerin in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr werktags und bis 8 Uhr samstags sowie an Sonn- und Feiertagen nicht hörbar ist (Urteil des AG Zeven; Az. 3 C 216/00). Quelle: Fotolia
Pizza sattJeder liebt Pizza - bis auf einen Mieter aus Köln, der seine Miete mindern wollte, weil der Geruch aus der benachbarten Pizzeria für ihn eher ein Ärgernis denn ein Wohlgeruch war. Dem wollten die Richter genau auf den Grund gehen und schickten einen Gutachter – mit dem Ergebnis, dass auch diesem nach 15 Minuten schlecht wurde und eine Mietminderung von 15 Prozent für rechtmäßig erachtet wurde. Ob es die Pizzeria noch gibt, ist nicht bekannt (AG Köln WuM 90, 338). Quelle: Fotolia
Stetes Plätschern höhlt den SteinBei diesem Fall haben die Richter sicherlich nicht schlecht gestaunt: Ein Mieter fühlte sich vom Toilettengeräusch seines Nachbarn belästigt und klagte darauf, dass dieser sich zukünftig hinsetzen solle. Das Gericht betrachtete dies aber als zu starken Eingriff in die Privatsphäre und urteilte, dass man niemandem vorschreiben dürfe, wie er seine Toilette zu benutzen habe (Urteil des AG Wuppertal; Az. 34 C 262/96). Quelle: Fotolia

„Trotz enger Stop-Loss-Grenzen, die sich beim Devisenhandel ziehen lassen und vermeintlich Sicherheit versprechen, sind die Risiken enorm“, sagt ein Profitrader. „Der Markt bietet eben nicht immer verlässliche Kurse, um bei einem Preisrutsch rechtzeitig rauszukommen. Man sollte das Risiko von Kursunterschieden im Devisenmarkt schon über ein Wochenende niemals unterschätzen.“ Denn die Stoppmarken sind meist nicht garantiert.

Auch Kunden des CFD-Händlers CMC Markets beschreiben im Internet, dass ihnen die Kurse nachträglich nur pauschal abgerechnet wurden, ohne Stop-Loss-Grenzen zu berücksichtigten. „Wenn Banken Stop-Loss-Vereinbarungen ignoriert haben, dann sind die Chancen auf Schadensersatz gut“, sagt Pierre Rosenberger, Rechtsanwalt von der Münchner Kanzlei Dornbach. Davon seien jedoch Fälle zu unterscheiden, in denen die Bank oder der Broker die Stop-Loss-Kurse zwar beachtet habe, aber sie nicht ausführen konnte, weil es keinen liquiden Markt gegeben habe. „In solchen Fällen, müsste der Anleger nachweisen, dass seine Währungswetten sehr wohl zum Stop-Loss-Kurs handelbar waren, was sehr schwierig sein dürfte“, sagt Anwalt Rosenberger.

Optimistischer zeigt sich der Frankfurter Anlegeranwalt Klaus Nieding in einer Mitteilung vom 21. Januar: „Wer als Broker dem Anleger die Möglichkeit bietet, Stop-Loss-Kurse zu setzen, hat auch dafür einzustehen, dass technische Vorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass die Stop-Loss-Kurse im Krisenfall greifen.“ Um sich rechtlich abzusichern, schreiben Banken und Broker in ihre Geschäftsbedingungen, dass Stop-Loss-Kurse nur dann griffen, wenn die Papiere auch handelbar seien. Niedings Kanzlei-Partner Andreas M. Lang glaubt nicht, dass die Broker damit aus der Haftung sind. Wegen fehlender Sicherheiten hätten sie die Währungswetten früher schließen müssen. Ob und wann ein Broker eine Wette hätte ausstoppen müssen, entscheiden allerdings Gerichte und nicht die Anlegeranwälte.
* Name von der Redaktion geändert

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