Steuern und Recht kompakt Direktversicherung: Doppelter Beitrag an der Kasse

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Expertenrat zum E-Geld

Interview mit Barbara Dörner, Expertin für Kapitalmarktrecht

WirtschaftsWoche: Frau Dörner, Anbieter wie PayPal nutzen digitale Guthabenkonten, über die Kunden bezahlen. Wie unterscheidet sich dieses E-Geld von Geld auf dem Girokonto?

E-Geld ist ein elektronisch gespeicherter, monetärer Wert. Er kann auf PayPal-Konten liegen, auf Geldkarten oder Prepaid-Kreditkarten und dient einem Zweck: Eigentümer sollen damit bezahlen. E-Geld gilt nicht als Bankeinlage.

Das heißt, E-Geld-Institute können mit Kundengeldern keine Kredite vergeben und Geld schöpfen. Guthaben werden also nicht verzinst. Sind solche Gelder dann auch vor Negativzinsen sicher?

Das Zinsverbot für E-Geld bezieht sich nur auf Zinsen im Rechtssinne. Negativzinsen gehören nicht dazu, dürften also grundsätzlich berechnet werden. Weil die Anbieter aber E-Geld immer zum Nennwert zurücktauschen müssen, greifen Negativzinsen nur, wenn sie in Gebührenvereinbarungen stehen, die rechtlich wirksam sein müssen.

Wie sind die Guthaben der Kunden geschützt?

Bei E-Geld greift die gesetzliche Einlagensicherung nicht. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sieht aber strenge Regelungen zum Schutz der Gelder vor. Anbieter müssen sie getrennt von anderen Vermögenswerten verwalten. Im Fall einer Insolvenz bleiben sie vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

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